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§ 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 #35758 08.09.2023 14:45
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Bergmannsheil Offline OP
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Hallo,
ich benötige eine Interpretation / Exegese zu Verladerpflichten.
§ 21 GGVSEB besagt, dass der Verlader gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben darf, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen.
"§ 3 Zulassung zur Beförderung GGVSEB
Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.":
Also müssen die Güter klassifiziert sein und nicht ausgeschlossen von der Beförderung. Bis dahin sinnvoll und eindeutig.
Der Passus "Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR" macht mir jetzt Gedanken. Zu den anwendbaren Vorschriften gehört z.B. auch die Bezettelung und Kennzeichnung von Versandstücken. Die richtige Ausführung ist natürlich bei den Verpackerpflichten dort angehängt.

Die Nichtbeachtung von § 21 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB durch den Verlader würde laut RSEB 2021 (laufende Nr. 98) mit 1500 EUR belegt werden können, die Nichteinhaltung der Verpackerpflicht dagegen "nur" mit 500 EUR (laufende Nr. 132).

Der Verpacker macht Murks und zahlt 500 Tacken, der Verlader passt nicht auf und verlädt dieses und ist mit 1500 EUR für den Fehler eines anderen dabei?
Stimmt das so oder ist der § 3 anders zu interpretieren?

Schönes Sommerwochenende


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: § 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 [Re: Bergmannsheil] #35759 08.09.2023 16:03
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Hallo, Bergmannsheil,
prinzipiell ja, allerdings sehe ich die 98 nur als n.a.g.-Position; die folgenden 99 bis 105 sind ja spezifischer und haben geringere Sätze. Ich sehe da auf die Schnelle keine sinnwidrige Überschneidung mit den Verpackervorschriften.
Gruß
M.A.T.

Re: § 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 [Re: M.A.T.] #35787 12.09.2023 11:36
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Bergmannsheil Offline OP
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Hallo, GGG (Gefahrgutgemeinde),

eine Nachfrage:
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB hat für den Verlader eine explizite Pflicht, auf die Einhaltung von Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften von <u>leeren</u> Versandstücken zu achten.
Die Vollständigkeit der Kennzeichnung und Bezettelung bei der Übergabe von "normalen" Versandstücken wäre dann nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB aber auch Verladerpflicht?
Ist das wirklich so umständlich beschrieben oder meint "darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen" nur, dass von der Beförderung ausgeschlossene Güter nicht verladen werden dürfen?
Das würde die hohe Strafmöglichkeit plausibel machen.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: § 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 [Re: Bergmannsheil] #35788 12.09.2023 12:06
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Hallo, Bergmannsheil,
wenn ich richtig verstehe fragen Sie nach dem Grund für die beiden unterschiedlichen Fundstellen.
Meine Erinnerung ist, daß für "ungereinigte leere" ursprünglich keine solche Verantwortung vorgesehen war aber dann für notwendig erachtet wurde, weil eben noch GG enthalten sein kann.
§ 21(1)1 sehe ich als Generalbestimmung, zu der dann im Folgenden Einzelfälle kommen.
Ist es das was Sie meinen?
Gruß
M.A.T.

Re: § 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 [Re: M.A.T.] #35790 12.09.2023 13:07
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Die Frage ist weniger nach zwei unterschiedlichen Fundstellen (diese haben Sie nachvollziehbar erklärt), als dass der Verlader anscheinend sowohl bei leeren als auch bei vollen Versandstücken für eine nicht ordnungsgemäße Bezettelung und/oder Kennzeichnung mit verantwortlich ist, wenn er sie verlädt.
Die hohe Bestrafung mit 1500 EUR beim Verlader und "nur" 500 EUR beim Verpacker kommt mir ungewöhnlich und nicht zielführend vor.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: § 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 [Re: Bergmannsheil] #35791 12.09.2023 13:13
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Verstehe.
Den Unterschied könnte ich mir dadurch erklären, daß nach der Verpackung als Vorstufe für die Verladung extern noch nichts passiert ist, erst nach Verladung die Beförderung problematisch wird und darum der Verlader hier die gewichtigere Pflicht hat. Er muß ja den Vorlauf sozusagen nach draußen verantworten. Was halten Sie davon?
Man könnt jetzt auch recherchieren, was in der amtl. Begründung stand als die Verladerpflicht so eingeführt wurde, aber das ist mir im Moment zu aufwendig.
Gruß
M.A.T.

Re: § 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 [Re: M.A.T.] #35792 12.09.2023 13:48
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Danke erst mal für die Einschätzung.


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Re: § 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 [Re: Bergmannsheil] #35807 18.09.2023 15:05
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Ich denke nicht, dass man den Verlader über die allgemeine Formulierung in § 3 GGVSEB für eine falsche Bezettelung der Versandstücke zur Verantwortung ziehen wird. Wenn man den Passus so interpretieren würde, dann könnte man ja so ziemlich jedem Beförderungsbeteiligten irgendwas in die Schuhe schieben. Das ist nach unseren Erfahrungen so noch nicht vorgekommen.

Wenn es um konkrete Pflichten geht, dann hält man sich an die §§17ff. Und hier sehe ich, auch bei leeren ungereinigten Verpackungen, den Verpacker in der Pflicht --> §22 (1) Nr. 5b).
Im §21 beim verlader steht zur Kennzeichnung gar nichts. In (1) Nr. 6 wird nur eine Pflicht zum Anbringen des vergößterten LQ Kennzeichens in 3.4.13 bis 3.4.15 zugeordnet. In den Sammelparagrafen 27 und 29 findet sich ebenfalls keine konkrete Pflicht des Verladers, für die korrekte Kennzeichnung von Versandstücken zu suchen.

Dementsprechend könnte es einen Verlader nach meiner Auffassung nur betreffen, wenn er gleichzeitig auch Verpacker ist, also z.B. ein Lager sowohl einpackt als auch verlädt.

Re: § 21 GGVSEB Verladerpflichten i.V.m. § 3 [Re: DJSMP] #35837 21.09.2023 09:52
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Bergmannsheil Offline OP
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Danke für die Einschätzung, die meinem Rechtsgefühl auch am nächsten kommt.


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