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Gefahrgut oder nicht? #38684 01.04.2025 11:38
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Bergmannsheil Offline OP
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Mahlzeit,

es gibt UN-Nummern (3373, 3245, noch mehr?), bei denen durch SV (219, 319) geregelt ist, dass diese Stoffe "keinen weiteren Vorschriften des ADR unterliegen", wenn sie nach der jeweils zutreffenden Verpackungsanweisung verpackt sind. Es gelten z.B. Außenmaße, Anforderungen an die Verpackung, Kennzeichnungen.
Wenn soweit dann alles richtig verpackt ist: Gelten dann die GGVSEB (es muss ja eine Verpackerpflicht gelten) oder sind z.B. die Verladerpflicht und andere dann nicht geltend und die Stoffe sind dann kein Gefahrgut (mehr)?
Ich habe dazu aus dem Kollegenkreis unterschiedliche Meinungen gehört (es bleibt Gefahrgut vs. alles weitere gilt nicht).

Gibt es dazu Erfahrungen oder dezidierte Rechtsmeinungen?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: Bergmannsheil] #38685 01.04.2025 12:32
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M.A.T. Offline
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Hallo, Bergmannsheil
1. Wenn eine Bestimmung bedingt vom weiteren ADR freistellt bleibt das Gut Gefahrgut, darf jedoch ohne die Anwendung der weiteren (aber eben nicht aller und damit auch nicht 1.1.2.1 b)) Bestimmungen befördert werden. An der GG-Eigenschaft ändert sich nichts. Das wäre zB die SV 219. Auch die GGVSEB gilt dann natürlich weiter.
2. Wenn ein Gut bei bestimmten Eigenschaften dem ADR nicht unterliegt ist es auch kein GG. So lese ich zB die SV 226. In diesem Fall gälte auch nicht die GGVSEB, da diese nur für Gefahrgüter gilt (§ 1 (1) iVm § 2 Nr. 7). Ist ein Gut aber kein GG, dann ist diese Bedingung nicht erfüllt. Dasselbe gilt bei 2.2.62.1.5.5 oder 3.1.3.1 oder einem entsprechenden Eintrag in 3.2, zB UN 1327 (hier natürlich nur vom ADR freigestellt, nicht beispielsweise vom IMDG). Sinngemäß auch die Erläuterung zu Spalte 6, die von "Freistellung von Vorschriften" spricht.

In dem Fall, den Sie schildern, gilt aus meiner Sicht die GGVSEB prinzipiell, da die GG-Eigenschaft besteht und damit die unter 2. aufgeführte Bedingung für die Anwendung der GGVSEB erfüllt ist.

Meine Auslegung aufgrund der Vorschriftenlogik; ein Urteil dazu ist mir nicht bekannt.

Gruß
M.A.T.


Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: M.A.T.] #38686 01.04.2025 12:59
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Bergmannsheil Offline OP
Methusalem
OP Offline
Methusalem
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Hallo M.A.T.,

vielen Dank für die Einschätzung.
Punkt 2 ist eindeutig.
Bei 1. bin ich mir nicht sicher. SV 219 und 319 beschreiben, dass ein Gefahrgut nach einer bestimmten Verpackungsanweisung aus dem Gefahrgutrecht als Gefahrgut zu verpacken und zu kennzeichnen ist. Ist dies geschehen, "unterliegen sie keinen weiteren Vorschriften des ADR". Das liest sich für mich so, als ob es weiterhin Gefahrgut ist und die relevanten Teile des GGVSEB (hier die Verpackerpflichten) gelten. Allerdings dürften die z.B. Absender- und Verladerpflichten im GGVSEB nicht gelten, weil auch die dafür relevanten Teile des ADR laut Sondervorschrift nicht gelten.

Sehe ich das richtig so?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: Bergmannsheil] #38688 01.04.2025 13:27
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M.A.T. Offline
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Hallo, Bergmannsheil,
bleib ich mal bei der 319.
Vermutlich ist Ihre Linie, daß durch die Formulierung "keinen weiteren" auch die spezifisch für zB Absender geltenden Vorschriften des ADR nicht gelten. Soweit kann ich Ihnen folgen. Soweit also die GGVSEB für beispielsweise den Absender auf eine Bestimmung verweist, die selbst nicht gilt, kann logischerweise auch die GGVSEB-Verpflichtung nicht gelten. Dadurch wird aber nicht die ganze GGVSEB, sondern nur dieser spezifische Verweis, unanwendbar. Alle anderen Pflichten der GGVSEB, soweit sie nicht auf eine bestimmte (jetzt nicht anwendbare) Fundstelle im ADR verweisen, bleiben doch bestehen. Als einfaches Beispiel fällt mir dabei der § 4 ein. Auch - aber darüber könnte man formal diskutieren - der § 18 (1) Nr. 3, weil die Klassifizierung notwendig für die Zuordnung der VA ist. Oder die Pflicht nach § 18(1) Nr. 5, die eingehalten werden muß wenn die Freistellung greifen soll.
Abstrahiert gesagt: Nur die ausdrücklich von der Freistellung betroffenen Pflichten gelten nicht, alle anderen schon. Wie sehen Sie das?

Wäre interessant, was die Kollegen zu dieser Aufgabenstellung meinen.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: M.A.T.] #38690 01.04.2025 13:38
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Claudi Offline
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Es bleibt Gefahrgut, man muss nur nichts oder fast nichts machen.

Wie M.A.T. sagt: um z. B. auf eine Freistellung zu stoßen und diese zu nutzen muss ja erstmal klassifiziert worden sein.

Alles, was in den Gefahrgustvorschriften genannt ist, ist und bleibt Gefahrgut (außer es wäre "ausklassifiziert" worde, weil ein Stoff nach Test keine Eigenschaften hat, die ihn in eine Klasse bringen).

Nehmen wir mal Artikel 1 des ADR-Übereinkommens:

"Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen:

b) unter «gefährlichen Gütern» die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung auf der Strasse die Anlagen A und
B verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen;"

Oder GGVSEB §2 Nr. 7

"Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist;"


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