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Kennzeichnung Mobiltankstelle #37197 31.07.2024 17:57
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UBurkhard Offline OP
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Hallo zusammen.
Irgendwie arbeitet der Kopf bei der Hitze nicht richtig, ich hänge fest.

Es geht um diese Art von "Mobiltankstellen". Es handelt sich meist um IBC mit Pumpanlage für den Transport von Diesel. Ein Transport mit Grenzübertritt liegt auch im Rahmen der Möglichkeiten.
Kennzeichnung der IBC ist im Grundsatz klar und auch kein Problem.

Ins Schleudern komme ich gerade mit der im Bild zu sehenden UN-Nr. auf kleiner oranger Warntafel (300 x 120 mm, in Art nach IMDG 5.3.2.1).
Ich finde weder eine Argumentation dafür noch eine Argumentation dagegen ... und auf den Ermessensspielraum der Kontrollbehörden möchte ich nicht unbedingt vertrauen.

Hat jemand zufällig eine Argumentationskette, die mir weiterhilft?

Anhänge Zwischenablage_07-31-2024_01.jpg

Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle [Re: UBurkhard] #37198 31.07.2024 19:19
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Gerald Offline
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Hallo UBurkhard,
die Kennzeichnung erfolgt nach Unterabschnitt 5.2.1.1; 5.2.1.2; 5.2.1.4 und 5.2.1.8 Für die UN-Nummer ist nur die Größe vorgeschrieben, aber nicht der Hintergrund, obwohl in der Praxis ich auch schon diese Art gesehen habe.

Sieh mal bei dieser Mobile Dieseltankstelle MDT.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle [Re: Gerald] #37199 01.08.2024 07:54
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Claudi Online
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Die UN-Nummer im IMDG-Code, die auf orangefarbenem Grund/ Aufkleber auftaucht, hat nicht UN davor stehen.

Wie Gerald schon schrieb: in diesem Fall kann das aussehen, wie es will - solange ausreichend groß (mind. 12 mm). Und auf 2 gegenüberliegenden Seiten wenn >450 L.

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle [Re: UBurkhard] #37200 01.08.2024 08:38
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UBurkhard Offline OP
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Danke - jetzt weiss ich, wo ich gehangen habe.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle [Re: UBurkhard] #37204 01.08.2024 12:02
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M.A.T. Online
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Hallo, UBurkhard
Noch ein kleiner Hinweis: die RSEB in 5-2 formuliert so, daß m.E. hier ebenfalls für die Zulässigkeit einer solchen Kennzeichnung argumentiert werden kann. Sie weist auf eine vorhandene Gefahr hin und ist im ADR nicht verboten.
Interessanterweise ist in A nach dem Erlaß 2007 Überkennzeichnungen (lfd. Nr. 2 zu Teil 5, und so würde ich das hier sehen) ebenfalls zulässig.
Gruß
M.A.T.


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