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Re: Gefahrgut-Software - englisch [Re: M.A.T.] #37069 15.07.2024 22:31
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Re: Gefahrgut-Software - englisch [Re: M.A.T.] #37111 20.07.2024 13:23
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Jens1971 Offline OP
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Hallo,
vielen Dank für die tolle Aufnahme hier und Eure Tipps!

Liebe Grüße
Jens

Re: Gefahrgut-Software und K.I. [Re: M.A.T.] #37248 07.08.2024 08:22
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Grüß Gott zusammen,
um einschätzen zu können, was durch K.I. im Bereich der Gefahrgutlogistik auf uns zukommen könnte, verlinke ich hier einen Artikel, der ein prinzipielles Problem beleuchtet.
Es geht darum daß K.I., die (gewollt oder unbewußt) mit ihren eigenen K.I.-Ergebnissen zum weiteren Training gefüttert wird, an einer Art von Rinderwahnsinn erkrankt oder erkranken kann.
Kürzliche Gespräche mit einem Kollegen, der die Lagerlogistik mit einer K.I.-gestützten Software verbessern konnte, bestätigten das durch die gegenteilige Erfahrung: diese interne Anwendung wurde ausschließlich mit firmeninternen Daten trainiert und funktioniert gut.

Bei einem kürzlichen Test mit einer marktüblichen generativen unspezifischen K.I. bekam ich auf die Anfrage nach einer abschließenden Liste aller Sammelpositionen in der Klasse 1 ADR (= 2.2.1.3) eine Ausgabe von 7 UNNR, die ausschließlich frei erfundene und falsche Kombinationen von UNNR und Stoffbezeichnungen enthielt, darunter auch eine gar nicht belegte UNNR. Ein fachlich unbeschlagener Nutzer käme mit solchen Antworten direkt in den Wald.

Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgut-Software und K.I. [Re: M.A.T.] #38479 06.03.2025 09:59
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Ursprünglich geschrieben von: Peter06


Ein Thema wäre eventuell auch, dass die IT-Systeme so eingestellt werden, dass die Dokumente auch "freigestelltes Gefahrgut" ausweisen und so das Problembewusstsein geschärft wird.

Grüße, Peter



Hallo, Peter06
Vermutlich meinen Sie mit "einstellen" daß die Programme entsprechend konzipiert und programmiert werden?
Bei der Konzeption von Software kann das natürlich berücksichtigt werden, aber nur indirekt. Abgesehen von den wenigen namentlich genannten Gütern ist eine Freistellung nur fallweise entscheidbar. Dies hängt von den Umständen (Beförderungsmittel, Zulassung, Umschließung, Konzentration etc) ab und kann nicht von der Software, sondern nur von dem Bediener entschieden werden. Nur der kennt die notwendigen Rahmendaten. Was die Software kann ist, über die Auswertung von speziell SV oder beispielsweise 2.2.3.1.5.1 ADR auf die Möglichkeit einer Freistellung hinweisen. Dies muß dann aber so geschehen, daß es als Ergebnis der Eingaben der Rahmendaten erscheint und nicht - eingangs - als mögliche Stoffeinstufung - der Grund dürfte klar sein.
Andererseits gibt es mittlerweile mindestens ein öffentlich zugängliches KI-Angebot, das eine stoffspezifische Auswertung von ADR dergestalt liefert, daß die Vorgaben aus 3.2 mit teilweiser Dekodierung als Liste ausgegeben wird, die wenigstens zur Hälfte korrekt ist. Etwas, das seit ca. 20 Jahren in einigen gängigen kommerziellen Gefahrgutprogrammen über sehr viel Arbeitsaufwand der Anbieter in praxistauglicher Zuverlässigkeit implementiert ist.
Unabhängig davon allerdings sollte, das ist meine Überzeugung, sehr viel mehr Wert auf die Schulung der Bediener gelegt werden, und die Wirksamkeit der Schulung auch unregelmäßig von kompetenten Überwachungsbehörden kontrolliert werden. Insofern finde ich den Ansatz von CBTA im Luftverkehr sinnvoll. Nur so kann verhindert werden, daß Bediener mit unzureichender Kenntnis der Zusammenhänge elektronische "Checklisten" abfragen und damit strikt nach Schema arbeiten. Bestes Beispiel sind Fragen nach Verpackungscodierung wenn die Vorschrift keine verlangt oder kennt. Auch die Anbieter von Software - KI-unterstützt oder nicht - sollten einer Kontrolle unterliegen, so wie es das EU-Recht mittlerweile für bestimmte riskante Systeme vorsieht. Besonders für KI-gestützte Angebote ist meine Testerfahrung, daß plausibel klingende komplexe Ausgaben nicht ohne Sachkorrektur umsetzbar sind.

Würde es begrüßen, wenn von Kollegen zu diesem Thema Anregungen und Kritik kämen.

Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgut-Software und K.I. [Re: M.A.T.] #38482 06.03.2025 10:18
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.


Vermutlich meinen Sie mit "einstellen" daß die Programme entsprechend konzipiert und programmiert werden?
Bei der Konzeption von Software kann das natürlich berücksichtigt werden, aber nur indirekt. Abgesehen von den wenigen namentlich genannten Gütern ist eine Freistellung nur fallweise entscheidbar.
Würde es begrüßen, wenn von Kollegen zu diesem Thema Anregungen und Kritik kämen.


((Von Peter06)) am 6.3.25
"Hallo M.A.T.

ich fände es sinnvoller das Thema Softwarearchitektur, Datenmodell und Prozessteuerung als separate Diskussion zu eröffnen als hier weiter zu vertiefen.

