Zu 7.5.1.2 Sofern im ADR/RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn
eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des [Fahrzeugs] ............
Sind unter den Dokumenten auch die "schriftlichen Weisungen nach 5.4.3" zu verstehen? Wenn ja, muss der Verlader auch prüfen, ob der Fahrer die vorhandenen schriftlichen Weisungen versteht?
Nach den RSEBs bräuchte man dann aber nur prüfen, ob eine schriftliche Weisung vorhanden ist, aber nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit. z.B.vollständig wäre es m.E. nur dann, wenn der Fahrer diese lesen und verstehen kann.
7-6.2 Die Verpflichtung zur Kontrolle der Dokumente erfolgt in Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nachfolgende Beladung/Befüllung erfolgen darf. Daraus lässt sich keine Verpflichtung des Verladers/Befüllers zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente ableiten. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch zu berücksichtigen und sind vor der Beladung/Befüllung zu beseitigen. Die originären Pflichten des Verladers und des Befüllers bleiben unberührt.
1. Ja, denn sie stehen unter 5.4 "Dokumentation". 2. Nein, keine inhaltliche Prüfung, auch nicht ob es die gerade aktuellen sind. Aber "offensichtlich" ist, wenn Fahrer kein Englisch kann und die Weisungen in Englisch sind. Oder andere heterogene Kombinationen. In so einem Fall wäre eine fahrersprachliche S.W. mitzugeben ratsam, denke ich. Auch wegen § 4 GGVSEB. Gleiches gilt aus meiner Sicht für Beförderungspapier und allfällige Fahrwegbestimmungen (§ 21(2) Nr.1). Gruß M.A.T.
Hallo Stefan, in Bezug der schriftlichen Weisungen nach 5.4.3 hat M.A.T. schon was geschrieben.
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Nach den RSEBs bräuchte man dann aber nur prüfen, ob eine schriftliche Weisung vorhanden ist, aber nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit. z.B. vollständig wäre es m.E. nur dann, wenn der Fahrer diese lesen und verstehen kann.
Hier bist Du teilweise auf der falschen Fährte, denn im Unterabschnitt 5.4.3.4 steht: "Die schriftlichen Weisungen müssen sollten hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen."
Und das ist nicht so einfach, denn es hat Änderungen 2011; 2015 und 2017 gegeben! Ich füge Dir mal eine Datei an.
Warum ist das nicht so einfach, weil Du es mir dem ADR vergleichen musst, oder Du hast die Änderungen 2015 bzw. 2017 im Kopf. Hierzu gibt es einen Änderungsvorschlag zum ADR 2027, welcher eigentlich nur mit dem Inhalt des Vorschlages ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2023/5 vom 21.11.2022 "Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen" ergänzt werden müsste. Siehe auch meinBeitrag 27.01.2025!! Ich habe zweimal an die zuständige Behörde geschrieben, aber diese Behörde sieht keinen Handlungsbedarf und hat den Vorschlag abgeschmettert!!
Und wenn man in den neuen Vorschlag für 2027 sieht, da steht auch, was es der Industrie die Änderung im ADR 2017 gekostet hat, und man ist sich Einig, dass man so eine Änderung nicht allzu oft machen kann. Es wäre also optimal, wenn man den Vorschlag mit Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen auf eine der Vier Seiten übernehmen würde. Aber wie gesagt sieht die zuständige Behörde in Deutschland keinen Handlungsbedarf, weil ja jeder die Änderung von 2015 bzw. 2027 im Kopf hat, und somit feststellen kann, ob es die Richtigen schriftlichen Weisungen sind, oder er sich die Zeit nimmt, diese, welche der Fahrer an Bord hat, mit dem aktuellen ADR übereinstimmen.
Hallo, Gerald, das sehe ich etwas anders. DIe Überprüfung des Stands der S.W. ist doch eine inhaltliche Kontrolle, oder nicht? Und genau das wird nach der RSEB-Auslegung eben nicht verlangt (und hielte ich auch für einen Systembruch, denn auf alles andere soll man sich doch verlassen können). Nur die "offensichtlichen" Unrichtigkeiten - und vier Seiten danach durchzulesen und abzugleichen, ob sie vom aktuellen Vorschriftentext abweichen, ist für mich nicht mehr "offensichtlich". Im Übrigen bin ich der Meinung, daß die S.W. in der jetzigen Form sinnlos sind, denn sie enthalten nichts, was der Fahrer nicht ohnehin im Lehrgang hat lernen sollen, und durchlesen tut die vier Seiten keiner der Fahrer, die ich in den letzten anderthalb Jahrzehnten Jahren befragt habe. Ich finde, sie könnten ohne Sicherheitsverlust entfallen. Vielleicht könnten manche Vorschriftenmacher auch mal selbst die Fahrerschulung absolvieren und dann ein paar Monate auf dem Bock sitzen. Wäre doch nicht schlecht, so eine Art Praktikum? Gruß M.A.T.
Und genau das wird nach der RSEB-Auslegung eben nicht verlangt
Und genau deshalb habe ich auf das ADR Unterabschnitt 5.4.3.4 verwiesen, und der Bezug wird auch so, im Anhörungsbogen stehen, wenn es die falschen schriftlichen Weisungen sind. Die RSEB ist zwar eine Hilfestellung zur Auslegung, aber auch Ländersache.
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was der Fahrer nicht ohnehin im Lehrgang hat lernen sollen, und durchlesen tut die vier Seiten keiner der Fahrer, die ich in den letzten anderthalb Jahrzehnten Jahren befragt habe.
Der Fahrer sollte schon vor Abfahrt in die schriftlichen Weisungen sehen, vor allen wenn er nicht immer Gefahrgut fährt. Wenn Sie der Meinung sind das die schriftlichen Weisungen entfallen könnten, "sie könnten ohne Sicherheitsverlust entfallen" dann ist das Ihre Sache, aber ob das Alle so sehen, mag ich bezweifeln. Und sie stehen nun mal im ADR und dann sollte man sie auch beachten.
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auch mal selbst die Fahrerschulung absolvieren und dann ein paar Monate auf dem Bock sitzen. Wäre doch nicht schlecht, so eine Art Praktikum?
Da, bin ich ganz bei Ihnen, nur wird das leider nicht stattfinden. Man könnte vielleicht auch mal auf die Referenten hören, vor allen, welche schon über sehr viele Jahre die Schulungen durchführt.
Mir wird jetzt schon ganz anders, wenn die Schulungen online durchgeführt werden sollen. Vor allen bei der Auffrischungsschulung, wo manchmal Teilnehmer dabei sind, welche die letzten fünf Jahre wenig mit dem ADR zu tun hatten, aber einfach Ihre Scheine behalten wollen. Und die müssen ja nur noch den paktischen Teil absolvieren! Und der andere Teil macht der Fahrer dann online auf dem Parkplatz!!!