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Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie #36661 18.04.2024 14:18
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LaMel Offline OP
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Hallo liebes Forum,

ich benötige Hilfe bei der gefahrgutrechtlichen Einstufung von folgendem Produkt:

Ein Stromgenerator, bestehend aus einem 1000 Liter Dieseltank sowie einer 300 kg Lithium-Ionen-Batterie zum Zwischenspeichern (alles verbaut in einem Gerät).[/u]

Wenn ich rein den Generator mit Dieseltank betrachte, führt mich das bei meiner Einstufung zu UN 3528. Demnach ist der Generator gemäß SV 363 von den ADR Vorschriften freigestellt (Vorausgesetzt das Ventil ist geschlossen). Aufgrund der Tankgröße ist eine Kennzeichnung auf zwei Gegenüberliegenden Seiten nötig, jedoch kein Eintrag ins Beförderungspapier.

-> Der Generator zählt demnach nicht in die 1.000-Punkte Grenze ein, selbst wenn ich weitere Gefahrgüter geladen habe. Ist das korrekt?

Nehmen wir nun den Batteriespeicher (Lithium-Ionen) hinzu: Gehe ich nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Kapitel 3.1.3.10) sehe ich, dass Klasse 3 die Hauptgefahr und Klasse 9 die Nebengefahr ist. Das heißt trotz zusätzlichem Batteriespeicher bleibt es weiterhin bei der Einstufung UN 3528 und SV 363.

-> Würde im Umkehrschluss bedeuten, ich darf einen Generator bestehend aus 999 Litern Diesel und einer 300 kg Lithium-Ionen-Batterie ohne Beförderungspapier und orangene Tafel am Fahrzeug transportieren?

Das kommt mir nun wirklich nicht richtig vor.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: LaMel] #36664 18.04.2024 14:31
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M.A.T. Online
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Hallo und willkommen.
Haben Sie mal geschaut, was die UN 3548 umfaßt? Da verschiedene gefährliche Güter enthalten sind wäre die vielleicht auch eine Prüfung wert, zumal es sich um eine spezifische Eintragung handelt und darum die 2.1.3.10 (nicht 3.1.3.10) wohl nicht greift, oder?
Gruß
M.A.T.

Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: LaMel] #36665 18.04.2024 14:53
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Gerald Offline
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Hallo,
ich würde auch die Beförderung unter der UN 3548 vornehmen, im Absatz 5.2.2.1.12 steht dann was zur Bezettelung, auch zu den LiBa.

Nachtrag:
Antwort auf
Würde im Umkehrschluss bedeuten, ich darf einen Generator bestehend aus 999 Litern Diesel und einer 300 kg Lithium-Ionen-Batterie ohne Beförderungspapier und orangene Tafel am Fahrzeug transportieren?


Den Unterabschnitt 1.1.3.6 würde ich nicht nehmen, da Du dann auch den Absatz 1.1.3.6.2 beachten musst, dann ist besser UN 3548 zu nehmen, denn diese UN-Nummern in Zusammenhang mit der Änderung im Abschnitt 2.1.5 wurden gerade für sollche Fälle in das ADR aufgenommen. Du musst bei UN 3548 natürlich die Einträge in der Tabelle A beachten.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 18.04.2024 15:02. Bearbeitungsgrund: Nachtrag

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: Gerald] #36666 18.04.2024 15:02
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Claudi Offline
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Es handelt sich nicht um eine UN3548 sondern, da die genauere Eintragung gewählt werden muss und das auch viel besser passt, um UN3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT.

Dort findet man die SV363, die einem den weiteren Rahmen vorgibt. Es dürfen auch Batterien enthalten sein (SV 363 f) ). Für die Bezettelung siehe SV 363 j). Für ein eventuelles Beförderungspapier siehe SV 363 l)

Es handelt sich hier nie um einen kennzeichnungspflichtigen Transport, denn außer der SV363 gelten die übrigen Vorschriften des ADR nicht.

-----------------

Wenn man mit den Geräte-UN-Nummern arbeiten würde (was hier nicht zutrifft!), käme man aber auch nicht auf UN3548 sondern auf UN3540 aufgrund des Diesels in Klasse 3, der die Hauptgefahr wäre gegenüber Klasse 9. siehe 2.1.5.5 ADR

UN3548 ist nicht die Eintragung für Geräte, die verschiedene Gefahrgüter enthalten sondern für Geräte, die Gefahrgüter der Klasse 9 enthalten (siehe Klasse/ Klassifizierungscode der UN3548). Enthält ein Gerät verschiedene Gefahrgüter, wird laut 2.1.5.5 die überwiegende Gefahr bestimmt, diese ergibt die Klasse und entsprechende UN-Nummer.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 18.04.2024 15:13.
Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: Claudi] #36669 18.04.2024 15:44
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aw_ Offline
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Hallo zusammen,
könnte es sich auch um eine Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie handeln? Somit wäre das gem. 1.1.3.7 komplett befreit.
gruss..aw

Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: Claudi] #36670 18.04.2024 15:59
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Peter06 Offline
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Hallo,


ich bezweifle dass UN 3528 in Verbindung mit SV 363f herangezogen werden kann.
Es ist dabei die Rede von ...(Batterien) die für die sichere Funktion oder den sicheren Betrieb des Verbrennungsmotors erforderlich sind.
Das wären rein technisch die "Starterbatterien" aus meiner Sicht.

