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Abgrenzung Fahrzeug zu Gerät, SV 388 #36965 28.06.2024 13:57
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Peter06 Offline OP
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Guten Tag,

mein Lieferant des beigefügten Handhubwagens mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterie (720 Wh) stuft diesen als UN 3171 ein.

Die Begründung liefert er mit SV 388:
«Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind ….andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. ….Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind.

Der Hubwagen dient zweifellos zur Güterbeförderung (=räumliche Ortsveränderung), hat keine Sitzgelegenheit und wird durch einen Fußgänger geführt.

Ich würde es nicht als UN 3171 klassifizieren, weil ich bisher davon ausging, dass ein Fahrzeug einen „mitfahrenden“ Fahrer hat, der entweder auf/im Fahrzeug sitzt oder steht.
Eine Nachfrage bei einer auf Gefahrgut spezialisierten Polizeidienststelle ergab, dass sie es im Zweifel als UN 3171 interpretieren würden. Es gibt aber keine Gewähr, dass es auch andere Kontrollbehörden so machen.

Wenn dem so wäre, dann könnte auch ein mit Elektromotor / Li-Ionen angetriebener Kinderwagen (gibt es!) oder ein ferngesteuerter mobiler Transportroboter der Intralogistik als Fahrzeug mit UN 3171 klassifiziert werden.

Hat denn jemand im Forum Kenntnis, was denn die Initiatoren der Freistellung von UN 3171 (bzw. zukünftig 3556) als Begründung für das Privileg der Freistellung im Straßentransport sehen im Gegensatz zur Notwendigkeit der kompletten Gefahrgutvorschriften bei UN 3481 wenn es als „Gerät“ deklariert wäre?

Gibt es Dokumente, aus denen klarer als in SV 388 hervorgeht, was ein „Fahrzeug“ auszeichnet?


Danke für eure Informationen,

Peter

Anhänge Bild_Gabelhubwagen_Lithium.jpg
Re: Abgrenzung Fahrzeug zu Gerät, SV 388 [Re: Peter06] #36967 28.06.2024 14:16
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Gerald Offline
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Hallo Peter,
Antwort auf
stuft diesen als UN 3171 ein.

Die Begründung liefert er mit SV 388:


Bei UN 3171 steht in Spalte 2: batteriebetriebenes Fahrzeug oder batteriebetriebenes Gerät, und bei der Sondervorschrift 388 im Bezug UN 3171 kommt erst die Begriffsbestimmung für Fahrzeug, aber dann auch für Beispiele für Geräte! Und da hier das Wort "Beispiele" vorgeschaltet ist, dürfte es auch den Hubwagen betreffen. Denn es steht auch: Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien ... angetrieben werden,

Und somit ist die Einstufung mit UN 3171 vollkommen richtig.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Abgrenzung Fahrzeug zu Gerät, SV 388 [Re: Gerald] #36968 28.06.2024 17:01
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Claudi Offline
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SV388 grenzt ja gerade Fahrzeuge von Geräten ab. Die Geräte, die in SV 388 nach "Beispiele für Geräte sind" aufgeführt sind, sind eben keine UN3171 sondern UN3481/UN3091.

Aber SV388 sagt weiter oben ganz klar ""Fahrzeuge" im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind."
Dass so ein Fahrzeug einen Fahrstand/ Sitzgelegenheit haben müsste, ist nicht der Fall.
Also etwas, was selbst (eigener Antrieb) fährt und entweder Personen und/oder Güter befördert (dafür ausgelegt ist).

Ja, selbstfahrende Kinderwagen sind UN3171 (UN3556) und auch selbstfahrende Autonome Mobile Roboter (AMR) (die Bezeichnung hab ich gegoogelt).

Das L in ADR steht bekanntlich für Logik (nee, das ADR ist wirklich nicht komplett unlogisch!). Ich könnte mir vorstellen, dass man bei Fahrzeugen v.a. Autos im Sinn hatte und diese sowieso diversen Sicherheitsanforderungen in Bau und Zulassung unterliegen. Ggf. gab es da auch eine Lobby, die Autos möglichst unaufwendig befördert wissen wollte. Und dann kann man nicht einfach sagen: PKW/ LKW sind privilegiert, Gabelstapler, Traktoren, E-Bikes, E-Scooter nicht, denn wie sollte man das rechtfertigen?

Ein E-Hubwagen ist also ein Fahrzeug UN3171 (UN3556).
Bei Rasenmähern führt die Abgrenzung dann kurioserweise dazu: Rasenmäh-Roboter/ Akku-Mäher zum Schieben = UN3481, Rasenmäher zum drauf sitzen (Rasentraktor) = UN3171 (UN3556). Dabei machen die Geräte alle das gleiche...

Re: Abgrenzung Fahrzeug zu Gerät, SV 388 [Re: Claudi] #36994 04.07.2024 11:53
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Peter06 Offline OP
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Danke für die Beiträge.

Diese erweiterte Sicht auf Geräte als „Fahrzeug“ habe ich bisher nicht so erkannt und jetzt dazugelernt.
Den Vorteil der Freistellung nutze ich gerne.
Die Logik der vorteilhafteren Einstufung ist dann vermutlich in der sichereren Einbauform der Batterien zu suchen. Man nimmt wohl an, dass ein Hersteller von Geräten, die von sich aus selbstfahrend sind, auch eine höhere Qualität an Batterien verbaut.

In eigenen Worten und für meine Kollegen würde ich es dann so formulieren:

UN 3171 sind bei Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien auch:
Handgeführte und ferngesteuerte selbstfahrende Geräte zur Personen- und Güterbeförderung zu Lande, Wasser und Luft sowie zu land- und bauwirtschaftlichen Arbeiten.
Das wären für mich z.B. auch die Agrarroboter (siehe Hersteller Naio Technologies).
Wenn das dann ein Wiesen-Mähroboter ist, wäre der auch UN 3171.

Nur die handgeführten und ferngesteuerten selbstfahrenden Hobby-Geräte (zB. Rasenmäher) sind UN 3481.

Grüße, Peter

Re: Abgrenzung Fahrzeug zu Gerät, SV 388 [Re: Peter06] #37002 04.07.2024 15:22
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aw_ Offline
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Hallo zusammen,
Nur mal so zur Info: In den vorgesehenen Änderungen zum ADR 2025 gibt es neue UN-Nummern für Lithiumbatteriebetriebene 'Fahrzeuge'. z.B. UN3556 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien.
Die SV388 wird entsprechend angepasst.
gruss..aw

Re: Abgrenzung Fahrzeug zu Gerät, SV 388 [Re: aw_] #37003 04.07.2024 15:47
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Peter06 Offline OP
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OP Offline
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Danke,
das steht schon in meinem einleitenden Thementext oben drin.
An der strukturellen Gliederung der SV 388 ist zu der eigentlichen Problemstellung keine Änderung in dem mir bisher zugänglichen Entwurf für ADR 2025 vorgesehen.
UN 3171 bis 31.12.2024 ist somit natürlich synonym mit UN 3556 ab 01.01.2025 einschließlich dem zulässigen Übergangszeitraum zu verwenden.

Peter


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