Hallo, Gerald, danke für den Link. Sind einige recht aufschlußreiche Einblicke drin. Vor allem die provisorischen "Entlüftungen" bei Faß und ASP haben es mir angetan. Gutes Schulungsmaterial. Gruß M.A.T.
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: M.A.T.]
#3768602.11.202415:30
Vor allem die provisorischen "Entlüftungen" bei Faß und ASP haben es mir angetan. Gutes Schulungsmaterial.
Im Bezug des Schulungsmaterials gebe ich Ihnen vollkommen Recht, denn das ADR 2025 kommt bald und dann müssen die Präsentation dem neuen Recht angepasst werden, und da sind so ein paar Informationen mit Bildern im willkommen. Auf der Messe in Leipzig, hier natürlich für den Aufbaukurs Tank im Besonderen, konnte ich auch gute Bilder machen. Gerade für die Auffrischungsschulung muss man schon die Bilder öfters wechseln, wenn die Teilnehmer aller 5 Jahre kommen.
Die DIHK war diesmal auch recht schnell und hat die neuen Kurspläne für die einzelnen Kurse schon veröffentlicht, na ja die Änderungen sind diesmal nicht allzu viele, welche berücksichtigt werden müssen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3768702.11.202415:53
Diese Behälter sind alle Standard in der Abfallbranche (egal welcher Entsorger) - dass Aufsaubmaterial reingehört, steht außer Frage.
Ist ja schön, wenn so vieles bemängelt wird, aber wie ist es denn bitte korrekt? Wie macht man es richtig?
Die Verpackung muss einerseits belüftet sein, andererseits muss jegliche freie Flüssigkeit aufgenommen werden. Bei einem Kunststoffsack könnte man die mangelnde Belüftung kritisieren (zumindest am Boden des Sacks), aber der hält eventuelle Flüssigkeiten innen. Bindemittel/ Vlies am Boden - wie fange ich damit die Flüssigkeit auf, die ggf. weiter oben austreten könnte? Dann könnten wir wieder zurück zu früher, als man Fässer ohne Löcher, aber mit Überdruck-"Stöpsel" (Ventil) hatte, welche bis oben hin mit Bindemittel aufgefüllt wurde, um die Spraydosen voll einzubetten. Aufgrund des Unfalls sollte aber eine Belüftung statt eines Überdruckventils sein und das ist auch wieder nicht richtig, weil Gas austreten kann (das ist bei Belüftung so) oder Inhalt (Restmengen mit weitgehend geringem Gefahrenpotential).
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Claudi]
#3768903.11.202414:03
Ist ja schön, wenn so vieles bemängelt wird, aber wie ist es denn bitte korrekt? Wie macht man es richtig?
Ich denke mal in der Präsentation hat der Redner schon die krassesten Fälle, welche er in seinen Kontrollen festgestellt hat aufgezeigt. Und wenn man in Seitenwänden von ASP Belüftungsöffnungen flext, dann ist nun mal die Zulassung für die Verpackung erlöschen. Und Druckgaspackungen in Pappkartons?
Ich gehe mal davon aus, das die Meisten es Richtig machen, aber es gibt immer ein paar schwarze Schafe!
Hier mal eine kleine Chronik im Bezug Sondervorschrift 327:
- ADR 2007 neu Aufgenommen bei UN 1950 im Kapitel 3.3 „Betrifft Abfalldruckgaspackung“ - ADR 2017 Änderung im zweiten Satz „Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein., vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.“ - ADR 2021 siehe Änderung bei SV 327, dafür hänge ich noch eine Datei an, welche das näher aufzeigt.
Und im Bezug der Verpackungen, gibt es genug Hersteller, welche Verpackungen anbieten, die den Festlegungen des ADR bei UN 1950 im Bezug der Sondervorschrift 327 entsprechen.
Hier nur ein Beispiel Kiste 4G und auch für die Großverpackungen gibt es Lösungen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3769003.11.202417:14
Verpackungen nach P207 b) benötigen keine Bauartzulassung. Üblich sind ehem. "starre IBC" (die aber keine IBc mehr sind) mit Schlitzung oder ehem. UN1H2 mit Bohrungen. Das sind dann alles "Behälter nach P207 b)" oder ähnl. (halt keine Fässer oder Großpackmittel (IBC) mehr). Natürlich vorausgesetzt, die zulässigen Nettomassen sind eingehalten nach P207 b).
Das machen keine schwarzen Schafe, sondern alle Entsorger so, wenn man bei denen Spraydosenentsorgungsbehälter anfragt.
Genauso sind belüftete Pappkartons zulässig und auch üblich - alles nach P207 b) - wie die verlinkte Faltschachtel, die keine Zulassung als UN4G hat und auch nicht haben muss, das sie P207 b) entspricht.
Ob geschlitzte Pappkartons, gelochte Fässer oder geschlitzte IBC: die haben alle das Problem, dass durch die Belüftungsöffnungen eben theoretisch auch Spraydosenrestinhalt entweichen kann, der ggf. nicht nur nach unten in das Aufsaugvlies/ Bindemittel am Boden fließt sondern auch an den Seiten rauskommen kann. Und das wird in der Präsentation bemängelt.
SV327: "Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein" P207: "Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingen verhindert werden."
Ja was denn nun? Es darf kein Füllgut austreten, es ist aber auch eine Belüftung befordert. Ganze Spraydosen fallen natürlich nicht raus, aber anscheinend (Fotos Präsentation) kommt es vor, dass aus den Spraydosen Inhalt austritt.
