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ungereinigte Verpackungen #4896 06.03.2007 16:15
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Gitta Krämer Offline OP
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Hallo Experten,

wir versenden erstmalig leere ungereinigte Verpackungen, IBC 1000 Liter, die Gefahrgut enthielten.

Nach ADR 2007 darf man ins Beförderungspapier schreiben:
5.4.1.1.6.2.1 [Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1.000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 [a), b), c), d), e) und f)] {a), b), c), d), e), f) und j)} durch den Ausdruck «LEERE VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)» bzw. «LEERE GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.

Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)».

Soweit alles i.O.

Es ist Stückgut, aber ohne Punkteberechnung. Ist das nun ein Gefahrguttransport mit allem Pipapo? Braucht der Fahrer Unfallmerkblätter?

Bitte helft mir mal.

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: ungereinigte Verpackungen [Re: Gitta Krämer] #4897 06.03.2007 17:16
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G. Homann Offline
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Hallo Gitta,
für ungereinigte leere Verpackungen gilt doch nach 1.1.3.6.3 Beförderungskategorie 4, d.h. Inanspruchnahme der Freistellungen ist unter den in 1.1.3.6.2 genannten Bedingungen (aber genau nachlesen!) möglich. -> 5.4.3 muss nicht angewendet werden -> keine schriftlichen Weisungen erforderlich. 5.3 auch nicht -> keine Kennzeichnung des Fz erforderlich (wohl aber der Versandstücke)!

Gruß aus München
Günther Homann

Re: ungereinigte Verpackungen [Re: G. Homann] #4898 07.03.2007 09:26
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Gitta Krämer Offline OP
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Beiträge: 98
Hallo Günther,

vielen Dank. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: ungereinigte Verpackungen [Re: Gitta Krämer] #4899 21.03.2007 09:12
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Tornau Offline
Einsteiger
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Registriert: Mar 2007
Beiträge: 4
Hallo,

warum sollte nicht die Freistellung nach 1.1.3.5 genutzt werden? Hier unterliegen dann die leeren IBC nicht mehr den Vorschriften des ADR - also auch keine Kennzeichnung. Oder?

Gruß Volker


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