Gefahrguttransporte nach England
#6380
02.04.2008 17:32
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Lars Paterok
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Hallo zusammen,
ich benötige dringend ein paar Infos bzgl. GG-Transporten nach England und hoffe das ihr mir weiter helfen könnt.
Als Hersteller von Kosmetikartikeln werden wir zukünftig ca. 100 Europaletten mit Haarwässern (UN1266, Kl.3, VPG II + III) monatlich nach England versenden. Die einzelnen Flaschen (250ml) sind jeweils in 6er-Einheiten in einem Umkarton verpackt. Auf jeder Palette (CCG1-Norm) befinden sich ca. 200 Umkartons. Aufgrund der der großen Mengen stellt sich mir nun die Frage, ob die Umkartons alle in Gefahrgutkartons oder beim Versand als LTD.QTY. in entsprechend stabile Kartons umgepackt werden müssen sie dann anschließend noch zu belabeln. Gibt es evtl. eine Möglichkeit, die eingestretchten Umkartons auf den Europaletten zu versenden? Oder gibt es Alternativen wie beispielsweise Container, in denen man die Paletten stauen könnte und bei denen der Container selbst als Gefahrgutverpackung gilt?
Des weiteren würde mich interessieren, ob beim LKW-Versand durch den Tunnel ebenfalls das Seerecht anzuwenden ist und es demnach keinen Unterschied zum Versand mit der Fähre macht.
Für Eure Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar!
Grüße aus Bielefeld Lars Paterok
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: Lars Paterok]
#6381
03.04.2008 10:45
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exag
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Hallo nach Bielefeld,
laut IMDG Code darf die Innenverpackung bei PG II und III bis zu 5 Liter groß sein, das wäre also kein Problem. Wenn der einzelne Karton unter 30 kg schwer ist (was bei 6 Flaschen ja wohl so ist) braucht er nach 3.4.2.1 nicht UN zugelassen sein, muss aber so gefertigt sein, dass er die Prüfung bestehen würde (Gleichweritgkeitsnachweis mitgeben lassen).Ein Container kann nicht als Verpackung angesehen werden. Von diesen 30kg Kartons können unbegrenzt viele im Container oder LKW sein, das geht dann immer noch als LTD QTY durch. Wenn keine anderen Gefahrgüte r drin sind, kommt von außen nur "LTD QTY" oder Label der Klasse 3 dran. Dokumentation wie normales Gut, mit dem Zusatz "LTD QTY".
Vielleicht mal prüfen ob das Gut vollständig in Wasser lösbar ist, dann wäre Sondervorschrift 904 anwendbar (und damit wäre man ganz raus aus dem IMDG Code, geht aber nur wenn es kein Marine Pollutant ist)
Der Tunnel hat eigene Vorschriften, die nicht viel mit IMDG/ADR zu tun haben, vielleicht mal googlen, es sollte sich was finden lassen.
Gruß aus Singapore
Volker Utzenrath
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: Lars Paterok]
#6382
03.04.2008 10:58
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Claudi
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Hallo Lars, im Eurotunnel ist das ADR anzuwenden, darüber hinaus hat der Tunnelbetreiber zusätzliche Regelungen zum Gefahrguttransport. Unter folgendem Link findest du die Info und auch eine Infobroschüre des Tunnelbetreibers zum Gefahrguttransport: http://www.frankfurt-main.ihk.de/st...kehr/gefahrgut/nachrichten/03/index.htmlIch würde euch definitiv den Versand als Begrenzte Menge/ Limited Quantity empfehlen. Die Menge je Innenverpackung (Haarwasserflasche) darf dabei 5 Liter nicht überschreiten - das ist gegeben mit den 250ml Inhalt. Wieso sollte man den Umkarton nochmals verpacken? Wenn ein Umkarton nicht mehr als 30 kg brutto wiegt, stabil ist, den normalen Beförderungsbedingungen standhalten kann, sauber, intakt, ordnungsgemäß verschlossen wird usw. (genaue Anforderungen siehe 4.1.1.1 ADR), dient dieser als Außenverpackung. Für begrenzte Menge sind ja keine UN-geprüften Gefahrgutkartons nötig. Diese Umkartons werden alle für Begrenzte Menge gekennzeichnet: Raute mit mind. 10x10 cm Kantenlänge, schwarzer Rand, Linienstärke 2 mm, innen die UN-Nummer UN 1266 eingetragen, Zeichenhöhe mind. 6 mm). Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegende Seiten. Sollten die Umkartons die Erfordernisse nicht erfüllen, müsste man diese nochmals in einen Karton packen (max. 30 kg brutto). Natürlich können die Kartons (ob es eure Umkartons sind oder Umkartons nochmals in Überkartons) auf einer Palette versendet werden. Es handelt sich bei diesem Gebilde dann um eine Umverpackung. Sind von außen die LQ-Kennzeichen nicht sichtbar, dann muss die Palette von außen nochmals mit der Raute gekennzeichnet werden und mit dem Schriftzug "Umverpackung". Sind die Kennzeichnungen der Packstücke erkennbar, ist keine zusätzliche Kennzeichnung notwendig. Diese Umverpackungen können auf der Straße im Container nach GB reisen (ein Container ist keine (Gefahrgut)Verpackung), im Planen-LKW etc. Beförderungspapier ist nicht notwendig (Empfehlung: allgemeiner Hinweis im Lieferschein/ Frachtbrief, dass es sich um Gefahrgut in Begrenzter Menge handelt), kein ADR-Fahrzeug (keine ADR-Ausrüstung), kein Fahrer mit ADR-Bescheinigung, keinepersönliche Schutzausrüstung, nur ein geprüfter 2kg-Feuerlöscher. Sollten Sie auf See gehen (Fähre), dann entsprechend die Vorgaben des IMDG-Code hinsichtlich Dokumentation (IMO-Erklärung), Kennzeichnung LKW/ Auflieger/ Container beachten. Und ab 2009 neu im ADR (wenn sich nicht noch etwas ändert): für Beförderungseinheiten >12 t zul. Gesamtgewicht, die mehr als 8 t (brutto) Gefahrgut in Begrenzter Menge geladen haben: Markierung der Bef.einheit vorn und hinten mit "LTD QTY" (in schwarzen Buchstaben mind. 65 mm Höhe auf weißem Untergrund) - es sei denn, die orangenen Warntafeln sind gesetzt.
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: Claudi]
#6383
03.04.2008 12:06
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Lars Paterok
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Erstmal vielen Dank für die detailierten Antworten!
Ich hatte schon einen Luftsprung gemacht, als ich von der Tunnelregelung und dem Versand nach ADR gelesen habe, da dies eine erhebliche Erleichterung für uns dargestellt hätte, aber leider kam beim Lesen der Einschränkungen des Tunnel-Betreibers die Ernüchterung. Da ist nämlich angegeben, das der Artikel UN1266 nur bis max. 250l Nettogewicht je Beförderungseinheit transportiert werden darf. Das würde heißen das wir höchstens eine Palette/LKW befördern düften.
Somit kommt leider nur noch eine Beförderung nach IMDG-Code in Frage. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Grüße Lars
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: exag]
#6384
03.04.2008 12:51
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Lars Paterok
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Vielleicht mal prüfen ob das Gut vollständig in Wasser lösbar ist, dann wäre Sondervorschrift 904 anwendbar (und damit wäre man ganz raus aus dem IMDG Code, geht aber nur wenn es kein Marine Pollutant ist) Ich habe gerade erfahren das unsere Produkte der VPG III alle mit Wasser mischbar sind, da sie lediglich Alkohole enthalten. Würde das demnach heißen, das sie auf dem Transport zum Schiff als Begrenzte Mengen gemäß ADR gekennzeichnet sein müssen und auf dem Seetransport als KEIN Gefahrgut gelten? Das wäre für uns dann natürlich eine optimale Lösung.
