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alte schriftliche Weisungen #715 23.04.2003 10:05
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TDamm Offline OP
Meister aller Klassen
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Hallo Gefahrgutexperten,



können schriftliche Weisungen für einzelne Stoffe, Gruppen oder einer Klasse, welche jedoch die Stoffe nach dem alten ADR bezeichnen (Ziffer, Buchstabe) ab 01.01.2003 verwendet werden?

Laut Muster Anlage 13 der RSE ist nur die UN-Nr. und der Stoff anzugeben. Damit wären diese alten schriftlichen Weisungen gültig. Ich habe aber bereits zwei Anzeigen deswegen. Liege ich falsch?



Grüße aus Thüringen

Thomas Damm


Zuletzt bearbeitet von UHeins; 23.04.2003 12:42.

Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: alte schriftliche Weisungen [Re: TDamm] #716 24.04.2003 14:18
A
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Lieber Hr. Damm
aus meiner Sicht sind alte Unfallmerkblätter nicht mehr gültig, weil sie nicht mehr den vorgegebenen Normen entsprechen. In 5.4.3.8, unter den Punkten: persönliche Schutzausrüstung und den vom Fahrzeugführer zu treffenden zusätzlichen/besonderen Massnahmen, ist vorgegeben, was darunter anzugeben ist. Dazu gehört auch die für jeden Stoff besondere Schutzausrüstung (und eben nicht nur die allgemeine wie bisher) gemäss den Vorschriften der Absätze 8.1.5 b) und c). Diese Angabe fehlt in praktisch allen Fällen von alten schriftlichen Weisungen. Zudem legt, wie mir bekannt ist, Oesterreich die Formulierung sogar so aus, dass auf der schriftlichen Weisung keine Angabe vorhanden sein darf, die nicht vorgeschrieben ist, also keine Angabe von VG (früher Ziffer und Buchstabe). Gemäss oesterreichischer Auslegung darf vom Stoff nur die Klasse, die UN-Nr. (Nrn.) und der Stoffname oder der Gruppenname aufgeführt sein.
In der Schweiz tolerieren wir von der Vollzugsseite her vorläufig bisherige Unfallmerkblätter, wenn sie den neuen Bestimmungen annähernd entsprechen, also UN-Nummer, Stoffbezeichnung, Klasse und die vorgegebenen Titel mit den notwendigen Angaben enthalten.
Freundlicher Gruss
Albert Geier


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