Bei dem genannten Generator handelt es sich um Speicherbatterien, die den produzierten Strom speichern und zur Abgabe außerhalb des Geräts vorgesehen sind, ähnlich den zu UN 3536, SV 389 beschriebenen (dort sind diese in Güterbeförderungseinheiten eingebaut).

Ich sehe es auch eher als UN 3548 und dann nur zu bezetteln mit Klasse 3 beidseitig.

(und nach gesundem Menschenverstand wäre noch Klasse 9 wie bei 3536 angebracht?
Wieso steht eigentlich dort nicht Gefahrzettel 9A in Spalte 5?)
Vielleicht wird dieser Fall eines derartigen Generators auch mal sauber benannt im ADR.
Grüße, Peter

Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: aw_] #36671 18.04.2024 22:16
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: aw_
Hallo zusammen,
könnte es sich auch um eine Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie handeln? Somit wäre das gem. 1.1.3.7 komplett befreit.
gruss..aw


Aber nur, wenn die unter 1.1.3.7 ADR a) bzw. b) genannten Bedingungen erfüllt wären.

Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: Peter06] #36672 18.04.2024 22:32
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Hallo,


ich bezweifle dass UN 3528 in Verbindung mit SV 363f herangezogen werden kann.
Es ist dabei die Rede von ...(Batterien) die für die sichere Funktion oder den sicheren Betrieb des Verbrennungsmotors erforderlich sind.
Das wären rein technisch die "Starterbatterien" aus meiner Sicht.

Bei dem genannten Generator handelt es sich um Speicherbatterien, die den produzierten Strom speichern und zur Abgabe außerhalb des Geräts vorgesehen sind, ähnlich den zu UN 3536, SV 389 beschriebenen (dort sind diese in Güterbeförderungseinheiten eingebaut).

Ich sehe es auch eher als UN 3548 und dann nur zu bezetteln mit Klasse 3 beidseitig.

(und nach gesundem Menschenverstand wäre noch Klasse 9 wie bei 3536 angebracht?
Wieso steht eigentlich dort nicht Gefahrzettel 9A in Spalte 5?)
Vielleicht wird dieser Fall eines derartigen Generators auch mal sauber benannt im ADR.
Grüße, Peter



In SV 363 steht "für ihre Funktion", nicht "für ihre sichere Funktion". Zur Funktion des Gesamtgerätes gehört die Speicherbatterie, über die die erzeugte Energie irgendwann nach außen abgegeben wird. Velleicht hat das Gerät nicht mal eine direkte Stromabgabemöglichkeit vom Motor nach außen. Diese "anderen enthaltenen Gefahrgüter" sind ausdrücklich ausgenommen von den für sie ansonsten geltenden Vorschriften (außer Bau/ Prüfung/ Zulassung für Li-Batterien).
Hätte man die Größe der Batterie oder ihre Art beschränken wollen, würde das in der SV363 stehen.
Das Gesamtgerät muss sicher sein (SV 363 g), Batterie 2.2.9.1.7), dann weitgehende Freistellung.

Antwort auf
Würde im Umkehrschluss bedeuten, ich darf einen Generator bestehend aus 999 Litern Diesel und einer 300 kg Lithium-Ionen-Batterie ohne Beförderungspapier und orangene Tafel am Fahrzeug transportieren?


Ein E-Auto als Ladung hat ne größere Batterie und wird auch ohne Bef.papier und Warntafeln befördert.
Ein Stromgenerator ohne Speicherbatterie mit 1000 Litern Diesel im Tank wird aufgrund der SV363 auch ohne Warntafeln/ Bef.papier, nur mit Gefahrzetteln/ Placards befördert.
Achtung: die SV363 genau lesen, da wird unterschieden in Fassungsraum und enthaltenem Brennstoff.

Zum Beispiel in einem Verbrenner-Auto sind auch diverse Gefahrgüter drin, die "all incusive" in der UN3166 drin sind und nicht einzeln belabelt oder anderweitig erwähnt werden - Sprit im Tank, Starterbatterie, durchaus relativ große Li-Batterien bei Hybridfahrzeugen, Airbags, ... alle einzeln durchaus gefährlich, natürlich Gefahrgut mit diversen Anforderungen, im Auto weitgehende Freistellung.

Nochmal der Hinweis:
Wenn man die "neuen" Geräte-UN-Nummern heranziehen will (was ich nicht für die zutreffendste Eintragung halte), ist UN3548 nicht korrekt sondern UN3540 aufgrund 2.1.5.5.
"Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der zutreffenden Klasse zugeordnet werden, die durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gut vorhandenen Gefahren, gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird.
Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine grössere Gefahr darstellen."

