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Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! #38522 13.03.2025 07:07
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Hallo liebe Gefahrgut-Freunde!
Ich bin seit kurzem Gefahrgutbeauftragter in unserer Firma die für die Entsorgung von Abfällen sämtlicher Firmen zuständig ist. Vorher hatten wir einen externen GB der sich meiner Meinung nach nicht wirklich gekümmert hat, da jetzt doch das ein oder andere aufgedeckt wird…. Und hier kommen wir schon zu meiner Problematik:

Fall 1:
Beim Kunden steht eine offene „normale“ 10cbm Mulde für AVV 150110* Verpackung, gefährlich.
Es werden leere Gebinde/Fässer (Mit Gefahrengutlabel/-zettel) in die Mulde entsorgt, lt. SDB mit folgendem Inhalt:
Nach über 6 Monaten habe ich nun endlich die Sicherheitsdatenblätter vom Kunden bekommen.
UN 3082 - UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, (3-Iod-2-propinylbutylcarbamat)
Da die Restentleerten Gebinde nicht sauber/gereinigt sind, wird der Abfall ja wie das Gut an sich behandelt…
Lose Schüttung, was ja mit der Mulde der Fall wäre, darf ich diesen Abfall laut ADR ja gar nicht transportieren, oder?
Oder greift hier die Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 5.1, sodass dies trotzdem in der Mulde transportiert werden darf?
Sollte dem so sein müsste die Mulde dann mit den bekannten Tafeln 90/3082, Klar. 9 + Fisch/Baum gekennzeichnet werden. (Was bis dato leider nie passiert ist!)

Grundsätzlich stellt sich mir also die Frage, darf der Abfall überhaupt so transportiert werden?
Benötigt der Kunde evtl. spezielle Behälter ASP o.ä.?


Fall 2:
Ähnlich wie der obere Fall, jedoch etwas „extremer“:
Ebenfalls offene normale 10cbm Mulde für AVV150110* Verpackungen, Gefährlich.
Auch hier werden leere Gebinde – restentleert- entsorgt. Hier jedoch unterschiedliche Gebinde mit folgenden Daten laut Sicherheitsdatenblätter:
UN 1993 - FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. ( EUCALYPTOL · ALPHA-PINENE ), 3
UN 1824 - SODIUM HYDROXIDE SOLUTION, 8
UN 3412 - FORMIC ACID, 8
UN 3082 - UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (2,6,10-DODECATRIEN-1-OL, 3,7,11-TRIMETHYL), 9
UN 3082 - ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Contains: Methyl Ionone), 9
UN 3082 - UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (NOPYLACETAT, 2,6-DIMETHYL-3,5-DINITRO-4-TERT.- BUTYLACETOPHENON), 9
UN 3082- ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Contains: 1- (2,3,8,8-Tetramethyl-1,2,3,4,5,6,7,8-octahydronaphthalen-2-yl)ethanone), 9

Hier bin ich leider etwas überfordert, wie dies grundsätzlich zu behandeln ist…
Vermutlich ist auch hier einiges schiefgelaufen – Transport als lose Schüttung in „normaler“ 10ner Mulde komplett falsch, auch hier wurde nie etwas Gekennzeichnet!?
Ich würde behaupten, dass hier der Abfall entsprechend der UN-Nummern getrennt entsorgt werden muss, in spezielle Behälter wie ASP o.ä.?

Ich bedanke mich im Voraus herzlichst für eure Anregungen und Hilfe 😊

Grüße aus OWL
Dennis

Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: Froehlich] #38524 13.03.2025 08:11
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Froehlich
Hallo liebe Gefahrgut-Freunde!
Ich bin seit kurzem Gefahrgutbeauftragter in unserer Firma die für die Entsorgung von Abfällen sämtlicher Firmen zuständig ist. Vorher hatten wir einen externen GB der sich meiner Meinung nach nicht wirklich gekümmert hat, da jetzt doch das ein oder andere aufgedeckt wird…. Und hier kommen wir schon zu meiner Problematik:

Fall 1:
Beim Kunden steht eine offene „normale“ 10cbm Mulde für AVV 150110* Verpackung, gefährlich.
Es werden leere Gebinde/Fässer (Mit Gefahrengutlabel/-zettel) in die Mulde entsorgt, lt. SDB mit folgendem Inhalt:
Nach über 6 Monaten habe ich nun endlich die Sicherheitsdatenblätter vom Kunden bekommen.
UN 3082 - UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, (3-Iod-2-propinylbutylcarbamat)
Da die Restentleerten Gebinde nicht sauber/gereinigt sind, wird der Abfall ja wie das Gut an sich behandelt…
Lose Schüttung, was ja mit der Mulde der Fall wäre, darf ich diesen Abfall laut ADR ja gar nicht transportieren, oder?


