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Pflichten Entlader/Empfänger #37386 03.09.2024 12:09
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Hallo zusammen,

aktuell haben wir in unserer Firma eine Diskussion, was die Entladung, die Annahme von Gefahrgut betrifft.

Wir (Empfänger, Entlader) erhalten von unserem Lieferanten regelmäßig Geräte mit verbauten Lithium Metall Batterien.
In so einem Gerät sind 6 Zellen á 0,6Gramm Lithiumgehalt verbaut, also 3,6 Gramm pro Batterie.
Nachdem kann hier die SV188 nicht mehr angewendet werden und die Sendung ist somit als Klasse9A zu kennzeichnen + Ausstellung eines Beförderungspapiers.

Der Lieferant versendet und kennzeichnet die Geräte nach SV188, auf dem Lieferschein ist auch nichts angeführt.


Wir haben den Lieferanten schriftlich darauf hingewiesen, dass er die Ware falsch kennzeichnet, bzw. gar nicht als Gefahrgut deklariert.
Von ihm kam nur die Aussage, dass es sich wohl um die SV188 handelt und er hier kein Problem sieht.


So nun zu meiner Frage:

Als Empfänger sind wir ja laut ADR 1.4.2.3.1 verpflichtet zu überprüfen, ob die Sendung ADR-konform ist.
Kann man als Empfänger (im Falle eines Brandes zum Beispiel) gestraft werden, wenn einem bekannt ist, dass der Absender Sendungen falsch deklariert, kennzeichnet. ?


Besten Dank

Re: Pflichten Entlader/Empfänger [Re: g.b] #37387 03.09.2024 12:20
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M.A.T. Online
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Hallo, das dürfte sich nach dem speziellen österreichischen Recht richten, also § 7(9) Gefahrgutbeförderungsgesetz. Daraus kann ich von hier aus keine Empfängerpflicht erkennen, die eine solche Fehlzuordnung abdeckte. Aber vielleicht sehen die alpenländischen Kollegen hier ja klarer? Ob außerhalb des Transportrechts eventuell andere zivilrechtliche Ansprüche entstehen könnten vermag ich nicht zu beurteilen.
Gruß
M.A.T.

Re: Pflichten Entlader/Empfänger [Re: g.b] #37389 03.09.2024 13:01
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Claudi Offline
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Hallo,

Antwort auf
In so einem Gerät sind 6 Zellen á 0,6Gramm Lithiumgehalt verbaut, also 3,6 Gramm pro Batterie.


Was ist in dem Gerät drin? Zellen (z. B. Knopfzellen/ Ein-Zellen-"Batterien") oder Batterien (bestehend aus mehr als 1 Zelle)?

Wenn in dem Gerät z. B. 6 separate (Zellen zu je 0,6 g drin sind, entspricht das der SV188 - z. B. 6 Knopfzellen oder anderweitig geformte Zellen.
Ist in dem Gerät eine Batterie mit 3,6 g enthalten, bei der 6 Zellen zu je 0,6g zu einer Batterie zusammengeschnürt wurden (Gehäuse, 1 Anschluss nach außen etc.) entspricht das nicht mehr der SV188.
Wären 2 Batterien mit je 3 Zellen drin, d.h. 1,8 g pro Batterien, wäre SV 188 eingehalten.


Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten worden sind. Er muss nicht die Einhaltung aller Vorschriften prüfen. Er kann doch auch nix dafür, wenn ihm jemand etwas falsch schickt.
Ordnungswidrig ist das nicht, bestimmt auch nicht in Österreich.
Strafrechtlich: könnte, aber wenn ihr nachweisen können, dass ihr immer wieder auf den Fehler (wenn denn einer vorliegt) hingewiesen habt, wird man wohl sagen, dass ihr mehr auch nicht hättet tun können (?). Vor Gericht und auf hoher See...
Zivilrechtlich: wer den Schaden/ Fehler verursacht, muss Kompensation leisten. Das wird wohl nicht der Empfänger sein.

