Sehe ich auch so - keine Ausnahme. Da braucht man auch nix zu beantragen - es fährt Gefahrgut auf die öffentliche Straße im Tankwagen. Da gilt das Gefahrgutrecht.
Wenn einem das zu umständlich/ zu teuer ist: Option, den TKW zu verkaufen und Kraftstoff durch externe Firma anliefern zu lassen - entweder Betankung der Maschinen oder in einen "Lagertank" auf dem Feld. Das könnte eine mobile Tankstelle oder ein reinger Lagertank sein. Dann kommt man aber wieder in Lager- und Wasserschutzthemen (AwSV).
Bzgl. des Beförderungspapieres für den leeren ungereinigten Tankwagen kann man die Ausnahme 18 GGAV 2.2 ziehen (Bef.papier für voll wird auch als leer genutzt). Ebenfalls: Ausnahme 18 Nr. 3 für den Verzicht gewisser Angaben im Beförderungspapier - hier mit dem Zusatz "Ausnahme 18", der im Beförderungspapier vermerkt sein muss.
https://www.gesetze-im-internet.de/ggav_2002/BJNR435000002.htmlWenn es bzgl. der Menge hinkommt, könnte man auch statt TKW einen IBC aka mobile Tankstelle mit Diesel bis 1000 L nutzen (der als Ladung auf einem geeigneten Fahrzeug gesichert wird, nicht fest verbauen!), dann ist das "nur" ein Gefahrguttransport bis 1000 Punkte.