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Zusammengesetzte Verpackung #5519 04.09.2007 15:55
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Andreas_A Offline OP
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Guten Nachmittag an alle :-),

4.1.1.6 schreibt vor, dass gefährliche Güter nicht zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden dürfen, wenn gefährliche chem. Reaktionen ablaufen können. Dieser Abschnitt gilt auch, wenn der Versand als begrenzte Menge erfolgt (Verweis aus 3.4.1.1 nach 4.1.1.6).

Im konkreten Fall ist die Innenverpackung ein UN-geprüftes Kunststoffgefäß, die Außenverpackung ist ein Karton (aus Pappe, nicht UN-geprüft).

Ich frage mich nach dem Sinn dieser Regelung, wenn ich zwei gefährlich miteinander reagierende Stoffe nicht in dieselbe Außenverpackung packen darf, es aber kein Zusammenladeverbot gibt. Sprich - der Schaden ist doch viel geringer, wenn z.B. 2 * 1 l in einem Karton zusammen reagieren (wäre nach 4.1.1.6 verboten), als wenn 2 * 1000 l durch auslaufende IBC auf der Ladefläche reagieren (in diesem Fall existiert kein Zusammenladeverbot).

Oder habe ich irgendetwas übersehen?

Danke für alle sachdienlichen Hinweise,
Andreas Arnold

Re: Zusammengesetzte Verpackung [Re: Andreas_A] #5520 07.09.2007 14:57
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Winklhofer Offline
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Hallo Herr Arnold,

über den Sinn der ADR-Vorschriften und die Hintergründe des Entstehens nachzudenken, dürfte ein Fass ohne Boden sein.
Eine Lösung zur Vermeidung der Problematik 4.1.1.6 ADR gibt ja schon Ihr Beispiel her.
Sie haben ein UN-geprüftes Kunststoffgefäß. Richtig gekennzeichnet und bezettelt haben Sie in der Regel (wenn nicht gerade für diesen Stoff eine zusammengesetzte Verpackung vorgeschrieben ist) ein nach ADR vorgeschriebenes Versandstück. Das Einbringen in eine ungeprüfte Kiste aus Pappe wäre somit lediglich das Verwenden einer Umverpackung. Kapitel 3.4 ADR könnten Sie allerdings bei dieser Lösung nicht anwenden.
Dies wäre allerdings ebenfalls möglich, wenn Sie Ihr Kunststoffgefäß in eine Kiste aus Pappe einbringen, also eine zusammengesetzte Verpackung erzeugen und dieses Versandstück nach 3.4 ADR kennzeichnen. Nunmehr können Sie einen weitere Kiste aus Pappe als Umverpackung nehmen und dort dieses Versandstück und die anderen Stoffe in Innenverpackungen bzw. soweit ebenfalls Gefahrgut, in einer zusammengesetzten Verpackung eingebracht und gekennzeichnet, dazupacken. Auf der Umverpackung die Wiederholung der Kennzeichnungen anbringen und 4.1.1.6 ADR ist kein Problem.

Im Seeverkehr und Luftverkehr wäre es allerdings nicht so einfach, da hier die Trenngebote strenger anzuwenden sind.

Ich bin gespannt, was die Gefahrgutkollegen zu diesem Lösungsvorschlag bemerken.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer


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