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Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa #37362 27.08.2024 15:05
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Safety_First Offline OP
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versand.

Ein Produkt beinhaltet 240mg Nitrocellulose, ein weiteres 440mg.
Einstufung ist UN0432 / 1.4 S
Unterliegen die Produkte dann besonderen Kennzeichnungspflichten und gelten als Gefahrgut wenn man diese einzeln versendet. Oder kann das Produkt wie ein normales Paket an den Kunden versendet werden?

LG

Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa [Re: Safety_First] #37365 27.08.2024 15:20
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Gerald Online
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Hallo,
Antwort auf
Einstufung ist UN0432 / 1.4 S


Dann musst Du die Auflagen nach ADR Kapitel 3.2 für diese UN-Nummer einhalten, geht aber nicht Kapitel 3.4 bzw. Kapitel 3.5 also beleibt nur der Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte), und das ist schon mit ein paar Auflagen verbunden. Aber Beförderungskategorie 4, also "unbegrenzt".

Wenn Du das über einen KEP-Dienst machen möchtes, dann prüfe die allgemeinen Geschäftbedingung.

Du musst natürlich auch das Sprengstoffrecht noch beachten, da diese UN-Nummer in der RL 2014 EU auf Seite 30 steht, und im Sprengstoffgesetz im §3 Absatz 1 Ziffer 2 a), wo auf diese Richtlinie 2014/28/EU hingewiesen wird.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa [Re: Gerald] #37370 28.08.2024 08:28
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Safety_First Offline OP
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Beiträge: 5
Hallo Gerald,
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Dann werde ich da mal schauen.

LG

Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa [Re: Safety_First] #37371 28.08.2024 10:23
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Gerald Online
Held der Gefahrgutwelt
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Held der Gefahrgutwelt
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Hallo,
Du hast in Deinem Beitrag geschrieben, dass es um UN 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke geht. Das Problem nach Sprengstoffrecht ist, dass Du nicht die Kategorie nach Sprengstoffrecht uns übermittelt hast und was es für ein Gegenstand ist.

Bei dieser UN-Nummer könnte es die Kategorie "P1" sein, es müsste auf dem Gegenstand drauf stehen oder im Datensicherheitsblatt unter der Lfd. 15. Ist es "P1" dann könnte die 1. SprengV der §4 Absatz 1 oder Absatz 2 greifen, das hängt aber davon ab, was für ein Gegenstand das ist.

Was das Gefahrgutrecht betrifft, dass habe ich Dir ja schon in meinem Beitrag geschrieben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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