Hallo Charlie,
für die UN 3262 gilt die Verpackungsvorschrift P002, d.h. Kunststoffinnengebinde bis 30 kg sind zulässig, das ganze darf dann in Kisten aus Pappe gepackt werden, max Nettomasse bei PG I sind 75 kg, bei PG II und III sind es 400 kg.
Für das Zusammenpacken mit den Zellen sind die Trennvorschriften des IMDG Codes 7.2.1.16 zu beachten, wobei ich nicht weiß wie bzw. ob die Zellen klassifiziert sind.
Wenn die Zellen auch Gefahrgut sind dann die Tabelle 7.2.1.16 beachten, mit dem Zusatz "getrennt von Säuren" aus Spalte 16, und unter Beachtung der Vorschrift, dass nur das zusammen gepackt weden darf, was nicht gefährlich miteinader reagiert.
Wenn das eingehalten ist, steht dem nichts im Wege. Bei der Dokumentation bitte darauf achten, dass das Gewicht der Kisten aus Pappe angegeben wird, und nicht das der Holzkisten.
Viele Grüße
Volker Utzenrath