wir versenden Gefahrgut (Stückgut). Als Verpackung werden Weissblechgebinde verwendet, auf Palette verpackt, mit Folie eingewickelt und mit Band nochmal gesichert. Ein Subunternehmer unseres Haus- und Hofspediteurs hat offenbar mit dem Stapler Gebinde beschädigt (kommt speziell bei diesem Endkunden leider regelmäßig vor, dass der Spediteur vor Ort Bruch macht). Das Gebinde ist zwar beschädigt/eingedrückt, aber dicht. Meine Frage ist: dürfen wir als Versender die Weisung erteilen, die Palette zum Endkunden zu transportieren oder liegt das dann im Ermessen des Spediteurs, in dessen Lager die Palette gerade steht? Ein Abpacken eine beschädigten Gebindes käme natürlich auch in Frage und dann der Weitertransport zu Endkunden. Danke im Voraus für eure Meinungen
Re: Transportschaden bei Subunternehmer Spedition
[Re: wero]
#3842828.02.202515:44
Meine Frage ist: dürfen wir als Versender die Weisung erteilen, die Palette zum Endkunden zu transportieren oder liegt das dann im Ermessen des Spediteurs, in dessen Lager die Palette gerade steht?
Einen "Versender" gibt es nach ADR Kapitel 1.4 und der GGVSEB erst einmal nicht, Ihr seid Verpacker nach §22, aber vielleicht auch Absender nach §18 und vielleicht auch Verlader nach §21 und wenn Du jetzt bei den einzelnen Paragrafen nachsiehst, dann wirst Du die Pflichten finden, welche Ihr einhalten müsst. Du solltest auch mal in den §4 der GGVSEB sehen, der greift auch noch.
Und wie sieht es bei Euch mit der Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. Bestellen eines Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wobei hier vielleicht der §2 Befreiungen greifen könnte.
Nachtrag: Den Begriff "Versender" gab es von 1979 bis 1979, siehe Anhang. Mit GGVS vom 23.August 1979 (BGBl. Teil 1 31.August 1979 Seite 1509) wurde dieser Begriff abgeschafft!!!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 28.02.202517:32. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transportschaden bei Subunternehmer Spedition
[Re: Gerald]
#3842928.02.202517:08
Das geht seit der Änderung der GGVSEB 2019 überhaupt nicht mehr, bis auf eine Ausnahme.
Sieh mal in den §20 GGVSEB Absatz 1 Ziffer 1 a) "die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigernund"!!
In der Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 11.12.2018 (Bundesdrucksache 633/18) steht die Begründung:
Zu Nummer 14 (§20 Absatz Nummer 1 Buchstabe a) Mit der Ergänzung im Absatz 1 Buchstabe a um die Wörter „oder zu verweigern“ soll sichergestellt werden, dass die Annahme nur bei einer Falschlieferung verweigert werden darf.
Also kannst Du die Annahme nur bei einer Falschanlieferung verweigern!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Transportschaden bei Subunternehmer Spedition
[Re: Gerald]
#3843128.02.202517:59
Zumal jeder Beteiligte die zur Schadenminderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, in dem Fall eben Bergungsverpackung etc. Auf Annahmeverweigerung würde Rücksendung im beschädigten Zustand folgen, was einer Risikoerhöhung gleichkäme. Nicht gut. M.A.T.
Re: Transportschaden bei Subunternehmer Spedition
[Re: wero]
#3843228.02.202518:02
[ Meine Frage ist: dürfen wir als Versender die Weisung erteilen, die Palette zum Endkunden zu transportieren oder liegt das dann im Ermessen des Spediteurs, in dessen Lager die Palette gerade steht? Ein Abpacken eine beschädigten Gebindes käme natürlich auch in Frage und dann der Weitertransport zu Endkunden. Danke im Voraus für eure Meinungen [/quote]
Hallo, es liegt im Ermessen eines jeden am Transport beteiligten, ob er "beschädigte Gebinde" entsprechend seinen Pflichten verantwortet. In diesem Fall steht die Ware "irgendwo" in einer Zwischenstation der Transportkette.
Meine Sichtweise basierend ADR /GGVSEB: Derjenige mit "physischer Verfügungsgewalt" der Gebinde wäre hier der Verlader mit Pflicht nach 1.4.3.1.1b. Der nächste wäre der Fahrzeugführer, welcher die Ware übernimmt. Jeder darf autark nach seinem Urteil die Beschädigung und daraus folgende Konsequenzen klassifizieren und entscheiden (deshalb ist auch die Schulung der Beteiligten wichtig, siehe andere Kommentare). Alle anderen Beteiligten ohne Zugriff auf die Ware haben keine Weisungsrechte über den Verlader oder Fahrer. Von der BAM gibt es einen Leitfaden mit drei Schädigungsstufen (siehe hochgeladen mit Beispielen, bei BAM gibt es noch weitere Verpackungsarten)
Stufe 1: kein Problem, kann nach ADR transportiert werden
Stufe 2: nur unter besonderen Bedingungen nach ADR transportfähig: Maßnahmen zur Reduzierung der Transportbelastungen Zur Reduzierung der Belastungen bei Transport und Umschlag und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit von Versandstücken der Schädigungsstufe II können folgende Maßnahmen in Betracht gezo-gen werden: • Beförderung ohne Stapelung (Anbringen eines Do-not–stack-Labels); • Palettierung (zusätzliche Holzbeplankung); • Ladungssicherung durch zusätzliche Gurte, insbesondere bei schweren Versandstücken; • Einsetzen einer stärken Innenverpackung bzw. Verstärken der Innenverpackung;
Stufe 3: darf nicht transportiert werden.