Du hast hier UN3509, keine UN3082 mehr. Hier bitte einlesen.

Antwort auf
Oder greift hier die Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 5.1, sodass dies trotzdem in der Mulde transportiert werden darf?


Bei Ausnahme 20 sind keine Mulden/ ist keine lose Schüttung erlaubt.

Antwort auf
Sollte dem so sein müsste die Mulde dann mit den bekannten Tafeln 90/3082, Klar. 9 + Fisch/Baum gekennzeichnet werden. (Was bis dato leider nie passiert ist!)


Tafeln mit 90/3509, Großzettel 9, optional Fisch&Baum, weil Altverpackungen Gegenstände sind und da nicht zwingend ein Fisch&Baum drauf muss. Kann man aber trotzdem machen.

Antwort auf
Grundsätzlich stellt sich mir also die Frage, darf der Abfall überhaupt so transportiert werden?


ja

Antwort auf
Benötigt der Kunde evtl. spezielle Behälter ASP o.ä.?


nein


Antwort auf
Fall 2:
Ähnlich wie der obere Fall, jedoch etwas „extremer“:
Ebenfalls offene normale 10cbm Mulde für AVV150110* Verpackungen, Gefährlich.
Auch hier werden leere Gebinde – restentleert- entsorgt. Hier jedoch unterschiedliche Gebinde mit folgenden Daten laut Sicherheitsdatenblätter:
UN 1993 - FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. ( EUCALYPTOL · ALPHA-PINENE ), 3
UN 1824 - SODIUM HYDROXIDE SOLUTION, 8
UN 3412 - FORMIC ACID, 8
UN 3082 - UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (2,6,10-DODECATRIEN-1-OL, 3,7,11-TRIMETHYL), 9
UN 3082 - ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Contains: Methyl Ionone), 9
UN 3082 - UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (NOPYLACETAT, 2,6-DIMETHYL-3,5-DINITRO-4-TERT.- BUTYLACETOPHENON), 9
UN 3082- ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Contains: 1- (2,3,8,8-Tetramethyl-1,2,3,4,5,6,7,8-octahydronaphthalen-2-yl)ethanone), 9

Hier bin ich leider etwas überfordert, wie dies grundsätzlich zu behandeln ist…
Vermutlich ist auch hier einiges schiefgelaufen – Transport als lose Schüttung in „normaler“ 10ner Mulde komplett falsch, auch hier wurde nie etwas Gekennzeichnet!?
Ich würde behaupten, dass hier der Abfall entsprechend der UN-Nummern getrennt entsorgt werden muss, in spezielle Behälter wie ASP o.ä.?


Gleiches Spiel, UN3509 ist die UN-Nummer deiner Wahl. Geht in einer ganz "normalen" Mulde nach
VC1 bzw. VC2 und AP10

Es ist nicht zwingend eine BK2-Mulde nötig!

Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: Claudi] #38526 13.03.2025 08:27
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Guten Morgen Claudi,

herzlichen Dank für die schnellen Antworten!

Verstehe, dann wird also aufgrund der leeren ungereinigten Verpackungen aus UN 3082 die UN 3509 - hier ist grundsätzlich egal welches Gut vorher in den Gebinden drin war, s. Fall 2 mit unterschiedlichen UN-Nummern?
Ich habe es so verstanden, dass die leeren Gebinde, ungereinigt, immer so wie das Gut welches in den Gebinden war, behandelt wird... - habe ich wohl wieder was gelernt :-)

Unter 7.3.2.9.1 steht allerdings folgendes:
"Für die UN3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (BK") verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dich verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein. usw..."
Dies "erlischt" dann also durch die Sondervorschriften in Spalte 17 (VC1/VC2) ?

Fakt ist aber offensichtlich, was ich auch vermutet habe, dass hier offensichtlich in der Vergangenheit alles schief gelaufen ist... :-/


Zuletzt bearbeitet von Froehlich; 13.03.2025 08:39.
Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: Froehlich] #38527 13.03.2025 08:35
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Claudi Offline
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Nein, es ist nicht egal. Was vorher drin war. Bitte im ADR zu UN3509 lesen v.a. die Sondervorschrift. Da ist alles weitere erklärt.

Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: Froehlich] #38529 13.03.2025 09:40
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Ursprünglich geschrieben von: Froehlich
...

Verstehe, dann wird also aufgrund der leeren ungereinigten Verpackungen aus UN 3082 die UN 3509 - hier ist grundsätzlich egal welches Gut vorher in den Gebinden drin war, s. Fall 2 mit unterschiedlichen UN-Nummern?



