Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
1.4 S in Sammelladung #460 10.01.2003 19:02
Registriert: Sep 2002
Beiträge: 70
Carsten Klee Offline OP
Vollmitglied
OP Offline
Vollmitglied
Registriert: Sep 2002
Beiträge: 70
Guten Tag und noch ein schönes neues Jahr an alle!

Gemäß des Abschnittes 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, sind UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER der Beförderungskategorie 4 zugeordnet. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug, das ausschließlich diese Gegenstände in unbegrenzter Menge oder aber Gefahrgut in z. B. einer Sammelladung unterhalb der Kennzeichnungspflicht, also <= 1.000 Gefahrgutpunkte geladen hat, einen Großteil der an sich strengen Klasse-1-Bestimmungen nicht erfüllen muss. Dies regelt sich im Abschnitt 1.1.3.6, der in Unterabschnitt 1.1.3.6.2 festlegt, welche Bestimmungen bei Anwendung der Freistellung beachtet werden müssen. Sind also in der Tabelle A des Kapitel 3.2 (siehe unten) in den Spalten (6) bis (19) Vorschriften vorgegeben, so müssen diese unterhalb der Kennzeichnungspflicht nur beachtet werden, wenn sie durch die Regelungen des Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht aufgehoben sind.

Bei UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER 1.4 S müssen trotz Inanspruchnahme der Freistellungsregelung die Vorschriften der Spalten (6); (8); (9b); (18) nur CV 2 und CV 3 sowie (19) nur S 1 Abs. 3 und 6 befolgt werden, da diese durch den Abschnitt 1.1.3.6.2 nicht aufgehoben werden.

Auch wenn Gegenstände der UN 0337 wie auch z. B. solche der UN 0432 nicht zur Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit führen können, so müssen bei einer evtl. Kennzeichnungspflicht, ausgelöst durch sonstige im Sammelgut enthaltener Gefahrgutsendungen, sämtliche Vorschriften der Tabelle des Kapitel 3.2 angewandt werden. Das bedeutet, dass auf einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit jetzt der Fahrer z. B. eine Berechtigung für Klasse 1 in der ADR-Bescheinigung benötigt, die Beförderungseinheit eine besondere Zulassung als EX/II bzw. EX/III-Fahrzeug benötigt und Sondervorschriften bzgl. Be- und Entladung bzw. Handhabung bestehen.

SEHE ICH DAS SO RICHTIG?

Re: 1.4 S in Sammelladung [Re: Carsten Klee] #461 15.01.2003 23:23
Registriert: Apr 2002
Beiträge: 56
glücke Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
Registriert: Apr 2002
Beiträge: 56
Hallo Hr. Klee,



Sie sehen das richtig. Bestätigung dafür ist nachzulesen in der RSE Nr. 1-3.4 zu Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.



Siehe auch Forum -Gefahrgut-Praxis-, Seite 5, Eintrag mit Betreff: Transport von UN 0012 oder 0014 Patronen für Waffen.



freundliche Grüße aus Würzburg

G.Lücke


Zuletzt bearbeitet von UHeins; 16.01.2003 10:15.

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Shippers Declaration
von M.A.T. - 23.04.2025 20:08
Gb darf sich nicht selbst überwachen
von 11010100112 - 23.04.2025 13:47
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von Dom - 23.04.2025 13:12
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3