Nochmals Dieseltransport zur Baustelle
#5621
19.10.2007 08:26
|
Registriert: Jan 2006
Beiträge: 31
hugo12
OP
Spezi
|
OP
Spezi
Registriert: Jan 2006
Beiträge: 31 |
Sehr geehrte Fachleute: Ist es nach 1.1.3.1 c ADR möglich, eine sogenannte "Baustellentankstelle" (Fassungsvermögen ca. 3000 l, Zapfpistole etc. dran) welche zum Zeitpunkt des Transports zur Baustelle mit ca. 300 L Diesel befüllt ist, zur Bausstelle zu transportieren. Dort sollen damit die Baumaschinen der Baustelle betankt werden. Macht es einen Unterschied ob die "Baustellentankstelle" eine IBC-Zulassung hat oder ob es sich um einen "Tank" handelt ? Besten Dank im voraus.
Hugo
|
|
Re: Nochmals Dieseltransport zur Baustelle
[Re: hugo12]
#5622
19.10.2007 08:58
|
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192
Udo Leithold
Veteran
|
Veteran
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192 |
Hallo Hugo,
selbstverständlich macht es einen Unterschied. 1.1.3.1 c) gilt nur für Verpackungen. Ein Tank ist keine Verpackung. Die Menge ist auf 450 Liter je Verpackung und die Gesamtmenge auf die 1000 Punkte nach 1.1.3.6 beschränkt. Es kann ein IBC mit 3000 Liter Inhalt verwendet werden, wenn tatsächlich nur 450 Liter drin sind (siehe 13.3 RSE).
Gruß Udo Leithold
|
|
Re: Nochmals Dieseltransport zur Baustelle
[Re: Udo Leithold]
#5623
19.10.2007 15:51
|
Registriert: Jul 2002
Beiträge: 122
Susann Miller
Profi
|
Profi
Registriert: Jul 2002
Beiträge: 122 |
Hallo,
das mit dem nominalen Fassungsraum sieht aber Österreich etwas anders. Da heißt es im Vollzugserlaß 2007:
"Nominaler Fassungsraum" bedeutet das Volumen in Liter, das im Gefäß zur Aufnahme des gefährlichen Stoffes vorgesehen ist. Dieses Volumen kann bei bestimmten Stoffen auch um einiges geringer als der tatsächliche Fassungsraum des Gefäßes sein. Gemäß den chemikalienrechtlichen Vorschriften wird für Publikumsprodukte das Anführen einer Nennmenge auf der Verpackung verlangt. Diese ist für die Berechnung gemäß 1.1.3.6.3 heranzuziehen. Auslegungen, die beim jeweiligen Transport auf die tatsächlich eingefüllten Mengen abstellen, stehen im semantischen Widerspruch zum Begriff „Nennvolumen“ und sind nicht vollziehbar. Unterschreitet die tatsächlich eingefüllte Menge den nominalen Fassungsraum, so ist dies zwar zulässig, jedoch für die Ermittlung der Menge für die Tabelle unerheblich, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einstufung als ungereinigte leere Verpackung sind erfüllt. Individuelle (nachträgliche) Anpassungen des nominalen Fassungsraums an die tatsächlich eingefüllte Menge sind unzulässig."
Das würde doch bedeuten, das hier bei einem 3000l-IBC die Mengengrenzen nach 1.1.3.6 immer überschritten wären, weil die 3.000l als "nominaler Fassungsraum" zur Berechnung heranzuziehen wären... oder sehe ich das falsch?
Herzliche Grüße aus Bayern Susann Miller
|
|
Re: Nochmals Dieseltransport zur Baustelle
[Re: Susann Miller]
#5624
19.10.2007 21:28
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991 |
Wie passt das mit der Definition im ADR zusammen? Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen. Und wenn man den Sicherheitsgedanken heranzieht: was ist denn gefährlich? Die Menge, die theoretisch enthalten sein könnte oder die Menge, die faktisch drin ist?
|
|
Re: Nochmals Dieseltransport zur Baustelle
[Re: Susann Miller]
#5625
21.10.2007 10:54
|
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Mark
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492 |
Hallo, sehe das ähnlich, gemäß der 1000-Punkte-Regel ist für flüssige Stoffe das Nenninhalt heranzuziehen (siehe 1.1.3.6.3 Spiegelstrich 3). Für Diesel gilt Faktor 1 also gilt: 1 x 3000-ltr.-IBC = 3000-Punkte. Also keine Freistellung. Es gibt jedoch eine Lösung: Am besten die 300 Liter in Fässern abfüllen, dann kommt man auf 400 Punkte (2 x 200 ltr.-Fass). Und für den leeren Dieseltank kann man die neue Freistellung aus 1.1.3.1 f verwenden (Freistellung für leere ungereinigte ortsfeste Lagerbehälter) Grüße Mark www.brumme-web.de
Grüße
Mark
|
|
Re: Nochmals Dieseltransport zur Baustelle
[Re: Mark]
#5626
22.10.2007 12:05
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723 |
Hallo Frau Miller,
Claudi hat schon Recht. Das ADR definiert den Begriff im Abschnitt 1.2.1 ADR auf eigene Weise. Somit wären 300 Liter Diesel im 3000 Liter IBC durchaus freigestellt. Warum das im Vollzugserlass Österreich 2007 anders geregelt wird ist hier nicht bekannt. Das diese Definition im Widerspruch zum eigentlichen Begriff steht, gebe ich Ihnen Recht, auch macht das die Kontrollierbarkeit schwer möglich, da das tatsächliche Volumen am Kontrollort ermittelt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
|
|
Re: Nochmals Dieseltransport zur Baustelle
[Re: TDamm]
#5627
22.10.2007 14:44
|
Registriert: Jul 2002
Beiträge: 122
Susann Miller
Profi
|
Profi
Registriert: Jul 2002
Beiträge: 122 |
Hallo Gefahrgutexperten,
den Widerspruch zwischen österreichischen Vollzugserlaß 2007und ADR würde ich zumindest bei Transporten nach Österreich in meine Überlegungen mit einbeziehen.
Herzliche Grüße Susann Miller
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|