@Gerald: deine Folie ist nicht korrekt. "In den Verpackungen z.b. Fässer dürfen keine Löcher (selbst gemacht) sein, sonst erlöscht die Zulassung durch die BAM, da dies nicht in der Zulassung steht. Außer in der Zulassung steht das." - Es ist unerheblich, ob es sich mal um Fässer mit Zulassung oder ohne gehandelt hat. Durch das Anbohren erlischt natürlich eine mögliche Zulassung. Aber die ist aufgrund P207 b) "Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden." eh hinfällig. Es wird aus dem ggf. ehem. Fass UN1H2 ein Behälter nach P207 b). Die Haltbarkeit von Kunststoff ist hier übrigens auch unerheblich, da es für diese Behälter keine Grundlage gibt, die die Haltbarkeit auf 5 Jahre beschränken würde.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 03.11.202417:18.
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Claudi]
#3769103.11.202417:44
Hallo Claudi, Danke für Deinen Beitrag, den letzten Satz bei der P 207b hatte ich nicht auf dem Schirm bzw. einfach überlesen, habe es jetzt in meinem ADR gekennzeichnet.
Antwort auf
@Gerald: deine Folie ist nicht korrekt.
Ich wollte nur die Änderung, welche mit dem ADR 2021 in der SV 327 vorgenommen wurden, aufzeigen. Was da nicht korrekt ist, sehe ich nicht oder habe es überlesen. Aber im ADR 2023 gab es zur SV 327 auch keine Änderung.
Und die Bilder z.b. auf Seite 12, 19 und 20 in den Vortrag machen bestimmt nicht alle Entsorger!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3769203.11.202419:35
@Gerald: ich meine den Text "In den Verpackungen z.b. Fässer dürfen keine Löcher (selbst gemacht) sein, sonst erlöscht die Zulassung durch die BAM, da dies nicht in der Zulassung steht. Außer in der Zulassung steht das" - das könnte zumindest missverstanden werden. Eine Verpackung mit Zulassung verliert durch Lochung etc. natürlich ihre Zulassung, aber wenn man sie gar nicht im Rahmen der Zulassung verwendet sondern nach P207 b), dann ist das legitim und man darf lochen bzw. abgelaufene/ ungeprüfte Behälter verwenden. Wenn man ganz korrekt ist, darf man die in den Papieren aber eben nicht mehr als Fass oder Großpackmittel (IBC) bezeichnen, sondern muss sie anders nennen.
Normale unbelüftete Kartons, auch nicht innen besonders beschichtet, das machen namhafte Entsorger nicht, aber alle in der Unterlage gezeigten Fälle werden bemängelt - auch die "Gitterboxen" (Großverpackungen) oder "ASP" mit reingeflexten Löchern bzw. Fässer mit Löchern. Bemängelt wird, siehe Folie 30: "Bei allen Verpackungsmethoden ist der Einsatz von saugfähigem Material im Sinne der Vorschriften nicht möglich, mangelhaft oder gar nicht vorhanden - Flüssigkeiten/Schäume werden frei, werden nicht gebunden und können aus der Verpackung austreten"
Ok, gar nichts an Saugmaterial vorhanden = offensichtlich ein Problem. Aber nur am Boden eingebrachtes Saugmittel reicht ja auch nicht, da an den Seiten durch Schlitze/ Löcher Produkt austreten kann.
Bleibt meine Frage: wie sieht eine vorschriftenkonforme Verpackung von Abfalldruckgaspackungen aus, die gleichzeitig belüftet ist und wo gleichzeitig rundum ggf. austretende Flüssigkeit aufgesaugt werden kann? Behälter mit Löchern komplett mit Bindemittel auffüllen: Bindemittel würde herausrieseln. Bindemittel in Kissenform oder Vlies: deckt nicht die komplette Verpackungsfläche rundum ab. Geschlossene Behälter: kann kein Produkt austreten, dann fehlt aber die Belüftung.
Doch wieder Schutz gegen Entleerung aka Schutzkappen? Reichen diese oder könnten die durch Bewegung/ Belastung von oben abfallen/ kaputt gehen?
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 03.11.202419:35.
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Claudi]
#3769303.11.202420:12
Hallo Claudi, gut das mit der Zulassung ist klar, da man aber keine Bauartzulassung bei Nutzung der P207 b) braucht, und man macht Löcher rein, gibt es kein Bußgeldverfahren. Somit wäre das geklärt, ja es gibt Feinheiten, welche man beachten sollte, auch beim Schreiben. Ich denke mal, dass ist jetzt geklärt. Besten Dank nochmal.
Antwort auf
Bleibt meine Frage: wie sieht eine vorschriftenkonforme Verpackung von Abfalldruckgaspackungen aus, die gleichzeitig belüftet ist und wo gleichzeitig rundum ggf. austretende Flüssigkeit aufgesaugt werden kann?
Was hälst Du von dem ASP 800 Aerosolbehälter? Klar hat er unter Löcher, aber ich bin davon überzeugt, das wenn sich Aufsaugmaterial im Behälter befindet, durch die Löcher nichts ausläuft, denn soviel Flüssigkeit ist ja nich in den Spraydosen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3769604.11.202411:22
Die angebohrten blauen 60L Spannringfässer haben sich über die Jahre bewährt.
Die generelle Aussage, Bei allen Verpackungsmethoden ist der Einsatz von saugfähigem Material im Sinne der Vorschriften nicht möglich, mangelhaft oder gar nicht vorhanden ist so nicht richtig.
Entsorger liefern diese z.T. bereits mit 2kg Aufsaugmaterial vorbefüllt, bzw. der Abfallerzeuger kann dies damit befüllen.