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Gemäß des Abschnittes 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, sind UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER der Beförderungskategorie 4 zugeordnet. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug, das ausschließlich diese Gegenstände in unbegrenzter Menge oder aber Gefahrgut in z. B. einer Sammelladung unterhalb der Kennzeichnungspflicht, also <= 1.000 Gefahrgutpunkte geladen hat, einen Großteil der an sich strengen Klasse-1-Bestimmungen nicht erfüllen muss. Dies regelt sich im Abschnitt 1.1.3.6, der in Unterabschnitt 1.1.3.6.2 festlegt, welche Bestimmungen bei Anwendung der Freistellung beachtet werden müssen. Sind also in der Tabelle A des Kapitel 3.2 (siehe unten) in den Spalten (6) bis (19) Vorschriften vorgegeben, so müssen diese unterhalb der Kennzeichnungspflicht nur beachtet werden, wenn sie durch die Regelungen des Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht aufgehoben sind.
Bei UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER 1.4 S müssen trotz Inanspruchnahme der Freistellungsregelung die Vorschriften der Spalten (6); (8); (9b); (18) nur CV 2 und CV 3 sowie (19) nur S 1 Abs. 3 und 6 befolgt werden, da diese durch den Abschnitt 1.1.3.6.2 nicht aufgehoben werden.
Auch wenn Gegenstände der UN 0337 wie auch z. B. solche der UN 0432 nicht zur Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit führen können, so müssen bei einer evtl. Kennzeichnungspflicht, ausgelöst durch sonstige im Sammelgut enthaltener Gefahrgutsendungen, sämtliche Vorschriften der Tabelle des Kapitel 3.2 angewandt werden. Das bedeutet, dass auf einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit jetzt der Fahrer z. B. eine Berechtigung für Klasse 1 in der ADR-Bescheinigung benötigt, die Beförderungseinheit eine besondere Zulassung als EX/II bzw. EX/III-Fahrzeug benötigt und Sondervorschriften bzgl. Be- und Entladung bzw. Handhabung bestehen.
SEHE ICH DAS SO RICHTIG?