Das ADR fordert gar keine Unterschrift auf Begleitpapieren bzw. sagt anders herum eine Unterschrift da nix aus über die Verantwortlichkeit nach GGVSEB. Das ADR kennt keine Verantwortliche Erklärung des Versenders, Absenders etc.
Eine Unterschrift kann eine Bestätigung der Ausführung einer Aufgabe sein (hab xyz kontrolliert, hab Dokument x ausgehändigt...). Mit einer Unterschrift per se geht bei ADR/GGVSEB keine Verantwortung auf jemanden über.
Die Verantwortung nach GGVSEB (je nach Rolle) liegt, egal ob jemand seine XXX auf einen Zettel setzt, beim Unternehmer (GF). Dieser kann (und ggf. sollte) diese Pflicht übertragen auf jemanden, der das "vor Ort" für ihn sicherstellt - entweder ist das jemand automatisch (Betriebsleiter) oder per Pflichtenübertragung. Diese Leute sind unsere "beauftragten Personen" (bP)
Das muss jemand sein, der per Stellung solch eine Verantwortung auch tragen kann (Führungskraft, Weisungsbefugnis, Tätigkeit im Anstellungsverhältnis beschrieben), fachlich dazu in der Lage ist (Ausbildung, Erfahrung, Lehrgang) und der die Ressourcen dazu bekommt (Zeit, Geld). Wo irgendwas davon begrenzt ist, geht ab der Grenze die Verantwortung auf irgendwen darüber zurück, ggf. wieder die GF.
Benennung zur bP erfolgt schriftlich (wegen Nachweis) und muss klar umreißen: welcher Bereich, welche Pflichten. Nicht "Herr/Frau XYZ übernimmt alle Gefahrgutpflichten im Unternehmen".
Ob du @Bernd79 also überhaupt zu einer bP ernannt werden könntest, kommt darauf an, als was du eingestellt bist und ob du mit oben aufgeführten Ressourcen ausgestattet wärst oder wirst.
Nun sagt das ADR (und auch die GGVSEB) auch: alle, die was mit Gefahrgut tun, müssen dazu regelmäßig im Umfang ihrer Tätigkeiten unterwiesen werden. Logisch: jeder, der etwas tut, muss wissen, was er wie zu tun hat. Das betrifft die bP und auch die ausführenden MA, ggf. in unterschiedlicher Tiefe/ Umfang.
Wenn jemandes Aufgabe ist: ADR-Papiere kontrollieren, Ausrüstung nach Checkliste X kontrollieren und das mit Unterschrift dokumentieren (Nachvollziehbarkeit, dass es gemacht wurde, wer es gemacht hat), ist man verantwortlich, diese Aufgabe nach Anweisung/ Vorgabe/ Unterweisung/ Schulung so gut es geht auszuführen - Ende. Mehr nicht.
Ohne Pflichtenübertragung ist der Chef oder dessen Chef (GF) verantwortlich - ob die es wissen oder nicht - egal. Eine Unterschrift auf einem Beförderungspapier ist nicht gefordert, sagt nix aus und daraus entsteht keine Verantwortlichkeit. Im Zweifel: "i.A. Bernd..." unterschreiben, denn @Bernd79 du handelst im Auftrag von jemandem weiter oben.
Strafbar: nein, ordnungswidrig - da Verstoß gegen die Pflicht zur Schulung nach GGVSEB und ggf. nach §130 OWiG (Organisationsverschulden). Strafbar wäre etwas nur, wenn eine Straftat begangen würde/ Verdacht einer Straftat besteht und dazu muss erst waas (fast) passieren und die Staatsanwaltschaft ermitteln etc.
Die zu ladenen LKW sind meist unter 1000 Punkte
Meistens heißt nicht "immer"... sobald 1x ein LKW >1000 dabei ist und ihr nicht zufällig nur "Werksverkehr" betreibt und anscheinend Verlader sein (also nicht nur Entlader oder Auftraggeber des Absenders), dann braucht ihr einen Gefahrgutbeauftragten. Ab 1x "Warntafel auf" muss das sein, wenn nicht sehr spezielle Ausnahmen greifen.
Dieser GB sollte sich dringend mal die Orga im Unternehmen anschauen hinsichtlich der Pflichtenübertragung - da scheint es "Verbesserungspotential" zu geben.
Disclaimer: das ist keine Rechtsberatung, nur meine fachliche Meinung und Einschätzung.