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Asbest Neuerungen #38269 13.02.2025 23:35
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RobbiTobbi Offline OP
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Hallo zusammen.

Ich arbeite gerade für mich die Neuerungen rund um das Thema Asbest auf.
Bisher gab es ja die SV 168, die gebundenes Asbest oder Fertigprodukte, die ausreichend verpackt sind um ein Freiwerden von Fasern zu verhindern, vom ADR freistellt.
Jetzt, 2025 kommen ja zwei neue Vorschriften hinzu. Einerseits die Sondervorschrift AP12, die Containersäcke einführt. Andererseits die Sondervorschrift 678 für lose Schüttungen.
Die SV 678 führt explizit Regeln für freies Asbest auf, das dem ADR unterliegt.

Interpretiere ich die AP12 richtig, dass eine lose Schüttung von gebundenem Asbest oder Fertigprodukten in einem Containerbag auch zu einer Freistellung nach SV 168 führt? Der Containersack ist also ein BigBag in Größe des Containers? Oder ist die AP12 eine zwingende Vorraussetzung um die SV678 zu nutzen, die dann aber dem ADR unterliegt?

Und wenn ich BigBags in einen Containersack stelle, dann könnte man es als lose Schüttung definieren und bräuchte für die BigBags keine Ladungssicherung, da es sich nicht mehr um Stückgut handelt?
Ich frage da, ich mehrfach mitbekommen habe, dass BigBags beim Abladen an Deponien nicht mehr vollständig verschlossen waren (aufgerissen) und man dann die SV 168 gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Grüße aus dem winterlichen Schleswig-Holstein
RobbiTobbi

Re: Asbest Neuerungen [Re: RobbiTobbi] #38270 14.02.2025 08:55
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hi,

SV 168 - gebundenes Asbest, irgendwie verpackt, damit sich keine Fasern lösen - dann freigestellt. Wie transportiert wird, ist egal: Mulde, Kiste, egal. Man hier nach Erfüllung der SV168 aus dem ADR raus.
SV 168 erreicht man nicht mit einer Verpackung zu tun, sondern mit dem Material:

"so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfa­sern kommen kann".
Hergestellte Gegenstände müssen ggf. "faserdicht" verpackt werden. Aber z. B. Dachplatten oder so sind keine Gegenstände.

Freies Asbest bleibt im Gefahrgutrecht. SV 678 bedingt keine Freistellung.

SV 678 steht in direktem und alleinigem Zusammenhang mit AP12.

Die SV 678 lässt für freies Asbest die Beförderung in loser Schüttung ("dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden") zu. In der SV 678 wird der Ablauf beschrieben, in der dazu gehörigen AP 12 die Umschließung und Beschaffenheit des "Containersacks". Außerdem geben VC1 bzw. VC2 die Art des Containers/ der Mulde vor.

Antwort auf
Interpretiere ich die AP12 richtig, dass eine lose Schüttung von gebundenem Asbest oder Fertigprodukten in einem Containerbag auch zu einer Freistellung nach SV 168 führt?


Bei gebundenem Asbest bist du ja schon bei SV 168 freigestellt, die AP12 musst du nicht mehr lesen. Man darf natürlich auch gebundenes Asbest in einen Containersack verpacken, mehr machen geht fast immer.

Antwort auf
Oder ist die AP12 eine zwingende Vorraussetzung um die SV678 zu nutzen, die dann aber dem ADR unterliegt?

Anders herum: du liest erst die SV 678 und wirst darüber auf 7.3 verwiesen. Außerdem bedingt SV678 keine Freistellung, d.h. du liest in der Gefahrgutliste weiter und kommst spätestens da zu 7.3 und AP12.

Bigbags in einem Containersack geht (7-2.2 RSEB), es war, ist und bleibt dann eine lose Schüttung nach SV678 - kennzeichnungspflichtiger GG-Transport. Der Containersack muss alle Anforderungen erfüllen, die BigBags optional und dürfen auch undicht werden, solange der Containersack dicht ist.


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