Re: Pflichten Entlader/Empfänger [Re: Claudi] #37396 03.09.2024 14:09
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g.b Offline OP
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Was ist in dem Gerät drin? Zellen (z. B. Knopfzellen/ Ein-Zellen-"Batterien") oder Batterien (bestehend aus mehr als 1 Zelle)?

Im Gerät ist ein Akku verbaut ( 6 Zellen, zusammengeschweißt in einer Folie)
Nachdem sind die 6 verbundenen Zellen als Batterie anzusehen -> 6x 0,6 Gramm= 3,6 Gramm)


[i]Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten worden sind.

Wie meinst du das konkret mit "die ihn betreffenden Vorschriften" ?

Re: Pflichten Entlader/Empfänger [Re: g.b] #37397 03.09.2024 14:56
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: g.b

[i]Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten worden sind.

Wie meinst du das konkret mit "die ihn betreffenden Vorschriften" ?



Genau was du gemacht hast, also die Ware annehmen und danach erst prüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden – macht man das davor, wird die Annahme des Gutes möglicherweise verzögert.
Nicht korrekt umgesetzte GG-Vorschriften sind nämlich kein Ablehnungsgrund – dies darf nur dann erfolgen, wenn die Lieferung nicht für euch ist.

Was den Absender betrifft: Jemandem der zuhört (der GB?) den Gesetztext (hier die SV188) unter die Nase halten. Wir haben das auch immer mal wieder und wenn der Absender uneinsichtig ist, machen wir nicht (mehr) lange rum sondern korrigieren das, sollte die Ware weiter auf die Reise gehen. Wir haben auf jeden Fall auf einen Mißstand hingewiesen.

Natürlich könnten man die Chefs aufeinander loslassen oder in großen Firmen könnte man das über die Lieferantenbewertung steuern etc.

Re: Pflichten Entlader/Empfänger [Re: g.b] #37398 03.09.2024 15:03
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Claudi Offline
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Naja ich meine das nicht, das meint das ADR - vielen davon betrifft aber die Anlieferung von Li-Batterien nicht.

Bzgl. in Österreich wäre der nationale Bezug übrigens das GGBG § 7 (9)

Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern - ADR: 1.4.2.3.1
Rauchverbot bei Ladetätigkeiten - ADR: 7.5.9, 8.3.5
besondere Dinge bei Klasse 1, UN 1748, UN 2208, UN 2880, UN 3485, UN 3486, UN 3487, Stoffen unter Temperaturkontrolle
Container - Rückgabe erst bei Mängelfreiheit - ADR: 1.4.2.3.2
weiteres bei Radioaktivität
weiteres zu Sicherung bei Kennzeichnungspflicht und ein paar Ausnahmen
weiteres bei begasten Einheiten/ Kühlmittel etc.
Unfallbericht/ Ereignisbericht
-------------------------
in Deutschland (!) haben wir etwas namens GGVSEB und da gibt es einen "Gießkannen"-Paragraphen, dessen Nichteinhaltung zwar nicht bußgeldbewährt ist, aber spätestens bei Schadeneintritt wohl die Mitschuld teilweise mitbegründet werden kann.

"§4 GGVSEB: Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten."

Und dazu gibt es interessanterweise ein Urteil des Bundesgerichtshofes (wieder nur Deutschland) - Aktenzeichen suche ich aktuell.
bei Kenntnis eines Missstandes ist jeder Beteiligte verpflichtet, die möglichen Maßnahmen zu treffen, auch wenn es nicht zu seinem originären Aufgabenbereich zählt. Ein Betrieb, bei dem z.B. Versandstücke angeliefert werden (Empfänger/Entlader) muss Maßnahmen ergreifen, wenn ihm bekannt ist, dass die Versandstücke falsch verpackt werden und die Mitarbeiter des Empfängers/Entladers dadurch gefährdet werden.

Gibt es eigentlich eine Prüfzusammenfassung für die Batterie? Warum weigert sich der Lieferant, trotz Hinweis eine Korrektur vorzunehmen?


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