Hallo Mavo,
kommt auf die mögliche Höhe des Bußgeldes an. In § 10 Abs. 4 GGBefG sind die Höhen festglegt (50.000 € oder 1.000 € je nach Verstoß).
Die tatsächliche Höhe des Bußgeldbescheides ist nicht ausschlaggebend.
Die Verjährung ist in § 31 Abs. 2 OwiG geregelt.
Nach Nr. 1 - 3 Jahre bei Bußgeld über 15.000 €,
Nr. 2 - 2 Jahre bei mehr als 2.500 € bis 15.000 €,
Nr. 3 - 1 Jahr bei mehr als 1.000 € bis 2.500 € und
nach Nr. 4 - 6 Monate bei allen anderen Fällen.
Ich vermute mal es liegt ein Verstoß nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG in Verbindung mit der GGVSE vor, damit sind wir bei möglichen 50.000 € und einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Gruß
Udo Leithold