Hallo,
1.4.2.3.1 a) ist ungeeignet für eine solche Diskussion.
Eine Verpflichtung des Empfängers zur Duldung oder der Durchführung der Reinigung ist nur in konkreten Einzelfällen möglich.
Verantwortlich ist der Beförderer und Fahrer, dass keine gefährlichen Reste austreten können. Wie dies geschehen soll ist in diesem Fall nicht vorgegeben.
Der Empfänger ist nicht Absender, Verpacker oder Befüller, denen man solch eine Handlung zumuten kann.
Gruß
Udo Leithold