Grüße, Peter
Re: Transportschaden bei Subunternehmer Spedition
[Re: Peter06]
#3843328.02.202518:12
Wenn ich den Spediteur beraten würde und ihm würde jemand die Weisung erteilen, beschädigte Gebinde zu befördern, bei denen der Spediteur der Meinung ist, dass sie ernsthaft beschädigt sind, würde ich zum Spediteur sagen: verweigern. Auch und v.a. dem Fahrer würde ich sagen: sowas lassen Sie sich nicht aufladen, verweigern! Wenn der Spediteur auch Verlader ist: das gleiche.
Auf "Bastelarbeiten" würde ich mich da nicht einlassen - die Diskussion bei der Kontrolle hat dann der Spediteur/ Fahrer. z. B. nicht mehr Stapeln: eine GG-Verpackung muss im Rahmen ihrer Zulassung stapelfähig sein. Ist sie so kaputt, dass sie beim Stapeln undicht wird, ist der Zustand der Zulassung schon erloschen. Sowas wenn dann nur mit Behördenfreigabe/ -genehmigung.
Für beschädigte Behälter gibt es Bergeverpackungen (viele Spediteure haben sowas auch bzw. besorgen das) oder man lässt es ab dort direkt entsorgen (Entsorger bringt alles mit, ggf. nach Ausnahme 20).
Re: Transportschaden bei Subunternehmer Spedition
[Re: M.A.T.]
#3843528.02.202519:20
wir versenden Gefahrgut (Stückgut). Als Verpackung werden Weissblechgebinde verwendet, auf Palette verpackt, mit Folie eingewickelt und mit Band nochmal gesichert. Ein Subunternehmer unseres Haus- und Hofspediteurs hat offenbar mit dem Stapler Gebinde beschädigt (kommt speziell bei diesem Endkunden leider regelmäßig vor, dass der Spediteur vor Ort Bruch macht). Das Gebinde ist zwar beschädigt/eingedrückt, aber dicht. Meine Frage ist: dürfen wir als Versender die Weisung erteilen, die Palette zum Endkunden zu transportieren oder liegt das dann im Ermessen des Spediteurs, in dessen Lager die Palette gerade steht? Ein Abpacken eine beschädigten Gebindes käme natürlich auch in Frage und dann der Weitertransport zu Endkunden. Danke im Voraus für eure Meinungen
Es wurde eigentlich schon alles gesagt. Ich möchte noch folgendes ergänzen:
Ihr als versendendes Unternehmen (Versender gibt es wie erwähnt im Straßenverkehr nicht) und nach GGVSEB Auftraggeber des Absenders oder Absender habt doch gar keine Möglichkeit der Beurteilung, in welchem Zustand sich die Verpackungen am Umschlagpunkt befinden. Das muss man schon dem Spediteur als Beförderer und Verlader überlassen.
Warum willst du denn eine Weisung erteilen, beschädigte Verpackungen zu befördern? Das ist bei einer sicherheitsrelevaten Beschädigung starker Tobak.
Wenn das aber häufiger vorkommt, dann macht ihr was falsch! Ihr müsste mal auf Ursachenforschung gehen. Schon im Sinne des §4 GGVSEB Allgemeine Sicherheitspflichten kann man das nicht einfach so laufen lassen. Entweder ist ein Fehler im System bei eurer Ladungssicherung (besserer Schutz der Fässer oder Feinstblechverpackungen auf der Palette notwendig) oder ein Fehler im System beim Subunternehmer (Nachschulung Gabelstaplerfahrer,...). Aber klar ist: Das ist nicht normal!
Auch euer Gefahrgutbeauftragter (wenn ich von Paletten lese gehe ich davon aus, dass wir von kennzeichnungspflichten Beförderungen reden und ihr mindestens als Verpacker und Verlader einen Gb bestellen müsst) muss hier u.U. tätig werden (Überprüfung von Maßnahmen bezüglich Verfahren zur Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen sowie Durchführung von Untersuchungen... und dafür sorgen, dass ein Unfallbericht erstelt wird,...).
Re: Transportschaden bei Subunternehmer Spedition
[Re: Peter06]
#3845404.03.202511:54
Hallo Peter, vielen Dank für deine Ausführungen. Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen handelt es sich um weiche Kanten, es gibt keine Änderung an der Geometrie, es tritt kein Füllgut aus. Beschädigung ist offenbar durch einen Staplerfahrer im für die Auslieferung zuständigen Depot/Lager erfolgt. Mittlerweile wurde die Ware doch an den Endkunden ausgeliefert. Natürlich müssen und sollen die Beteiligten vor Ort entscheiden, ob ein beschädigtes Gebinde gefahrlos transportiert werden kann oder im Bergungsfass an uns zurückgeht. 1.4.3.1.1b war dann offenbar am Ende doch erfüllt.