Hallo zusammen. Irgendwie arbeitet der Kopf bei der Hitze nicht richtig, ich hänge fest.
Es geht um diese Art von "Mobiltankstellen". Es handelt sich meist um IBC mit Pumpanlage für den Transport von Diesel. Ein Transport mit Grenzübertritt liegt auch im Rahmen der Möglichkeiten. Kennzeichnung der IBC ist im Grundsatz klar und auch kein Problem.
Ins Schleudern komme ich gerade mit der im Bild zu sehenden UN-Nr. auf kleiner oranger Warntafel (300 x 120 mm, in Art nach IMDG 5.3.2.1). Ich finde weder eine Argumentation dafür noch eine Argumentation dagegen ... und auf den Ermessensspielraum der Kontrollbehörden möchte ich nicht unbedingt vertrauen.
Hat jemand zufällig eine Argumentationskette, die mir weiterhilft?
Hallo UBurkhard, die Kennzeichnung erfolgt nach Unterabschnitt 5.2.1.1; 5.2.1.2; 5.2.1.4 und 5.2.1.8 Für die UN-Nummer ist nur die Größe vorgeschrieben, aber nicht der Hintergrund, obwohl in der Praxis ich auch schon diese Art gesehen habe.
Die UN-Nummer im IMDG-Code, die auf orangefarbenem Grund/ Aufkleber auftaucht, hat nicht UN davor stehen.
Wie Gerald schon schrieb: in diesem Fall kann das aussehen, wie es will - solange ausreichend groß (mind. 12 mm). Und auf 2 gegenüberliegenden Seiten wenn >450 L.
Hallo, UBurkhard Noch ein kleiner Hinweis: die RSEB in 5-2 formuliert so, daß m.E. hier ebenfalls für die Zulässigkeit einer solchen Kennzeichnung argumentiert werden kann. Sie weist auf eine vorhandene Gefahr hin und ist im ADR nicht verboten. Interessanterweise ist in A nach dem Erlaß 2007 Überkennzeichnungen (lfd. Nr. 2 zu Teil 5, und so würde ich das hier sehen) ebenfalls zulässig. Gruß M.A.T.
Jetzt stellt sich mir noch die Frage, wie sieht das in CH und F aus ... Nach kurzer Recherche, das schweizer SDR kennt, so wie es aussieht, keine Regelungen zu Überkennzeichnungen, ebenso das französische TMD ...
hmm ...
Na gut, notfalls also umlabeln, und ich werde wohl vom gefüllten Transport in benachbarte Staaten abraten, es kommen ja auch noch steuerliche Problemfelder dazu.
Es liegt doch gar keine Überkennzeichnung vor. Hier besteht kein Problem, die Kennzeichnung ist so auch nicht komplett unüblich
Es gibt im Gefahrgutrecht keinen anderen Fall, wo UNXXXX auf einer irgendwie gearteten Grundfläche vorgeschrieben wäre. Es gibt nur XXXX (ohne UN davor) auf dem orangefarbenen Aufkleber anderer Abmessungen im Seeverkehr. UN muss bei der mobilen Tankstelle davor, ist ja auch der Fall. Es wird nicht auf eine Gefahr hingewiesen, die vorhanden ist, aber auf die nicht hingewiesen werden müsste. Die Kennzeichnung im Seeverkehr (mit der hier wirklich keine Verwechslungsgefahr besteht) ist eine besondere Art der Darstellung, keine Angabe einer besonderen Gefahreigenschaft.
Auch in CH und F bin ich mir zu 99,9999999% sicher, dass es damit keinerlei Probleme geben wird.
Hallo, UBurkhard, aus meiner Kenntnis zumindest der schweizer Behörden bin ich sicher, daß Sie eine belastbare Antwort bekommen, wenn beim BAV angefragt wird. Ich habe mit dieser Kennzeichnung kein Problem. Viel Erfolg M.A.T.
Hallo, Gerald, die CH-Aufstellung hatte ich mir angeschaut aber nichts zu diesem Sachverhalt gefunden. Können Sie mir sagen, wo das steht? Vielen Dank und Gruß M.A.T.