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Wann muss ein Gebinde etikettiert werden? #38506 12.03.2025 10:49
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Antarion Offline OP
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Hallo

es geht um den Fall dass Eimer mit einem Inhalt produziert werden, diese sollen an einen Kunden geschickt werden welcher dann selbst seine Etiketten aufbringen wird.

Gefunden hab ich die TRGS201 welche regelt, dass (eine Gefährdungsanalyse gemacht werden muss) und dann bei GEfahrstoffen auf jeden Fall immer eine Kennzeichnung, Adresse, NAme, Abfüllmenge drauf muss. Sollte selbstverständlich sein - man kann nichts gefährliches rumstehen lassen und keiner kann identifizieren, was drin ist.

Wie ist es aber bei ungefährlichen Gemischen? Es sollte ja bestenfalls trotzdem irgendwo drauf stehen, was drin ist und eine Adresse? So ganz Blanko versenden klingt nicht richtig bzw. nur die Palette bekleben und einfolieren ausreichend?

Re: Wann muss ein Gebinde etikettiert werden? [Re: Antarion] #38507 12.03.2025 10:51
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Sorry, zum Verständnis: enthalten die Gebinde Gefahrgut und sollen ohne gefahrgutrechtliche Kennzeichnung erst einmal an einen Dritten verschickt werden, der dann die Kennzeichnung anbringt?
M.A.T.

Re: Wann muss ein Gebinde etikettiert werden? [Re: M.A.T.] #38508 12.03.2025 11:14
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Antarion Offline OP
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Nein definitiv kein Gefahrgut.

Geht mehr um die Anforderungen der LAgerung bis dann am Ende die Etiketten für die Endkunden drauf kommen. Kann ja imemr sein dass bei der Lagerung oder Transport etwas leck schlägt, und dann kommt sicherlich die Frage: Was ist drin.
Frage ist halt, ob das bei ungefährlichen Inhaltststoffen trotzdem alles gekennzeichnet werden muss. Oder ob man die Blanko lagern kann erst mal und versenden und der Abnehmer macht halt die Etiketten am Ende drauf und danach können sie an Endkkunden verkauft werden.







Zuletzt bearbeitet von Antarion; 12.03.2025 11:17.
Re: Wann muss ein Gebinde etikettiert werden? [Re: M.A.T.] #38509 12.03.2025 11:15
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Claudi Offline
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Der Inhalt ist weder Gefahrgut noch Gefahrstoff?
Da wüsste ich keinen Grund, die Behälter, v.a. bei B2B, etikettieren zu müssen. Palette etikettieren ist bestimmt nützlich, z. B. schon wegen einer Zuordnung zu Lieferpapieren, damit alles richtig ankommt.
Es wäre natürlich auch möglich, dass der Empfänger euch die Etiketten zukommen lässt und ihr beklebt.
Das kenne ich in der Lohnfertigung/ Lohnabfüllung so - dort wird nach Kundenvorgaben mit Kundenetikett beklebt.

Re: Wann muss ein Gebinde etikettiert werden? [Re: Claudi] #38511 12.03.2025 11:18
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Antarion Offline OP
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Ja das mit der Lohnfertigung haben wir auch vorgeschlagen, dass wir direkt seine Etiketten drauf machen. Gibt aber wohl tatsächlich Kunden, die das lieber ei sich machen (aus welchen gründen auch immer) und die wollen halt nicht unsere Etiketten überkleben oder vorher abmachen müssen

Re: Wann muss ein Gebinde etikettiert werden? [Re: Antarion] #38512 12.03.2025 11:22
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Wenn kein GG (Gefahrstoff lasse ich jetzt mal raus) dann gilt auch kein GG-Recht. Eine Kennzeichnung, was für wen und wieviel drin ist wäre natürlich auf der äußersten Versandverpackung hilfreich für den Empfänger und Beförderer.
M.A.T.

Re: Wann muss ein Gebinde etikettiert werden? [Re: Antarion] #38515 12.03.2025 13:02
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Peter06 Offline
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Hallo,

leider ist die Bezeichnung des „ungefährlichen Gemisches“ recht unklar.

Falls es sich um einen Gefahrstoff im Sinn der CLP-Vorschrift handelt (was dann ein „gefährliches Gemisch“ wäre), dann muss es immer gekennzeichnet sein.
Nach deutschem Recht wird diese CLP-Definition in der Gefahrstoffverordnung um zusätzliche Merkmale erweitert, siehe dort §2(1). Das könnte dann auch ein „ungefährliches Gemisch“ betreffen.
In jedem Fall gilt in Deutschland dann die Kennzeichnungsvorschrift nach TRGS 201.
Diese beschreibt das Vorgehen, wenn die Gefahrstoffe in Produktionsprozessen / Tätigkeiten außerhalb einer CLP-gekennzeichneten Verpackung vorliegen.
Die relevanten Tätigkeiten sind in der Gefahrstoffverordnung benannt:
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.

Die Gefahrstoffe müssen auch bei innerbetrieblicher Verwendung praktisch jederzeit gekennzeichnet sein, damit für alle Beteiligten eine Warnwirkung besteht.
Verglichen mit CLP sind vereinfachte Kennzeichnungen zulässig.
Übersicht der Kennzeichnungsvarianten sind in Tabelle 1 der TRGS 201 beschrieben.
Die Entscheidung, ob bei Tätigkeiten die vollständige oder vereinfachte Kennzeichnung angewandt wird, basiert auf der Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Unternehmen.

Grüße,
Peter


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