Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs
[Re: Mark]
#5851
21.12.2007 08:34
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Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Mark, 7.5.1.3 bezieht sich nicht auf Tanks was innen und außen angeht, sondern nur auf Fahrzeuge und Container, wenn ich das richtig gelesen habe. Gruß Gandalf
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Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs
[Re: Gandalf]
#5852
21.12.2007 10:53
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MichaelS
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Hallo,
die Frage ist hier doch was versteht man unter Sichtprüfung und was fällt alles unter den Begriff "untersuchen" ? Schau ich mir die Bereifung nur an oder messe ich die Profiltiefe usw.
Gruß Michael S
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Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs
[Re: MichaelS]
#5853
21.12.2007 19:21
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Mark
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Hallo MichaelS,
genau das meine ich, WAS VERSTEHT MAN UNTER SICHTPRÜFUNG
Wenn ich mir die Reifen anschaue, und diese erscheinen mir bedenklich abgefahren, muss ich die Profiltiefe messen, bevor ich den LKW unbeladen zurücksende, sonst berechnet mir der Spediteur die vergebliche Anfahrt, sollte die Profiltiefe doch noch OK sein.
Wenn ein Mitarbeiter (beauftragte Person) die Entscheidung trifft das Fahrzeug nicht zu beladen, weil es den Rechtsanforderungen nicht genügt, dann muss das Hand und Fuß haben, sonst wird das großen Ärger geben. Gerade hier sehe ich das Problem. Die meisten "beauftragten Personen" als Verlader/ Befüller haben keine KfZ-Ausbildung und sind daher nicht in der Lage alle technischen Mängel als solche zu Beurteilen oder festzustellen. Es kann nicht sein, dass die Polizei von dem Verlader/ Befüller verlangt unter das Auto zu kriechen und nicht sachgerecht durchgeführte Schweißnähte auszumachen.
Um mich richtig zu verstehen, die Profiltiefe messen, das kann auch ein Laie - macht man beim eigenen PKW ja auch.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs
[Re: Mark]
#5854
22.12.2007 10:57
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
die Diskussion ist schon spannend. Aber ich glaube nicht, dass es Sinnvoll ist, z.B. in der RSE das Wort „Sichtprüfung“ exakt zu erläutern. Das wird man wohl nie abschleißend regeln können. Mann muss hier vom normalen Menschenverstand und dem Zweck der Vorschrift ausgehen. Der Zweck der Vorschrift liegt meines Erachtend darin, dass das Gefahrgut nur auf solche Fahrzeuge geladen werden darf, welche für eine sicheren Transport geeignet sind. Ergo das Fahrzeug muss technisch in Ordnung sein. Wie wir alle wissen, ist der Anwender in der Regel kein Sachverständiger. Also kann unter Sichtprüfung nur gemeint sein, was ein normal gebildeter Mensch erkennen kann. Bereits im allgemeinen Straßenverkehr hat der Halter des Fahrzeuges und das sind ja auch keine Sachverständigen eben solch eine Pflicht, in dem er nur Fahrzeuge für den Verkehr einsetzt, die technisch in Ordnung sind. Im UA 7.5.1.2 ADR ist diese Halterpflicht aus dem Straßenverkehr nach meiner Auffassung zusätzlich auf den Verlader übertragen und um die Kontrolle des Fahrzeugführers und der Ausrüstung nach dem ADR erweitert wurden. Allerdings einmal mit dem Stapler um das zu beladende Fahrzeug fahren, reicht da nicht aus. Einen gerissener Rahmen am LKW, so wie er auf der Straße von der Polizei mit bloßem Auge erkannt wird, kann meines Erachtens auch ein Laie erkennen. Übrigens hat die Behörde dann im Owi – Verfahren das Verschulden des Betroffenen nachzuweisen. Bekannt ist auch, dass letztendlich im Zweifelsfall immer zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs
[Re: TDamm]
#5855
02.01.2008 10:47
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UHeins
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... Man muss hier vom normalen Menschenverstand ... ausgehen.
Ich denke mal, dass hier der Kern des Problems liegt ... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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