Liebe Gefahrgutgemeinde,
ich stehe ein bischen auf dem Schlauch... bei mir hat sich ganz fest eingebrannt, dass ich in einen Druckgastank (z.B. Druckgaskesselwagen) NUR diejenigen Produkte einfüllen darf, die im Kesselschild explizit namentlich angegeben (eingeschlagen) sind. Ich komme jedoch im ADR/RID nicht mehr auf die Begründung hierfür. Kann mich diesbezüglich jemand "aufgleisen" oder bin ich irgendwo falsch abgebogen und diese Vorschrift gibt es nicht ?
An diese Frage Anschliessend: Gilt gleiches für kleinere Einheiten z.B. Gasflaschen und ortsbewegliche Tanks ?
Vielen Dank im voraus für Eure Unterstützung und Hilfe.