Organische Peroxide, Bemerkung 13
#37766
12.11.2024 13:43
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WeissB
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Hallo liebe Kollegen,
da aktuell ein ADR Update in unserem Transportmanagementsystem ansteht, habe ich von einem GG Kollegen die Frage bekommen, was der Sinn hinter Bemerkung 13 nach der Stofftabelle der organischen Peroxide ist.
13)Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
Wir waren am Ende beide der Ansicht, dass so eine relativ versteckte Bemerkung in der Praxis eher zu Verwirrung führt, da die Klasse am Beförderungspapier nicht angeführt wird, sondern nur an der Ware.
Liegt es daran, dass die Nebengefahr immer für die 'komplette UN Nummer' lt. Tabelle A gelten muss, um im Bef.Papier aufzuscheinen?
Danke!
LG
PS: Mir ist klar, dass es sinnbefreit wäre, für alle relevanten Peroxide eigene UN anzulegen, vor allem im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem DGR.
Zuletzt bearbeitet von WeissB; 12.11.2024 13:48.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: WeissB]
#37767
12.11.2024 13:55
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M.A.T.
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Hallo, WeissB die hier eingestuften Stoffe sind unterschiedlich, was die mögliche Nebengefahr der Kl. 1 betrifft. Darum kann diese Bezettelung nur stoffspezifisch erfolgen, das gilt auch für die zuordbaren Stoffe innerhalb einer UNNR. Deshalb ist der Weg über die Fundstelle, an der ein zugeordneter Stoff steht, systematisch korrekt und auch sachlogisch richtig. Die Lösung im Detail ergibt sich über die beispielsweise der UN 3109 zugeordnete SV 122 und dem, was darin zur Angabe der Nebengefahr steht. Damit wird die Hauptgefahr aus der Tabelle 3.2 um die allfällige Nebengefahr aus (in diesem Fall) der Liste in 2.2.52.4 ergänzt. Da die SV zwingend zu beachten ist kann der Verweis auf die Stoffliste eigentlich nicht als "versteckt" übersehen werden. Damit ist die Angabe im BP abgedeckt, denke ich, und somit besteht zwischen Kennzeichnung und Doku kein Widerspruch. Oder?
Ihr letzter Satz ist damit m.E. hinfällig.
Gruß M.A.T.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: M.A.T.]
#37769
12.11.2024 14:12
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WeissB
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Hallo,
heißt das für mich in der Praxis, dass laut 5.4.1.1.1 C) "[...] oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster" im Falle dieser Stoffe auch das BP 5.2 (8) anführen muss?
Das macht mehr Sinn, wurde beim Fall, den der Kollege bearbeitet hat, vom Partner anders dargelegt, im Sinne der buchstäblichen Formulierung von Bemerkung 13, dass es nur den Zettel betrifft.
LG
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: WeissB]
#37770
12.11.2024 14:23
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M.A.T.
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Hallo noch einmal, WeissB nach der SV und der Stoffaufzählung ist hier sowohl die Kennzeichnung der Sendung (auch) mit NG Kl.1 als auch die Angabe im BP mit HG(NG) erforderlich. Die Bem. sagt aus, daß der Zettel erforderlich ist weil hier eine NG vorliegt. Damit greift über die SV die Bem. als Feststellung der NG, und damit greift die Bestimmung der Angaben nach 5.4.1.1.1 c) 4. Spiegelstrich, da dort ausdrücklich auf die Sondervorschriften verwiesen ist.
Vermutlich hat ihr Partner das anders gesehen, weil er nicht in die zugeordnete SV der UNNR geschaut hat. Oder vielleicht weil nicht klar war, daß der Zettel xy zwingend mit einer entsprechenden Eigenschaft xy des Stoffes einhergeht. Ist das so verständlich? Gruß M.A.T.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: M.A.T.]
#37771
12.11.2024 14:35
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WeissB
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Vielen Dank! Das klärt den Fall soweit auf, jetzt müssen wir nur mehr schauen, wie das korrekt in die Software eingepflegt werden kann.
LG
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: WeissB]
#37772
12.11.2024 14:40
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M.A.T.
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Hallo, und gerne. Nach langen Jahren in der Softwareentwicklung für Gefahrgut kann ich dazu einen Tip geben. In der Tabellenauswertung 3.2 werden die SV mit ausgegeben. Dabei sollte immer der Hinweis stehen, daß die Aussagen der SV einzuhalten sind. Allfällige textuelle Verweise in der SV sollten natürlich in der Software verlinkt sein. Aber: Der Versuchung, für einzelne Stoffe innerhalb einer UNNR hier extra Schleifen ins Programm zu schreiben, sollte unbedingt widerstanden werden. Das ist nämlich nicht mit vertretbarem Aufwand alle zwei Jahre pflegbar. Das gilt genauso für Sammel-UNNR die gerne den Baumfisch als Kennzeichnung (nicht NG!) für einzelne zugeordnete Stoffe erhalten (also nicht die 3077/3082); Kandidaten dafür stehen besonders in den Klassen 6.1 und 8. Besser ist die eingehende Schulung der Softwareanwender dahingehend, daß die Software eben nicht alles mundgerecht serviert, sondern daß die - ich sag gerne Grauzonen - im GG-Recht wo erkennbar durch den Anwender aufgelöst werden müssen. Aus meiner Sicht wäre es hier sinnvoll, wenn gesetzlich die volle Gb-Schulung auch für die Nutzer der Software in der Auftragsannahme verpflichtend wäre. Ist aber wohl angesichts unterschiedlicher Interessenlagen nicht durchsetzbar. Falls Sie dazu noch Rückfragen haben, gerne auch per PM. Gruß M.A.T.
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