Hallo Experten,
wir versenden erstmalig leere ungereinigte Verpackungen, IBC 1000 Liter, die Gefahrgut enthielten.
Nach ADR 2007 darf man ins Beförderungspapier schreiben:
5.4.1.1.6.2.1 [Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1.000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 [a), b), c), d), e) und f)] {a), b), c), d), e), f) und j)} durch den Ausdruck «LEERE VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)» bzw. «LEERE GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.
Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)».
Soweit alles i.O.
Es ist Stückgut, aber ohne Punkteberechnung. Ist das nun ein Gefahrguttransport mit allem Pipapo? Braucht der Fahrer Unfallmerkblätter?
Bitte helft mir mal.
Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer