Laut Rundschreiben Nr. 71/2001 des VdL müssen umgerüstete KTC, die jetzt eine IBC-Zulassung haben, mit dem Hinweis gekennzeichnet werden: "Nur für Stoffe der Kl. 3 PG III. Klassif.-Code F1 gem. Tab. A, Kap. 3.3 ADR und für UN 3082" versehen werden. Der Grund hierfür leuchtet mit nicht ein, da diese umgerüsteten KTC von den orginal IBC nicht mehr zu unterscheiden sind. Von Herstellerseite aus haben diese Container eine Zulassung als IBC. Warum also diese Einschränkung?