eine Firma empfängt für den Eigenbedarf UN1978 (Propangas),Spraydosen UN1950 und Farbe UN1263.
Bei Anlieferung des Gases entlädt der Fahrer die Gas-Flaschen selbstständig und stellt sie an einer vereinbarten Fläche ab und MA quittieren. Bei Abholung der Leerflaschen holt der Fahrer diese dann auch selbständig aus einem Bereich ab.
Die Spraydosen- Anlieferung und Farbanlieferung erfolgt per KEP`s.
Kann man auf Grund dieser Konstellation davon ausgehen, das die Firma "nur" gefahrgutrechtlicher Empfänger ist ?
Aus meiner Sicht muss die Firma bei Abholung der Leerflaschen, auch wenn der Fahrer das selbständig macht, als gefahrgutrechtlicher Verlader auftreten. Pflichten aus §21 (1) und (2). Das kann doch der Fahrer nicht alleine leisten, oder ist das gängige Praxis und legitim?
Auch bei Anlieferung könnten ggf. Kontrollpflichten für die Firma als Entlader entstehen, die der Fahrer bei der Gasanlieferung hier tätigt. Auch hier, kann der Fahrer das leisten? Ich denke hier an GGVSEB §23a (2), (3) und folgende.
Sehe ich den Sachverhalt etwas kompliziert ?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen.
VG Uwe73
Re: Empfänger gem. GGVSEB und ADR
[Re: Uwe73]
#3602019.11.202318:46
Aus meiner Sicht muss die Firma bei Abholung der Leerflaschen, auch wenn der Fahrer das selbständig macht, als gefahrgutrechtlicher Verlader auftreten. Pflichten aus §21 (1) und (2).
In §2 Ziffer 3 letzter Satz steht: ..."Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;" natürlich könnte über den Beförderungsvertrag das anders geregelt sein.
Antwort auf
Pflichten aus §21 (1) und (2).
Da gebe ich Dir Recht, denn wie soll der Fahrer z.b. zum Beförderungspapier kommen.
Die Firma hat aber Pflichten als Empfänger gemäß §§20; 27 und 28.
Und dann steht dazu noch was im ADR Unterabschnitt 7.5.1.2 und der RSEB 7-6.1ff, dafür hänge ich Dir eine Datei an.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Empfänger gem. GGVSEB und ADR
[Re: Gerald]
#3602320.11.202309:57
Aus meiner Sicht muss die Firma bei Abholung der Leerflaschen, auch wenn der Fahrer das selbständig macht, als gefahrgutrechtlicher Verlader auftreten. Pflichten aus §21 (1) und (2).
In §2 Ziffer 3 letzter Satz steht: ..."Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;" natürlich könnte über den Beförderungsvertrag das anders geregelt sein.
Antwort auf
Pflichten aus §21 (1) und (2).
Da gebe ich Dir Recht, denn wie soll der Fahrer z.b. zum Beförderungspapier kommen.
Die Firma hat aber Pflichten als Empfänger gemäß §§20; 27 und 28.
Und dann steht dazu noch was im ADR Unterabschnitt 7.5.1.2 und der RSEB 7-6.1ff, dafür hänge ich Dir eine Datei an.
Hallo Gerald,
ist es wirklich möglich über den Beförderungsvertrag aus der Verladerpflicht rauszukommen? Ich denke ADR allgemein ja, aber die GGVSEB wie Du oben schreibst schränkt dies explizit ein. Somit gilt bei der Verladung immer das 4-Augen Prinzip Fahrer/Verlader.
vielen Dank für die Erläuterungen. Klasse. Das Thema Verladung werde ich soweit mitnehmen, dass hier auch neben der gefahrgutrechtlichen Anforderung auch die allgemeinen Pflichten der Verladung zu Grunde gelegt werden müssen. Eure Ausführungen helfen mir hier weiter. Das Ganze sollte dann über eine Checkliste dokumentiert sein.
Gibt es im Bezug auf den Empfang der Ware, wenn KEP Dienstleister direkt an die Firma übergeben bzw. der Gas-Lieferant die Flaschen ebenfalls direkt an die Firma übergibt eine Notwendigkeit zur Beachtung der Firma im Bezug auf den gefahrgutrechtlichen Entlader ? Da bin ich mir nicht so sicher, ob Prüfungspflichten nach §23a der Firma trotzdem obliegen...
ist es wirklich möglich über den Beförderungsvertrag aus der Verladerpflicht rauszukommen?
