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Feuerwerkskörper-Transport 1.4G #4634 18.12.2006 12:06
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo zusammen,


es kursiert die Behauptung, beim Transport von Feuerwerkskörpern UN 0336,1.4G
seien für den LKW seitl. Steckbretter / Spriegelbretter aus Holz NICHT zulässig; diese müßten aus Aluminium sein ?!?

Ist dies zutreffend, gibt es dazu rechtl. Fundstellen, wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht???

Vielen Dank im voraus !!!!!

Re: Feuerwerkskörper-Transport 1.4G [Re: GbWeidlich] #4635 24.12.2006 17:22
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Winklhofer Offline
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Hallo Herr Weidlich,
diese Information ist mir nicht bekannt. Das ADR gibt dazu keine Information. Gemäß ADR sind lediglich bei EX/III-Fahrzeugen bei den Aufbauten bestimmte hitze- und flammenbeständige Werkstoffe zu verwenden (9.3.4.2 ADR). Allerdings sind bei Ihrer genannten UN-Nummer bis zu max. 15000 kg Nettoexplosivstoffmasse noch EX/II-Fahrzeuge verwendbar, die keine solche Anforderung haben. Darüber hinaus gilt bis zu bestimmten NEM (3000 kg je Fz bzw. max. 4000 kg je Beförderungseinheit) noch die Sondervorschrift 651, nach der überhaupt kein EX/II- oder EX/III-Fahrzeug verwendet werden muss.

Grüße aus Pfaffenhofen
Alfred Winklhofer

Re: Feuerwerkskörper-Transport 1.4G [Re: Winklhofer] #4636 27.12.2006 16:35
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo Herr Winklhofer,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme; so sehe ich es auch. Dies geht m.E. lediglich aus den ADR-Bestimmungen über Ex/III - Fahrzeuge hervor.

Im vorliegenden Fall war es ein gewöhnlicher Feuerwerkskörper-Transport mit einer Gesamt-NEM von vielleicht maximal 2000 Kg 1.4G, also bei weitem kein Ex-Fahrzeug erforderlich.


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