Hallo, Frohlich,
schauen Sie auch mal in die SV663 zur UN 3509 für die zulässigen Klassen. Ihr Weg, das erst mal über die SDB abzuklären, ist genau richtig.
Gruß und viel Erfolg
M.A.T.

Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: M.A.T.] #38530 13.03.2025 10:16
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Hallo M.A.T.,

vielen Dank für den Hinweis! Wenn ich es richtig sehe, müsste hier alles passen, sodass die Güter entsprechend der UN3509 befördert werden könne...

Was mir noch nicht ganz schlüssig ist, ist folgendes:

Unter den Allgemeinen Vorschriften unter 7.3.2.9.1 steht:
"Für die UN3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dich verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein. usw..."

Heißt also, dass dies nicht zutrifft wenn die Sondervorschriften in Spalte 17 (VC1/VC2) betitelt sind?

VC1/VC2 gedeckte/bedeckte Fahrzeuge/Schüttgutcontainer: (in meinem Fall die offene 10ner Mulde, wo beim Transport ein Netz zur Ladungssicherung drüber kommt) ist demnach nicht Flüssigkeits-/Staubdicht... - ist das dann "egal"?
Das würde irgendwie dem Absatz 7.3.2.9.1, sowie 7.3.3.2.7 AP 10 widersprechen.
Nun bin komplett verwirrt! :-(

Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: Froehlich] #38531 13.03.2025 10:27
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Hallo, aus meiner Sicht ist, wenn ich über die "BK2"-Eintragung in Spalte 10 gehe, 7.3.2.9.1 gültig. Gehe ich über die Spalte 17 ist 7.3.3 anzuwenden, und damit sind geschlossene oder bedeckte BK zulässig. Die Flüssigkeitsdichtheit muß aber in jedem Fall gegeben sein. Wird es so klarer? Es gibt hier diese beiden unterschiedlichen Wege, zu einer Aussage zu kommen; beachten Sie den kleinen Unterschied in den Überschriften zu 7.3.3 und 7.3.2.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: M.A.T.] #38533 13.03.2025 10:37
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Okay, so würde ich es auch verstehen. -Danke!
Dann habe ich bzw. unsere Firma doch grundsätzlich ein größeres Problem, da unsere Mulden alle nicht Flüssigkeits- bzw. Staubdicht sind. Ich freu mich :-/
Danke für den Hinweis auf 7.3.3. und 7.3.2 smile

Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: Froehlich] #38535 13.03.2025 10:47
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Rein theoretisch könnte man, wenn nachweislich keine Flüssigkeitsreste in den Verpackungen mehr enthalten sind, grundsätzlich argumentieren daß eine Flüssigkeitsdichtheit nicht erforderlich ist und das formal über eine Ausnahmezulassung verfolgen. Ist aber aus meiner Sicht weder praktikabel noch aufwandsneutral machbar.
Also dichte Auskleidungen besorgen, und bei 5.1 aufs Holz achten.
Im BP könnte ein Hinweis, daß Sie über VC und AP gehen, bei Kontrollen hilfreich sein.
Viel Erfolg und ich freue mich, daß dieses Forum mit seinen diversen Kollegen auch für Sie hilfreich ist. Keiner weiß alles.
M.A.T.

Kleiner Tip am Rande: falls es in Ihrer Region einen GG-Stammtisch gibt könnten Sie evtl. mit Ü-Organvertretern das zukünftige Verfahren diskutieren und hören, wie die es dann sehen. Oder auch mit Marktbegleitern... Im Raum Bielefeld gibt es da sehr gute Leute.
Kann zu beiderseits besseren Abläufen führen.

Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?! [Re: M.A.T.] #38537 13.03.2025 12:13
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Claudi Offline
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Wenn es VC-/AP- und BK-Angaben zur UN-Nummer gibt, kann man entweder eine BK-Mulde nutzen oder eine "normale" Mulde mit Einhaltung der VC- und AP-Sondervorschriften.

Die vorhandenen Mulden werden doch wohl "untenrum" dicht sein? Irgendwelche Schrottmulden mit Rostlöchern könnte man freilich nicht verwenden.
Es geht darum: "um die während der Beförderung mög­licherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten". Das heißt nicht, dass die Mulden auch "obenrum", am Deckel oder der Plane flüssigkeitsdicht sein müssen. Eine bedeckte/ beplante Mulde kann wohl kaum in allen Richtungen flüssigkeitsdicht sein.

Praxis: da werden herkömmliche vernünftige Mulden genutzt und es kommt eine Plane drauf (bedeckt) oder die Mulden haben einen Deckel (gedeckt, aus Metall oder Kunststoff).

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