Ein gesundes und unfallfreies 2008, Das Jahr fängt an und schon kommt das jahr 2009 mit seinen Änderungen im ADR auf uns zu. Ich denke, eine wichtige Änderung wird der Wegfall der Unfallmerkblätter in der jetzigen Form sein. Leider habe ich keine Ahnung wie die Änderung aussehen wird. Wer hat mehr "Ahnung" als ich?
Alle Bücher dieser Welt Bringen dir kein Glück, Doch sie weisen dich geheim in dich selbst zurück. ......
Hallo, also meinen Informationen nach soll die Fahreranweisung vier Seiten beinhalten: 1. Seite Allgemeine Angaben 2.und 3.Seite Informationen zu den Gefahrklassen (wie das ehemalig Sammelunfallmerkblatt) 4. Seite mitzuführende Schutzausrüstung Der Beförderer ist für die Bereitstellung dieser Fahreranweisung verantwortlich, sie richtet sich an den Fahrer und soll in der Sprache sein, welche der Fahrer lesen und verstehen kann.
heisst das denn dann, dass die anderen Sprachen (Ursprungsland, Transitländer, Zielland) nicht mehr erforderlich sind?? Dashabe ich bisher anders verstanden, aber ich lasse mich da gerne belehren.
Hallo A.v.Deventer, die vierseitige Fahreranweisung (vormals schriftliche Weisung) richten sich nur noch an den Fahrer und sind vom Beförderer bereitzustellen. Einen längeren Artikel findest Du in der "Gefährlichen Ladung" Heft 06/2007 auf der Seite 31 bis 33. Ich habe auch schon Versucht an eine deutschsprachige Ausgabe dieser neuen Fahreranweisung zu kommen, hat aber leider bis jetzt noch nicht geklappt. Das Einzige was ich erreicht habe, auf der Seite 1: sind allgemeine Angaben auf Seite 2 und 3: ähnlich dem ehemligen Sammelunfallmerkblatt auf Seite 4: die mitzuführend zusätzliche Ausrüstung gemäß den einzelnen Klassen. Mehr kann ich zur Zeit auch nicht sagen.
bei einer Prüfungsfrage zur ADR Fahrer Fortbildung bin ich gestern auf folgendes Problem gestoßen
Laut gültigem ADR kann der Fahrer aus der schriftlichen Weisung u.a. entnehmen, ob ein Stoff wassergefährdend ist. Wenn nun die schriftlichen Weisungen ab 2009 nur noch aus einem Blatt bestehen, dürfte diese Information wohl den Bach runter gehen. Woher bekommt der Fahrer ab 2009 diese Info? Wie war das damals als Deutschland noch das Sammelunfallmerkblatt zugelassen hatte?
Laut gültigem ADR kann der Fahrer aus der schriftlichen Weisung u.a. entnehmen, ob ein Stoff wassergefährdend ist.
Da die WGK eine rein deutsche Angelegenheit ist, kann ich mir nicht vorstellen dass sich das aus dem ADR ergibt. Könnte höchstens ein zusätzliche Info sein. Gibt es eine Fundstelle dazu? Gruß Gandalf
wie gesagt, mir ist das bei einer Fortbildungsprüfungsfrage (FB 8, Frage 10) aufgefallen, eine direkte Pflicht zur Angabe, ob ein Stoff wassergefährdend ist oder nicht, kann ich aus UA 5.4.3.1b ADR auch nicht entnehmen, da das Problem eigentlich kein Thema des ADR ist. Allerdings enthält die RSE in der Anlage 13 ein Muster der schriftlichen Weisung für Methanol, in welcher auf die Gefahr „wassergefährdend“ hingewiesen wird.
ab 2009 wird zusätzlich zur Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe der Gefahrzettel "fish and tree" (keine Ahnung welche Nummer dieser gefahrzettel haben wird) gefordert; ich denke, das ist eine zusätzliche Information, die nicht den B a c h <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />'runtergeht.