Re: Formulierung in §2 GbV
[Re: DJSMP]
#37745
07.11.2024 14:16
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Gerald
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Hallo, Ja, manchmal kommt es anders, als man denkt! Was im ADR in den Begriffen steht, muss nicht mit deutschem Recht übereinstimmen. Und wir sprechen ja auch nicht über das internationale Übereinkommen ADR sondern über die deutsche Verordnung GbV. Da muss ich Dir leider wiedersprechen, den in regelmäßigen Abständen wird im Bundesgesetzblatt Teil II, die Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen veröffentlicht. Und in der 29. ADR-Änderungsverordnung – 29. ADRÄndV im Artikel 2 und 3, dass Anlagen A und B in Deutschland zur Anwendung kommt! Über die GGVSEB Anlage 2 "Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR ....." werden Einschränkungen für Deutschland geltend gemacht.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Formulierung in §2 GbV
[Re: Claudi]
#37754
08.11.2024 12:28
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Gerald
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Hallo Claudi, nun habe ich eine Antwort zu Deiner Frage im Bezug der GbV §2 Abschnitt 1 Ziffer 1 erhalten.
Ich hatte mich mit dieser Frage und meiner Antwort vom 06.11.2024 11:42 Nummer 37724 an Herrn Depre Bauoberrat, Referat 66 - Technik der Straßenfahrzeuge und -bahnen, Seilbahnen, Gefahrgutbeförderung, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gewandt, und er schrieb mir:
"mit Ihrer Rechtsauffassung liegen Sie völlig richtig.
Die GbV in der Neufassung von 2011 dient der 1:1-Umsetzung der Regelungen zum Sicherheitsberater in Abschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN. Damit ist klar, dass der Unternehmensbegriff in der GbV dem in ADR/RID/ADN entsprechen muss. Das steht eindeutig in der Bundesrats-Drucksache 821/10 zu § 1 Abs. 1 GbV. Der Unternehmensbegriff in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN umfasst aber auch natürliche Personen. Gemäß § 3 Abs. 1 GbV in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.1 ADR/RID/ADN muss jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem Pflichten als Beteiligter in der GGVSEB zugewiesen sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Aufgrund des Unternehmensbegriffs trifft dies aber auch auf die natürlichen Personen Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt und Reisender im Eisenbahnverkehr zu. Um die ungewollte Rechtsfolge zu vermeiden, dass diese Personen für sich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssten, war die Befreiung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GbV erforderlich.".
Er hat mir auch gestattet den Text hier zu veröffentlichen, wofür ich Ihm recht herzlich Danke.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Formulierung in §2 GbV
[Re: Gerald]
#37756
08.11.2024 13:44
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M.A.T.
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Hallo, Gerald danke für Ihre Mühen und daß Sie das Ergebnis hier einstellen. Es ist immer wieder erfreulich, klare Aussagen zu bekommen. Gruß M.A.T.
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Re: Formulierung in §2 GbV
[Re: M.A.T.]
#37758
09.11.2024 17:08
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Claudi
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OP
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Danke.
Es war gar nicht stittig, ob ein Fahrer ein Unternehmen im Sinne des ADR ist. Er ist nur keine juristische Person. Unternehmensbegriff ADR ist etwas anderes als "juristische Person".
Also ist es wirklich, um zu vermeiden, dass jemand auf die Idee käme oder auf die Idee kam, dass ein Fahrer, ob angestellt oder nicht, selbst (nochmal) einen eigenen GB bestellen müsste, weil er ein "Unternehmen" iSd ADR und mit eigenen Pflichten belegt ist.
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