Die tatsächliche Anwendung einer Freistellung kann in der Regel nicht eindeutig aus den Stammdaten bestimmter Produkte ermittelt werden (auch nicht mit KI), sondern basiert auf Informationen die ein IT-System zusätzlich aus Prozessdaten bekommen kann oder ein geschulter Anwender erfasst es explizit zu einem Datenobjekt, z.B. dem Versandstück und am besten noch kombiniert mit einer Plausibilitätsprüfung des IT-Systems.
Auf die im Transport angewandte Sondervorschrift muss nach ADR meiner Kenntnis nach nur dann im Beförderungspapier hingewiesen werden, wenn es in der Sondervorschrift selbst ausdrücklich verlangt ist. Das sind sehr wenige, mir bekannt ist SV 310, SV 363 (nur kombiniert mit umfangreichem Brennstoffinhalt), SV 373, SV 376, SV 378, SV 662.

Es spricht doch nichts dagegen, darüber hinaus angewandte SV auch aufzuführen, insbesondere wenn sich daraus Pflichten für weitere Prozessbeteiligte ergeben, wie z.B. spezifische Ladungssicherung bei SV 598 oder fahrzeugbezogene Grenzwerte wie bei SV 658.
Deren konkrete Benennung, z.B. SV 598 ist doch für alle Beteiligten griffiger als die nach 5.4.1.5 beschriebene Möglichkeit "keine Güter der Klasse 8".

Grüße, Peter"

Hallo, Peter06

Wie vorgeschlagen separater Faden.

Sie schrieben:"Die tatsächliche Anwendung einer Freistellung kann in der Regel nicht eindeutig aus den Stammdaten bestimmter Produkte ermittelt werden (auch nicht mit KI), sondern basiert auf Informationen die ein IT-System zusätzlich aus Prozessdaten bekommen kann oder ein geschulter Anwender erfasst es explizit zu einem Datenobjekt, z.B. dem Versandstück und am besten noch kombiniert mit einer Plausibilitätsprüfung des IT-Systems."

Sehe ich absolut genauso. Ausnahme wie gesagt: wenn ein definiertes Gut explizit (sei es durch SV, Teil 2 oder 3.2) komplett freigestellt ist ohne Bedingungen. Dann sollte es in einem programmierten System auch so hinterlegt und angezeigt werden, und eine KI-Software sollte das erkennen und anzeigen. Die Plausibilitätsprüfung ist nicht ohne weiteres vollständig möglich, kann aus meiner Kenntnis nur bei Negativergebnis eindeutig sein. Wenn zB eine relevante SV so nicht mehr existiert oder umformuliert wurde, oder wenn zB 2.2.2.5 IMDG geändert wurde. Wegen der Mehrzahl der möglichen Fundstellen (auch durch indirekte Formulierung) wäre ich nach meinen bisherigen KI-Tests skeptisch, daß das hinreichend zuverlässig geht. Aber im Prinzip: ja.

Sie schrieben:"Auf die im Transport angewandte Sondervorschrift muss nach ADR meiner Kenntnis nach nur dann im Beförderungspapier hingewiesen werden, wenn es in der Sondervorschrift selbst ausdrücklich verlangt ist. Das sind sehr wenige, mir bekannt ist SV 310, SV 363 (nur kombiniert mit umfangreichem Brennstoffinhalt), SV 373, SV 376, SV 378, SV 662."

Ja, allerdings sehe ich eher die Notwendigkeit, den Bediener auf eine SV deutlich hinzuweisen. Sinnvoll wäre auch, daß dem Bediener in seiner Schulung klargemacht wird, daß SV erleichtern, einschränken oder erweitern / erläutern können. Manchmal höre ich nämlich, eine SV sei nur eine Erleichterung oder nur eine Einschränkung.

Sie schrieben: "Es spricht doch nichts dagegen, darüber hinaus angewandte SV auch aufzuführen, insbesondere wenn sich daraus Pflichten für weitere Prozessbeteiligte ergeben, wie z.B. spezifische Ladungssicherung bei SV 598 oder fahrzeugbezogene Grenzwerte wie bei SV 658.
Deren konkrete Benennung, z.B. SV 598 ist doch für alle Beteiligten griffiger als die nach 5.4.1.5 beschriebene Möglichkeit "keine Güter der Klasse 8"."

Wo sollen die angeführt werden? Bei der Anzeige des Systems oder im BP? Ich vermute letzteres. Da sehe ich durch KI (mit bestimmten Ausnahmen, aber das wäre ein separates Thema) derzeit noch keine Fähigkeit, sinnvoll zu exzerpieren, fällt mir als Humanintelligenz schon nicht immer leicht. Ich wäre eher für einen Verweis im BP "Siehe SV xxx". Einen ganzen Wortlaut wiedergeben kann eher zu Überfliegen statt Lesen & Verstehen führen. Andererseits wäre ein vollständiger Hinweis für den Aussteller des BP eine Absicherung. Ihr Ansatz führte, wenn logisch durchgehalten, schnell dazu, daß die BP mehr und mehr zu einer Art SDB würden und dann nur noch bedrucktes Papier etc. wären; zumindest ist das meine Einschätzung. Je mehr man schreibt desto weniger wird gelesen - vor allem wenn wie heute üblich ein Teil der Fahrer evtl. nur rudimentäre Kenntnis der jeweiligen Sprache haben, wie man bei Kontrollen immer wieder sieht.

In der Software, die ich betreute, hab ich das so gehandhabt, daß der Wortlaut aller SV der Tabelle im elektronisch erzeugten Stoffdatenblatt wiedergegeben wird oder durch Verlinkung aufrufbar ist.

Gruß
M.A.T.

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