NaOH / UN1823
#37353
26.08.2024 10:39
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ESB
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Hallo zusammen,
bei der Klassifizierung von Natronlaugeplätzchen komme ich anhand der im Datenblatt angegebenen Ätzwirkung auf Verpackungsgruppe I. Allerdings ist im ADR die Verpackungsgruppe II als Stoffeintrag angegeben. Ich nehme das zur Kenntnis, frage mich jedoch, warum das so ist. Hat jemand von Euch eine logische Erklärung dafür?
Könnte es daran liegen, dass um jedes Plätzchen normalerweise eine Schicht aus Na₂CO₃ durch die Luft gebildet wird und die ätzende Wirkung erst eintritt, wenn genügend Feuchtigkeit aus der Luft angezogen wird? Zumal der Feststoff in dieser Form ja noch nicht dissoziiert ist.
Ich erinnere mich daran, dass mir in meiner Ausbildung zur Chemielaborantin vor etwa 100 Jahren beigebracht wurde, dass die gelöste Lauge weitaus mehr Schaden anrichten kann als der Feststoff. Aber wie kommt man dann auf eine Klassifizierung als Skin Corr. 1A, also eine Ätzwirkung von kleiner oder gleich 3 Minuten?
Vielen Dank im Voraus für Eure Gedanken dazu.
Beste Grüße,Edda.
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Re: NaOH / UN1823
[Re: ESB]
#37354
26.08.2024 10:58
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M.A.T.
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Hallo und willkommen!
Sprechen Sie von UN 1823 oder evtl. 1824? Vermutlich 1823. Dann ist eine Abweichung von der ADR-Einstufung (auch von der VG) m.E. nur nach den engen Vorgaben in 2.1.2.8 möglich. Warum hier eine Differenz zwischen ADR und Ihrem SDB besteht kann ich nicht sagen. Wenn Sie über die CAS bei der ECHA recherchieren (Achtung, neues Portal, Notified C&L) bekommen Sie eventuell weiterführende Angaben dazu. Wenn der Stoff eindeutig VG I wäre ist eine Beförderung als VG II nicht statthaft; schon weil sich die VA wahrscheinlich schärfer darstellen würden. Ich würde hier den Kontakt mit dem SDB-Ersteller und Ihrer zuständigen Landesbehörde suchen, um eine verbindliche Klärung zu erhalten. Ich könnte mir vorstellen, daß die Ätzwirkung erst bei Kontakt mit der Haut über Schweiß zutage tritt und der SDB-Ersteller vielleicht davon ausging? Allerdings ist auch die Lösung nicht in "I" sondern max in "II" eingestuft, so daß das "flüssig"-Argument mir nicht ausreichend erscheint. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: NaOH / UN1823
[Re: M.A.T.]
#37357
26.08.2024 13:24
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Hallo ich habe die Antwort vom Hersteller:
vielen Dank für die sehr interessante Frage. Sie haben mit Ihren Aussagen völlig recht! Eine Kategorisierung mit 1 A hat auch zur Folge, dass es die Verpackungsgruppe I erhält. Auch das ADR beschreibt dies entsprechend:
2.2.8.1.5.3[Zuordnungskriterien] Die Zuordnung von ätzenden Stoffen zu Verpackungsgruppen erfolgt in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien (siehe Tabelle 2.2.8.1.5.3): a) Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen. b) Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten, aber höchstens 60 Minuten eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen. c) Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet: (i) die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten, aber höchstens 4 Stunden eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen oder (ii) von denen angenommen wird, dass sie keine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn die Stoffe an beiden Werkstoffen geprüft wurden. Für Prüfungen an Stahl ist der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574, „Unified Numbering System (UNS)“ G10200[] oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium der unbeschichtete Typ 7075-T6 oder AZ5GU-T6 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.
Jedoch gibt es einen weiteren Unterpunkt, der diese Regelung aufweicht:
2.2.8.1.4.3[Verpackungsgruppenzuordnung] Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.
Dieser Passus sagt aus, dass Erfahrungswerte vor der Realeinstufung anzusehen sind. Über den Sinn lässt sich streiten. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim NaOH um ein großtechnisches Produkt handelt, das jährlich in hunderten von Tonnen produziert wird, hat vermutlich die Lobby der Transporteure Einfluss auf die Einstufung genommen. Der Aufwand und die Kosten für den Transport der Verpackungsgruppe II sind nicht so hoch wie für die Verpackungsgruppe I….. Aber dies ist ohne Gewähr…
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Re: NaOH / UN1823
[Re: ESB]
#37358
26.08.2024 13:29
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M.A.T.
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Hallo, soweit so interessant: jedoch ist ohne die Einhaltung der genannten Vorgaben für eine Umklassifizierung (in die höhere VG) ein Versand als VG I nicht zulässig, wenn das ADR keine VG I vorsieht. Denn es fehlen naturgemäß alle Angaben zur Verpackung, Kennzeichnung etc. Aus meiner Sicht kommt eine Selbsthöherstufung ohne Behördeneinbindung nicht infrage. Ob Sie es einfach als VG II nach ADR laufen lassen ist natürlich Ermessenssache. Gruß M.A.T.
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