Guten Nachmittag an alle :-),
4.1.1.6 schreibt vor, dass gefährliche Güter nicht zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden dürfen, wenn gefährliche chem. Reaktionen ablaufen können. Dieser Abschnitt gilt auch, wenn der Versand als begrenzte Menge erfolgt (Verweis aus 3.4.1.1 nach 4.1.1.6).
Im konkreten Fall ist die Innenverpackung ein UN-geprüftes Kunststoffgefäß, die Außenverpackung ist ein Karton (aus Pappe, nicht UN-geprüft).
Ich frage mich nach dem Sinn dieser Regelung, wenn ich zwei gefährlich miteinander reagierende Stoffe nicht in dieselbe Außenverpackung packen darf, es aber kein Zusammenladeverbot gibt. Sprich - der Schaden ist doch viel geringer, wenn z.B. 2 * 1 l in einem Karton zusammen reagieren (wäre nach 4.1.1.6 verboten), als wenn 2 * 1000 l durch auslaufende IBC auf der Ladefläche reagieren (in diesem Fall existiert kein Zusammenladeverbot).
Oder habe ich irgendetwas übersehen?
Danke für alle sachdienlichen Hinweise,
Andreas Arnold