für einen Kunden haben wir ein Gefahrgut (Kl. 9, UN 3082) für den Luftversand verpackt. Die Bezettelung wurde durch den Kunden vorgegeben bzw. beigestellt. Auf einem großen Etikett wurden Versender, Empfänger, UN-Nr., Richtiger techn. Name, Zielflughafen und netto-Menge verewigt. Soweit so gut. Als Gefahrzettel wurde Label 9 und ein ADR-LQ-Label mit UN-Nr. 3082 aufgeklebt. Das kann ja meiner Meinung nach nicht richtig sein. Entweder hat man begrenzte Menge und nimmt die Erleichterungen in Anspruch oder man hat keine begrenzte Menge und behandelt das Ganze als normales Gefahrgut. Nach Rücksprache mit unserem Kunden erklärte dieser, das dass die vorgeschriebene Kennzeichnung nach DGR sei und das immer so gemacht werden würde. Meiner Meinung nach faktisch falsch, zumal die UN-Nr. bereits auf dem großen Versand-Etikett auftaucht und somit eigentlich nicht nochmals augeklebt werden müsste. Für den Vorlauf über die Straße besteht aber auf jeden Fall eine Doppelkennzeichnung.
Wie ist Eure Meinung?
Zur Besseren Vorstellung ist ein Bild als Anlage beigefügt. PS. Der Karton wurde noch umetikettiert, so das Etikett und Gefahrzettel auf einer Seite sind.
Guten Tag, Die LQ - Etikette gehört nicht auf das Packet. Die IATA und das ADR haben ein Übereinkommen. Wenn es sich um eine Sendung die eine Transportkette Strasse / Luft beinhaltet, muss auf einem 2. DGD (Kopie der originalen Shipper's Declaration) notiert sein: "Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1" (ADR 5.4.1.1.7)
Nachtrag: Das Paket wurde als normales Gefahrgut versendet. DieLQ-Regelung wurde nicht in Anspruch genommen. Von daher trifft der Zusatz für den Vor-und Nachlauf von See/Luft-Beförderungen doch nicht zu, oder?
Das ist ja genau meine Meinung. Ich sehe schon, das ich eine größere Abhandlung über die Kennzeichnung von Versandstücken ADR/IATA verfassen muss, um das dem Kunden so zu vermitteln, das er es versteht und einsieht.
meiner Ansicht nach ist die (zusätzliche) Bezettelung gem ADR LQ zwar nicht glücklich, aber auch nicht ausdrücklich verboten. IATA-DGR Pkt. 7.2.8 gestattet das Vorhandensein anderer Label, wenn dadurch keine Verwechselungen oder Widersprüche entstehen. Dies scheint mir hier nicht gegeben, da Sendungen, die nach LQ verpackt wurden, ausdrücklich mit "LTD QTY" bzw. "LIMITED QUANTITY MARKIERT WERDEN MÜSSEN" Voraussetzung ist, dass die UN-Nr, und der "Proper Shipping Name" sowie Label 9 sich zusammen auf einer Seite des Packstücks befinden. Nettomenge ist nicht zwingend: 7.1.5.1 Anmerkung 2. Ab 2007 sieht's etwas anders aus: siehe 7.1.5.1 (a). Dann wird es sicher zu Irritationen führen, wenn die UN-Nr. bei nicht-LQ-Shipments in der Raute steht.