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GGVSEB-Pflichten des Verladers Strasse #37036 11.07.2024 09:32
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ADRlasse Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

ich bin immer davon ausgegangen, dass es zu den Pflichten des Verlader im Verkehrsweg Straße gehört, u.a. bei der Beförderung von Versandstücken (Gefahrgut ohne Anspruchnahme von Freistellungen) die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit neutralen orangefarbenen Tafeln sicherzustellen. In der GGVSEB zu den Pflichten des Verladers (§§ 21, 27 und 29 GGVSEB) kann ich aber nichts finden. Der einzige Hinweis auf Abschnitt 5.3.2 ADR finde ich in §21 (2) 4. GGVSEB, der sich aber auf Container bezieht.
Liegt als keine gesetzliche Pflicht vor oder habe ich etwas übersehen?


Danke für die Unterstützung

VG Thomas

Re: GGVSEB-Pflichten des Verladers Strasse [Re: ADRlasse] #37037 11.07.2024 09:40
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M.A.T. Online
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Hallo, es ist m.W. Aufgabe des Fahrers, für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit zu sorgen (§ 28 Nr. 7), Verlader kontrolliert nur. Dazu kommt die Ausrüstungspflicht des Beförderers (früher Halter) nach § 19.
Gruß
M.A.T.

Re: GGVSEB-Pflichten des Verladers Strasse [Re: ADRlasse] #37039 11.07.2024 10:04
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Thomas,

schau bitte in der GGVSEB unter § 28 Nr. 7. Danach hat der Fahrzeugführer die orangefarbenen Tafeln bei Überschreitung der Freistellung nach UA 1.1.3.6 ADR sichtbar zu machen.
Als Verlader nach § 29 (1) GGVSEB musst Du die Vorschriften nach UA 7.5.1.2 ADR beachten. D.h. Du kontrollierst das Fahrzeug vor der Beladung ob die orangefarb. Tafeln vorhanden und angebracht sind bzw. angebracht werden können.
Eine direkte gesetzliche Pflicht für das Öffnen als Verlader gibt es nicht.
Natürlich sollte man schon, als moralische Pflicht, in Absprache mit dem Fahrzeugführer dafür sorgen, dass die Tafeln geöffnet werden.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: GGVSEB-Pflichten des Verladers Strasse [Re: Jacob Madsen] #37043 11.07.2024 11:56
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ADRlasse Offline OP
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Danke für die Infos bzw. Erinnerung!

Stimmt ja, in meiner Checkliste für den Verlader habe ich ja sämtliche Punkt drin!


VG Thomas


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