Übertragung von Pflichten?
#14683
05.03.2012 08:56
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Udo Freitag
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Hallo,
ein Unternehmer bzw. Inhaber eines Betriebes möchte Teile seiner Verladerpflichten an den externen Werkschutz übertragen. Insbesondere soll der Werkschutz die Ausrüstung und die Ladungssicherung überprüfen.
Ist das rechtlich möglich? Wenn ja, muss der Werkschutz einen Gb schriftlich bestellen o. ist die Schulung / Unterweisung nach 1.3 ausreichend?
Gruß
Udo
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Re: Übertragung von Pflichten?
[Re: Udo Freitag]
#14684
05.03.2012 12:37
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Gerald
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Hallo Udo, Inhaber eines Betriebes möchte Teile seiner Verladerpflichten an den externen Werkschutz übertragen. Klar geht das, und zwar nach OWiG §9 Handeln für einen anderen (beauftragte Person oder sonstige Person). Nur müssen diese Personen nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein, und die Pflichten sind schriftlich Festzulegen. Optimal wäre es, wenn diesen Personen eine Checkliste zur Verfügung gestellt würde, und diese dann in der Firma des Unternehmers aufbewahrt würde. Die Gestellung einer Gb dürfte aber beim Unternehmer bleiben, der Werkschutz braucht meiner Meinung nach keine Gb.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Übertragung von Pflichten?
[Re: Udo Freitag]
#14685
05.03.2012 13:35
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
die Verladereigenschaft ist auf den externen Werkschutz nicht übertragbar. Sie bleibt im Unternehmen. Der Unternehmer muss also klären, welche Mitarbeiter des Unternehmens die Gefahrgutaufgaben wahrnehmen. Wenn der externe Werkschutz trotzdem Aufgaben ( Kontrollen ) übernimmt, ist das durchaus möglich. Sind diese Mitarbeiter auch noch geschult, umso besser. Die Bestellung des Gb und Schulung der Mitarbeiter nach 1.3 ADR bleiben aber trotzdem im Unternehmen.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Übertragung von Pflichten?
[Re: Wolfgang]
#14686
05.03.2012 14:41
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Udo Freitag
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Hallo Wolfgang,
ich schließe mich auch eher deiner Azffassung an. Da der Werkschutz ein eigenständiges Unternehmen ist und eigentlich kein wirklicher Betreiligter an der Beförderung, ist eine generelle Übertragung der Verladerpflicht nicht möglich. Eine juristische Erklärung habe ich aber nicht dafür!
Gruß
Udo
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Re: Übertragung von Pflichten?
[Re: Wolfgang]
#14687
05.03.2012 14:41
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TDamm
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die Verladereigenschaft ist auf den externen Werkschutz nicht übertragbar. Sie bleibt im Unternehmen. Hallo miteinander, ich hatte da mal einen sehr guten Vortrag eines von mir geschätzten Rechtsanwaltes gehört, welcher darlegte, dass jede Pflichtenübertragung im Sinne des § 9 OwiG nur den Kreis der möglichen Bußgeldempfänger erweitert! Im § 9 Abs. 2 OwiG steht das kleine Wörtchen "auch" anwendbar. Natürlich kann ich meine Pflicht übertragen aber ich entledige mich damit nicht meiner Pflicht. Falls der Werkschutz eigenständig ist, ist er ein weiterer Verlader, folglich Beteiligter der Beförderung und nicht von der Bestellung eines GB befreit.
Zuletzt bearbeitet von TDamm; 05.03.2012 14:44.
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Re: Übertragung von Pflichten?
[Re: TDamm]
#14688
05.03.2012 22:42
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen, hallo TDamm,
Die Verladereigenschaft ist in der GGVSEB eigentlich klar geregelt. Der externe Werkschutz wird nicht zum Verlader, nur weil er die Ladungssicherung und die Ausrüstungsgegenstände kontrolliert. Die Verladereigenschaft geht im eingangs dargestellten Beispiel bzw. in der Praxis nicht auf den Werkschutz über. Denn die Mitarbeiter vom externen Werkschutz übergeben keine gefährlichen Güter aus ihrem Besitz an den Beförderer. Sie kontrollieren nur die Ladungssicherung und die Ausrüstung. Sie wären also nur Verlader, wenn sie verladen würden oder Gefahrgut aus ihrem Besitz zur Beförderung übergeben. Das ist nicht der Fall. Ich stimme der Aussage des Anwaltes zu. Er legt ja auch nur dar, dass jede Pflichtenübertragung ... usw. Aber im erwähnten Beispiel findet überhaupt keine Pflichtenübertragung als Verlader vom Unternehmen zum externen Werkschutz statt.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Übertragung von Pflichten?