Klar steht in der GGVSEB §2 Ziffer 3 letzter Satz"Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;"
Aber warum kann man die Pflichten nicht schriftlich per Vertrag, in diesem Fall an den Beförderer übergeben. Muss eben nur schriftlich geregelt sein und der Fahrzeugführer muss entsprechend geschult sein und das in regelmäßigen Abständen.
Ich habe das mal bei einem Entsorger, welcher in den Kfz-Werkstätten seine Behälnisse mit gefährlichen Flüssigkeiten abholt, erlebt. Ist aber schon eine Weile her.
Und gerade für sehr kleine Unternehmen könnte sich das Betriebswirtschaftlich gesehen lohnen und währe auf jeden Fall auch sicherer.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Empfänger gem. GGVSEB und ADR
[Re: Uwe73]
#3602920.11.202316:05
vielen Dank für die Vorlage. Auf Grund der Definition des Entladers und der Tatsache, dass die Fahrer (KEP + Gaslieferant) selbst entladen, kommt für die Firma die Funktion des Entladers ja nicht in Betracht, oder ?
Wer kommt dann hier in die Funktion. Der Beförderer ?
Für die Firma wäre dann nur der gefahrgutrechtliche Empfänger relevant ?
Definition Entlader: Das Unternehmen, das a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt oder b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt oder c) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert.
Danke.
VG Uwe73
Zuletzt bearbeitet von Uwe73; 20.11.202317:08.
Re: Empfänger gem. GGVSEB und ADR
[Re: Gerald]
#3603320.11.202318:26
Aber warum kann man die Pflichten nicht schriftlich per Vertrag, in diesem Fall an den Beförderer übergeben. Muss eben nur schriftlich geregelt sein und der Fahrzeugführer muss entsprechend geschult sein und das in regelmäßigen Abständen.
Hallo Gerald, du weisst, dass ich immer direkt kommuniziere. Und das Folgende soll auch wirklich nicht falsch ankommen sondern nur meine Meinung darstellen. Aber deine angesprochene Möglichkeit der Pflichtendelegation über einen Vertrag sehe ich komplett anders.
Die Formulierung in der GGVSEB "ist auch das Unternehmen" zielt nach meiner Auffassung explizit auf eine Parallelverantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer hin. Das Gerichtsurteil aus Thüringen, welches wir auch schon oft hier diskutiert haben, setzt ein "4-Augen-Prinzip" voraus und sagt ganz klar, dass man die Pflichten des Verladers NICHT auf den Fahrzeugführer delegieren darf (und umgekehrt übrigens auch nicht), auch nicht per Vertrag. "Die Parallelverantwortlichkeit entspricht ferner dem Schutzzweck der Norm...". Das übergebende Unternehmen muss die Pflichten des Verladers wahrnehmen, dazu geschult sein (auch Ladungssicherung) und muss zumindest kontrollieren.
Auch beim Verpacker finden wir in der GGVSEB eine ähnliche Formulierung: "verpackt oder verpacken lässt".
Wenn nun der Fall eintreten würde, dass der Beförderer die Pflichten des Verladers vertraglich mit übernimmt und da auch zwei Leute kommen, nämlich einer, der den Verlader übernimmt und einer ist Fahrzeugführer, dann sieht die Sache wieder anders aus. Aber in der Praxis würde das der Betriebswirtschaft zum Opfer fallen. Und warum sollte sich das ein Abfallerzeuger wegdelegieren dürfen? Im Abfallrecht geht das mit den Pflichten des Abfallerzeugers auch nicht.
Schon allein aus der Formulierung des § 29 GGBSEB "Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr" ist aus meiner Sicht klar, dass Verlader und Fahrzeugführer zwei verschiedene (juristische/natürliche) Personen sein müssen. Und im § 29 werden die Vorschriften für die Beladung nun mal auch zwei Beteiligten zugeordnet. Für mich ist die Sache so: Das übergebende Unternehmen, welches unmittelbarer Besitzer ist (also die Sachherrschaft hat, das muss nicht der Eigentümer sein), ist (auch) Verlader im Sinne der GGVSEB.
Auch im Bereich Abfall (ohne Anwendung der GGAV) kann es nach meiner Gefahrgutwelt nicht sein, dass der Fahrzeugführer alles macht und vollkommen allein gelasen wird. Wäre das das Ziel gewesen, hätte man ihn "klassifizierenden, verpackenden, bezettelnden, verladenden fahrenden Tausendsassa" genannt. Die Person ist aber Fahrzeugführer. Ich kann die Aussage: "Das macht alles der Entsorger für uns" nicht mehr hören!
