Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Freistellung 2.2.3.1.5 #37028 10.07.2024 11:05
Registriert: Apr 2011
Beiträge: 134
C
Christin1975 Offline OP
Profi
OP Offline
Profi
C
Registriert: Apr 2011
Beiträge: 134
Hallo,

ist es wirklich noch so, dass man trotz Freistellung nach 2.2.3.1.5 kennzeichnen darf und nicht mit Gefahrgutausrüstung, orangefarbenen Tafeln und schriftlichen Weisungen fahren darf.
Der folgende Artikel ist von 2017.

https://www.gefahrgut.de/themen/landverkehr--adr-rid-und-adn/freistellung-nach-2.2.3.1.5-adr

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Viele Grüße

Christin
Re: Freistellung 2.2.3.1.5 [Re: Christin1975] #37029 10.07.2024 11:25
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,373
M.A.T. Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,373
Hallo, meines Wissens hat sich an der Rechtslage nichts geändert. Daß es evtl. Diskussionen gibt bei Kontrollen ist verständlich. Evtl. ist ein Hinweis auf die Ausnahmebestimmung und die RSEB-Fundstelle im Lieferschein etc. hilfreich.
Sie könnten natürlich bei der IHK - die damals die Basis für den Artikel war - noch mal nachfragen; ist jetzt allerdings nicht mehr in Augsburg sondern in Neu-Ulm. Die Warntafel allerdings würde ich nicht aufklappen.
Falls Sie es offiziell bräuchten: schriftlich beim zuständigen Landesministerium anfragen, also Umwelt, Naturschutz und Verkehr, Referat VI B2.
Gruß
M.A.T.

Re: Freistellung 2.2.3.1.5 [Re: M.A.T.] #37030 10.07.2024 13:31
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Die Fundstellen der RSEB zur indirekten Begründung sind im Vergleich zu 2017:

Alt: 3-12, neu 3-16
Alt: 5-2, neu auch 5-2

Solch eine Vorgehensweise führt aber bei Kontrollen verständlicherweise erstmal wahrscheinlich zu Verwirrung, Rückfragen, Verzögerung oder einem Anhörungsbogen, gegen den man dann mit Diskussion angehen kann und muss. Mindestens würde ich einen Vermerk im Versandpapieren oder sogar auf der Ware empfehlen - etwas im Sinn von: ADR/ Straße: Freigestellt nach 2.2.3.1.5
Durch die Argumentation aus dem Artikel kann man erklären, warum man die Behälter kennzeichnet/ bezettelt. Würde man aber z. B. keine Papiere mitführen, keinen ADR-Schein haben, aber die Warntafeln öffnen, wird es immer schwerer, das zu rechtfertigen und zu erklären.

Diese Freistellmöglichkeit ist freiwillig - wenn man unbedingt mit offenen Warntafeln, Ausrüstung etc. fahren will, dann kann man auch gleich auf die Anwendung der Freistellung verzichten und das Produkt als GG klassifizieren und alle Vorschriften dazu einhalten.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 10.07.2024 13:35.
Re: Freistellung 2.2.3.1.5 [Re: Christin1975] #37032 10.07.2024 16:53
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,590
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,590
Hallo Christin1975,

bitte machet nich! :-) Ich kann hier, wie bereits angesprochen, auch nur dazu raten, den 2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffen entweder komplett (wenn die Anwendung der Freistellung denn sein muss) oder gar nicht anzuwenden. Denkt bitte an die Beförderungsbeteiligten nach euch in der Transportkette.

Warum sollen die Versandstücke denn gefahrgutrechtlich gekennzeichnet werden, wenn es doch auf der Straße kein Gefahrgut sein soll? Das ist doch nach dem gesunden Menschenverstand völliger Unsinn. Die Vorgehensweise klingt mir sehr danach, sich die Rosinen aus den Vorschriften raus zu picken und das Unbequeme zu ignorieren. Ist nicht Meins!

Bei der Anwendung der RESEB weise ich zunächst darauf hin, dass diese nur für Deutschland gilt. In anderen Ländern könnten diese Interpretationen nicht gelten. Der Punkt 3-16 der RSEB ist für mich für das diskutierte Thema nicht zutreffend. Da geht es darum, dass LQ-Versandstücke zusätzlich mit Kennzeichen Regelversand (z.B. wegen Luftverkehr) versehen sein können. Punkt 5-2 der RSEB lasse ich für die Rosinenpicker gelten.

Zur Rechtskraft des verlinkten Artikels hatten wir uns bereits ausgetauscht. Ich persönlich finde es furchtbar, dass eine solche Vorgehensweise noch öffentlich kommuniziert bzw. sogar angeraten wird. Aber da hat sicher jeder eine andere Meinung dazu. Ich denke hier an die Beförderungsbeteiligten, die sowas umsetzen müssen. Vielleicht ist dann der Absender sogar noch der Spediteur (wieder andere Diskussion), der das vom Auftraggeber erbt. Und ich denke vor allem an die Überwachungsorgane, die das dann vor Ort kontrollieren und verstehen müssen.

Ich könnte mir dann eine gewisse Schadenfreude nicht verkneifen, wenn der LKW an der Weiterfahrt gehindert wird und 3 Stunden stehen bleibt. :-)


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Spanien - GbV oder ähnliches?
von Claudi - 15.07.2024 16:09
Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
von Gerald - 14.07.2024 12:48
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3