Lithiumbatterien sind Klasse 9, Diesel ist Klasse 3, d.h. man kommt in Klasse 3 und die Geräte-UN-Nummer der Klasse 3 ist UN3540.

Zu meinem Hinweis habe ich noch eine Quelle mit der gleichen Auslegung gefunden - ist zwar für den Seeverkehr, aber diese Klassifizierung ist verkehrsträgerübergreifend.
https://www.elwis.de/DE/Schifffahrt...GGVSee/Richtlinien/Richtlinien-node.html
"Nach Unterabschnitt 2.0.6.5 IMDG-Code gilt für Gegenstände, die gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen. Daraus ergibt sich, dass unter UN 3548 nur Gegenstände befördert werden, die ausschließlich gefährliche Güter der Klasse 9 enthalten. Die Angabe "VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER" im richtigen technischen Namen bezieht sich auf die Beschreibung der Klasse 9 nach Kapitel 2.9 IMDG-Code."

UN3548 wird nicht genutzt, wenn mehrere Gefahrgüter im Gerät sind sondern wenn Gefahrgut der Klasse 9 im Gerät ist.
Für Geräte mit verschiedenen Gefahrgutklassen muss die überwiegende Gefahr ermittelt und diese Klasse gewählt werden.


UN3536 sind reine Energiespeicher, quasi sehr große mobile Powerbanks - ohne Motor/ Verbrenner/ Stromerzeugung. Passt also hier gar nicht.
In der Gefahrgutliste steht bei UN3536 nicht 9A, weil diese UN3536 derzeit gar keine Gefahrzettel bekommen, sondern Placards (siehe SV389) und 9A-Placards gibt es nicht. Warum diese Dinger allerdings an beiden Längsseiten neutrale Warntafeln bekommen, weiß ich auch nicht - das widerspricht allem an Kennzeichnung, was das Gefahrgutrecht sonst kennt. Vielleicht wollte jemand einfach mal was neues wildes machen zur Abwechslung.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 18.04.2024 23:34.
Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: Claudi] #36673 19.04.2024 11:19
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
ist UN3548 nicht korrekt sondern UN3540 aufgrund 2.1.5.5.


Da muss ich Dir vollkommen Recht geben, mich ärgert es nur, dass ich nicht in meine Unterlagen gesehen hatte!

Denn ich hatte vor Jahren eine Präsentation zu dem geänderten Abschnitt 2.1.5 und den neuen UN-Nummern für Gegenstände ... (UN 3537 bis UN 3548) für einen Lehrgang geschrieben.

Und in dieser Präsentation sind die Folien zu den Klassifizierungsvorschriften genauso von mir geschrieben gewesen, wie Du das in Deinen Beitrag unter: "2.1.5.5."Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der zutreffenden Klasse zugeordnet werden, die durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gut vorhandenen Gefahren, gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird.
Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen."
Lithiumbatterien sind Klasse 9, Diesel ist Klasse 3, d.h. man kommt in Klasse 3 und die Geräte-UN-Nummer der Klasse 3 ist UN3540."
geschrieben hast.

Was zeigt mir das mal wieder, man sollte nicht aus dem Bauch heraus, so einen Beitrag im Bezug des ADR's schreiben, sondern doch noch mal in das ADR bzw. in seinen Unterlagen nachsehen.

In der Gela 09/2021 war auf Seite 27 bis 29 ein Beitrag von Prof. Dr. Müller zum Thema "Überwiegend gefährlich" wo auf der Seite 28/29 eine Tabelle der überwiegenden Gefahr gemäß Unterabschnitt 2.1.3.10 in Verbindung mit Abs. 2.1.3.5.3 ADR abgedruckt war und wenn man in dieser Tabelle in der Zeile Klasse 3; III und in die Spalte Klasse 9 sieht, steht im Schnittpunkt Klasse 3;III, und somit ist man bei UN 3540!

Danke noch mal für Deinen Beitrag, der mich wieder in die richtige Spur gebracht hat.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie [Re: LaMel] #36698 23.04.2024 10:25
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LaMel Offline OP
Neuling
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Vielen Dank an alle für die schnellen Rückmeldungen und ausführlichen Erläuterungen. Das Hilft mir definitiv weiter.

Die Freistellung nach 1.1.3.7 ADR kann nicht verwendet werden, da der Generator nicht für die Beförderung benötigt wird bzw. während der Beförderung in Betrieb ist.

Die UN 3548 finde ich leider in den Regelwerken sehr verwirrend beschrieben. Ich hätte diese auch so interpretiert, dass sie nur für Güter der Klasse 9 anzuwenden ist. Dann bleiben für den Generator noch die UN 3540 und UN 3528, wobei es die UN 3528 wohl besser auf den Punkt bringt. Wenn ich das richtig verstanden habe, dürfen auch die neuen Geräte-UN-Nummer nur verwendet werden, wenn es nicht bereits eine präzisere Eintragung gibt (bitte korrigiert mich, falls ich falsch liege.)

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