[Re: Wolfgang]
#14689
06.03.2012 08:44
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TDamm
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Hallo Wolfgang,
ich stimme Dir voll zu. In meinen Gedanken war ich davon ausgegangen, dass der Werkschutz auch die Fahrzeuge belädt, da in der Regel bereits hier die Ladungssicherung erfolgt. Eine reine externe Kontrolle der Ladungssicherung macht diese Person nicht zum Verlader im Sinne der GGVSEB.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Übertragung von Pflichten?
[Re: TDamm]
#14690
06.03.2012 15:41
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Gerald
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Hallo Herr Damm, Udo hatte seine Anfrage, Inhaber eines Betriebes möchte Teile seiner Verladerpflichten an den externen Werkschutz übertragen. so gestellt, und somit ist eine Übertragung, wie die Kontrolle nach 7.5.1.1 bzw. nach §29 Abs. 1 an den Werkschutz doch möglich. Denn, wenn ein Fahrzeug und die Fahrzeugbesatzung den Vorschriften nicht entspricht, dann brauche ich das Fahrzeug gar nicht erst in die Firma einfahren lassen. Und soweit ich weiß, wird dieses System (Kontrolle nach Checkliste bei Einfahrt) in bestimmten Unternehmen durchgeführt. Natürlich gebe ich Ihnen Recht, die anderen Pflichten, wie z.B. Ladungssicherung, Verweis auf §35 u.ä. kann man den Werkschutz nicht übertragen. Aber ich denke mal, das war auch nicht die Absicht von Udo.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Übertragung von Pflichten?
[Re: Gerald]
#38257
13.02.2025 08:55
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Claudi
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Hallo, ich hole das Thema mal hoch:
Ein Unternehmen XYZ möchte Absender-, Verlader-, Entladerpflichten (auch Lasi) auf einen externer Dienstleister ABC übertragen - dabei geht es eigentlich um die Durchführung von Fahrzeugkontrollen (im Auftrag des Unternehmes XYZ). Bei Abweichungen entscheidet übrigens nicht der Dienstleister, sondern ruft beauftragte Personen bei XYZ an und befolgt die XYZ-interne Meldekette.
Ob diese Pflichtenübertragung deren Ernst ist oder nur jemand ohne Ahnung den Anforderungskatalog geschrieben hat, weiß ich nicht.
Im Forum sind ein paar Vorträge von Juristen bei IHKen verlinkt - die Links sind aber tot. Hat jemand da noch etwas vorliegen an Material? Ich hätte gern etwas juristischen Background, warum das, was XYZ plant, nicht geht. Davon abgesehen, dass der Dienstleister sowas nicht machen wird, würde ich XYZ gern verständlich machen, dass auch kein anderer Dienstleister da mitspielen wird und sie sich in rechtlich ganz problematische Gefilde begeben.
Meine Argumente - fallen euch noch mehr ein?:
-Empfängerkreis Bußgeld würde ggf. nur erweitert, d.h. ggf. zahlen XYZ und ABC, aber XYZ zahlt, wenn er seine Pflichtenerfüllung nicht nachweisen kann -man kann streng genommen keine Pflichten übertragen sondern nur deren Wahrnehmung. ABC kann als Erfüllungsgehilfe eingekauft werden, damit XYZ seine Pflichten erfüllt. XYZ muss natürlich sorgfältig auswählen, ob ABC geeignet ist und ABC kontrollieren -Definition von Absender, Verlader: Absender bedeutet Vertragsschluss mit Beförderer - das tut ABC nicht. Verlader: auch unmittelbarer Besitzer des GG: soll und will ABC sicher nicht werden -Pflichten beinhalten weit mehr als Dinge aus Teil 7 ADR, die ABC gar nicht beeinflussen kann
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 13.02.2025 08:55.
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