Eine andere Herangehensweise bildet hier allerdings die Ausnahme 20 GGAV, nach der die "sachkundige Person" mehrere Pflichten übernehmen kann (Absender, Verpacker, Verlader). Diese Formulierung kann ich zunächst nicht vollständig entkräften und muss die weiße Fahne hissen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ursprünglich der Fahrzeugführer als "sachkundige Person" geschlagen werden sollte. Vielmehr war das wohl früher mal ein Abfallexperte, z.B. auf dem Abfallhof oder dem Schadstoffmobil, der die Abfälle sachgereicht eingestuft und getrennt verpackt und gekennzeichnet hat. Und dann war das sicherlich so gedacht, dass es zusätzlich noch einen Fahrzeugführer gibt.
Leider führt der Sparzwang in der Praxis dazu, dass die Fahrzeugführer der Entsorger offensichtlich nun alle hochbegabte Universitätsabsolventen der Chemie sein müssen (Ironie aus) und neben Ihren Fahraufträgen noch absolute Gefahrgutexperten und Chemiker sind. Interessant ist für mich hier die Einleitung der Ausnahme 20, die da heisst "Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB...". Der §29 wird nach meiner Lesart nicht außer Kraft gesetzt, ob bewusst oder unbewusst.
So bleibt für mich vollkommen offen, ob die GGAV hier die GGVSEB in den §§ 2 bei den Definitionen und 29 (und noch einigen anderen Stellen) schlägt und außer Kraft setzt oder nicht.
Bis dahin würde ich uns allen empfehlen, dass wir versuchen, die Fahrzeugführer zu schützen und zu unterstützen. Das 4-Augen-Prinzip an der Beladestelle mit Checkliste und Fotodokumentation sollte nicht nur bei einigen wenigen großen Unternehmen gelebt werden sondern zum Standard werden. Und die Unterehmen und Fahrzeugführer sollten das auch nicht immer als Schikane verstehen sondern als Unterstützung.
Re: Empfänger gem. GGVSEB und ADR
[Re: Gerald]
#3603420.11.202318:27
Guten Abend, DJSMP zu zwei Punkten möchte ich ein Scherflein beitragen.
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
...
Schon allein aus der Formulierung des § 29 GGBSEB "Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr" ist aus meiner Sicht klar, dass Verlader und Fahrzeugführer zwei verschiedene (juristische/natürliche) Personen sein müssen. Und im § 29 werden die Vorschriften für die Beladung nun mal auch zwei Beteiligten zugeordnet. Für mich ist die Sache so: Das übergebende Unternehmen, welches unmittelbarer Besitzer ist (also die Sachherrschaft hat, das muss nicht der Eigentümer sein), ist (auch) Verlader im Sinne der GGVSEB. .... Eine andere Herangehensweise bildet hier allerdings die Ausnahme 20 GGAV, nach der die "sachkundige Person" mehrere Pflichten übernehmen kann (Absender, Verpacker, Verlader). Diese Formulierung kann ich zunächst nicht vollständig entkräften und muss die weiße Fahne hissen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ursprünglich der Fahrzeugführer als "sachkundige Person" geschlagen werden sollte. Vielmehr war das wohl früher mal ein Abfallexperte, z.B. auf dem Abfallhof oder dem Schadstoffmobil, der die Abfälle sachgereicht eingestuft und getrennt verpackt und gekennzeichnet hat. Und dann war das sicherlich so gedacht, dass es zusätzlich noch einen Fahrzeugführer gibt.
1. Ich habe im Kopf, daß mit einer der GGVSEB-Änderungen (evtl. sogar mit ihrer Einführung) diese Mehrfachnennungen in der amtl. Begründung genauso begründet wurde: daß es eine gemeinsame Verantwortlichkeit ist.
2. Auch hier könnte die entsprechende Begründung zur GGAV weiterhelfen. Wer mag kann sie vielleicht rauskramen? Möglich ist, daß genau die Schadstoffannahmen und dann Entsorger hier gemeint waren.
Dem Fahrer alles aufzubürden mag aus Sicht anderer Beteiligter angenehm erscheinen, funktioniert aber spätestens nicht mehr, wenn vor Gericht die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse und Ressourcen (!) dargelegt werden. In Zeiten eklatanten Fahrermangels sollte schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen angestrebt werden, die Fahrer zu entlasten.