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: Lars Paterok]
#6385
03.04.2008 14:47
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exag
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Hallo,
die Sondervorschrift 904 besagt: „Die Vorschriften dieses Codes, außer für den Bereich der Meeresschadstoffe, sind nicht auf diese Stoffe anzuwenden, wenn sie vollständig mit Wasser mischbar sind, …“, dann kommt eine Begrenzung auf eine Gebindegröße von max 250l. Wenn das eingehalten ist, ist es keine Gefahrgut nach dem IMDG Code. Ich habe das ADR nicht im Gepäck, wenn es die 904 so dort auch gibt, ist es für die ganze Strecke keine Gefahrgut, ansonsten können Sie es als LQ bis in den Hafen bringen und als „harmlos“ verschiffen. Legen Sie aber besser ein Zertifikat Ihrer Chemiker der Buchung bei dass dem so ist, für den Fall dass die Einheit geöffnet wird, und man eine Kennzeichnung nach LQ / ADR findet (falls die SV904 beim ADR nicht greift), das erspart eine Menge Diskussionen.
Viele Grüße Volker Utzenrath
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: exag]
#6386
07.04.2008 16:09
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Lars Paterok
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Super, vielen Dank!
Ich denke mit der Sonderbestimmung 904 ist uns schon sehr geholfen!
Gruß Lars Paterok
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: Lars Paterok]
#6387
24.04.2008 14:32
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Winklhofer
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Hallo Herr Paterok, mit Erstauen lese ich die Ausführungen zum Eurotunnel. Der Versand von begrenzten Mengen im Eurotunnel ist sehr wohl möglich. Schauen Sie sich den "Practial Guide" von Eurotunnel zum ADR 2007 an und Sie werden im Abschnitt I im vorletzten Absatz die entsprechende Quelle entdecken. Danach sind begrenzte Mengen gemäß den Vorschriften des Kapitels 3.4 ADR nicht eingeschränkt. Ein Höchstmengenbegrenzung für die ganze Ladung ist dabei nicht vorgeschrieben. Den Practical Guide haben wir im übrigen auf unserer Homepage www.schwaben.ihk.de (Stichworte: Gefahrgutgutmerkblätter, Eurotunnel) eingestellt. Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: Lars Paterok]
#6388
16.02.2012 10:20
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pedro
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Gibt es hierzu neue Erkenntnisse aufgrund der IMDG Code Aenderungen 2011. Gültig ab 01.01.2012, für den Seetransport, dass UN1266 nicht mehr gültig ist. Wir haben das Problem, dass wir noch viele Produkte (Parfum) an Lager haben, welche nach der alten gültigen Regelung gelabelt wurden? D.h. das alte Zeichen ist angegeben. Gemäass Spediteur müssen wir alle Kartons umlabeln. Leider gibt es anscheinend für den Seetransport keine Uebergangsfrist, wie das der Fall ist bei ADR hier muss erst bis 30.06.2015 umgestellt werden. D.h. genügend Zeit die Umverpackungen erneuern zu lassen bei den nächsten Bestellungen. Hat jemand eine Idee wie wir trotzdem darum herumkommen, dass wir nicht jeden einzelnen Karton umlabeln müssen. Kann man diese Sonderbestimmung 904 auch für Parfums erlangen und ist diese nach dem neuen IMDG auch noch gültig?
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Re: Gefahrguttransporte nach England
[Re: pedro]
#6389
16.02.2012 12:49
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forenseeker
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Guten Tag,
seit dem 1.1.2012 sind die Vorschriften des IMDG-Code, Amdt.35-10 (2010!), verbindlich anzuwenden. Also müssen die neuen Kennzeichen verwendet werden. Darüberhinaus haben wir beim IMDG-Code üblicherweise eine Frist von einem Jahr, indem das jeweils verbindliche Amdt., aber auch schon das neue Amdt. angewendet werden kann. Für UN1266, VG II gibt es keine komplette Freistellung von den Vorschriften. Für UN1266, VG III kommt eine komplette Freistellung gemäß der Sondervorschriften 223 in Frage, wenn die Klassifizierungskriterien des IMDG-Codes nicht erfüllt werden, es sei denn es handelt sich um einen Meeresschadstoff. Ebenfalls nur für VG III kann eine Freistellung erfolgen, wenn der Stoff vollständig mit Wasser mischbar ist, sofern es sich nicht um einen Meeresschadstoff handelt. Bei Gefäßen >250 l oder bei Tanks kann die SV 904 nicht genutzt werden. Eine Entsprechung für die SV 904 gibt es im ADR nicht.
Viele Grüße Forenseeker
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