Absendererklärung nach 2002(9)
#71
27.03.2002 08:57
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gkleeberger
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Wurde die Absendererklärung nach 2002(9) ins neue ADR übernommen ? <br> <br>In welchem Kapitel ist die Forderung zu finden ?
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Re: Absendererklärung nach 2002(9)
[Re: gkleeberger]
#72
27.03.2002 10:23
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UHeins
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Wenn man den Ausführungen von Ridder/Holzhäuser in Ihrer "Umsteigehilfe zur neuen Struktur" - CD-ROM "ADR/RID 2001 konkret" trauen darf (was man sicherlich unterstellen darf), dann ist die Absendererklärung gem. Rn. 2002 (9) im restrukturierten ADR entfallen. <br> <br>Die CD-ROM ist übrigens beim ecomed verlag, Landsberg/Lech, erhältlich.
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: Absendererklärung nach 2002(9)
[Re: UHeins]
#73
30.03.2002 14:23
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Fred Reinke
Spezi
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Sicher findet man die Absendererklärung nicht im Verordnungstext. Aber im Muster für das Beförderungspaier ist sie immer noch enthalten. Deshalb würde ich anraten weiterhin eine Absendererklärung beizufügen.
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Re: Absendererklärung nach 2002(9)
[Re: Fred Reinke]
#74
04.04.2002 09:17
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Willi_Pape
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Hallo Herr Reinke, <br>da bin ich anderer Meinung. Welches offizielle Muster eines Beförderungspapieres meinen Sie? <br>Seit dem die Absendererklärung eingeführt wurde, ist sie überall als sinnlos und überflüssig angesehen worden. Alle waren froh das diese zusätzliche Eintragung entfallen war. <br>Wie sollte denn Ihrer Meineung nach der Satz: "Die Bedingungen der Rn. 2002 Abs. 9 sind eingehalten." nun lauten? Die Randnummern gibt es doch nicht mehr. <br>Mit freundlichem Gruß <br> <br>Willi Pape
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Absendererklärung nach 2002(9)
[Re: Willi_Pape]
#75
05.04.2002 12:40
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gkleeberger
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Hallo Hr. Pape, <br>hier möchte ich wiedersprechen ! Die Absendererklärung bestand aus einem sehr konkreten Wortlaut, wonach der Unterzeichner versicherte, dass er dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des ADR erfüllt waren. Die Angabe Rn 2002(9) ist erfüllt, war die in RS002 geduldete kurzform. <br>In unserem Unternehmen wurde der komplette Wortlaut aufgedruckt und die Unterzeichner haben entsprechend geprüft. Kein Anhörungsbogen in den letzetn 10 Jahren !!!!!
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Re: Absendererklärung nach 2002(9)
[Re: gkleeberger]
#76
05.04.2002 14:02
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Willi_Pape
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Hallo Herr Kleeberger, <br>das die Verantwortlichen die Vorschriften einhalten und prüfen ist doch ausser Zweifel. Das wird aber im § 9 GGVS geregelt und hat mit dem Eintrag nach Rn. 2002 (9) nichts zu tun. <br>Auch bei uns gab es bisher keinen Anhörungsbogen. Desweiteren war ja auch meine Frage an Herrn Reinke nach welcher Vorschrift im neuen ADR diese Absendererklärung erfolgen muß. Meines Wissens nach überhaupt nicht mehr. <br>
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Absendererklärung nach 2002(9)
[Re: Willi_Pape]
#77
05.04.2002 18:50
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glücke
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Hallo meine Herren, <br>die Absendererklärung wie sie die Rn 2002 Abs 9 ADR alt vorsah ist im neuen ADR definitiv nicht mehr vorgesehen, da das neue ADR jetzt im Kapitel 1.4 auch Verantwortlichkeiten definiert wie sie früher nur unser § 9 GGVS kannte. (Dies war übrigens auch der Grund dafür, daß in Deutschland die Kurzform der Absendererklärung geduldet wurde. Wegen des § 9 GGVS brauchten wir in Deutschlannd keine pauschale Erklärung der Verantwortlichkeit um Verstöße ahnden zu können). <br>Herr Reinke meint vermutlich das Beispielformular in Abschnitt 5.4.4 ADR. Hier ist ein Muster für ein multimodal einsetzbares Beförderungspapier abgedruckt, das auch für den Seeverkehr nutzbar ist. Im IMDG-Code ist unter 5.4.1.1.11 eine solche Bescheinigung des Versenders gefordert. Im ADR gibt es diese Forderung wie o. bereits festgestellt, nicht mehr. <br>MfG G. Lücke
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