Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: Claudi]
#35679
25.08.2023 11:46
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Bele
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Anlagenteile/ Maschinenteile/ Gegenstände mit UN3190-Anhaftungen sind keine UN3190 mehr sondern UN 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (*Auslöser ergänzen*), 4.2. Siehe 2.1.5 ADR für Details. Es ist theoretisch auch nach 2.1.5 eine Klassifizierung nach UN3190 (nach dem enthaltenen Stoff) möglich, aber wie das praktisch umgesetzt werden soll im Stückgutbereich (z. B. Verpackung) weiß ich nicht - also nutzt UN3542.
Dann könnte ich mich auf die M350 beziehen und hätte keinen ADR transport mehr......
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: Bele]
#35681
25.08.2023 12:00
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M.A.T.
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Hallo, nur kurz. Falls Sie einen juristischen Beleg für Ihre Einschätzung betr. DIN haben, wäre wohl nicht nur ich hier sehr an einer Quelle interessiert. Eine Klassifizierung muß zwingend die genaueste UNNR ergeben. Wenn ein Stoff in einer Maschine eingeschlossen ist und diese Maschine ausdrücklich aufgeführt ist, hat sie Vorrang vor der Einstufung als reiner Stoff. Und ist, wenn man sich mit den Vorschriften intensiv auseinandersetzt, in der Regel auch praktikabler als die stoffspezifische Einstufung. M.A.T.
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: Bele]
#35682
25.08.2023 12:04
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Dann könnte ich mich auf die M350 beziehen und hätte keinen ADR transport mehr......
Das setzt allerdings die korrekte Klassifizierung voraus, und die Einhaltung aller Bedingungen der M. Ein ADR-Transport wäre es dennoch, nur halt mit wesentlichen Erleichterungen. M.A.T.
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: M.A.T.]
#35683
25.08.2023 12:05
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Ich bedanke mich nochmals herzlichst für die vielen gutgemeinten Hilfestellungen, aber wie schon geschrieben, die Situation ist wie sie ist.
Vielen Dank.
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: Bele]
#35684
25.08.2023 12:05
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Anlagenteile/ Maschinenteile/ Gegenstände mit UN3190-Anhaftungen sind keine UN3190 mehr sondern UN 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (*Auslöser ergänzen*), 4.2. Siehe 2.1.5 ADR für Details. Es ist theoretisch auch nach 2.1.5 eine Klassifizierung nach UN3190 (nach dem enthaltenen Stoff) möglich, aber wie das praktisch umgesetzt werden soll im Stückgutbereich (z. B. Verpackung) weiß ich nicht - also nutzt UN3542.
Dann könnte ich mich auf die M350 beziehen und hätte keinen ADR transport mehr...... Ja, genau! Ich muss mir angewöhnen, auch die Multis auf dem Schirm zu haben.
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: Bele]
#35685
25.08.2023 12:09
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Ich bedanke mich nochmals herzlichst für die vielen gutgemeinten Hilfestellungen, aber wie schon geschrieben, die Situation ist wie sie ist.
Vielen Dank. Was heißt denn "die Situation ist wie sie ist"? Gibt es zu dieser konkreten Vorgaben "von oben" oder von anderen, dass die Beförderung so und so gemacht werden muss? Das klingt so resignierend. Das Forum ist ja grad dazu da, dass viele ihre Köpfe zusammenstecken und Lösungen finden bzw. auch andere, ggf. auch später, hier Wissen und Informationen finden.
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: Bele]
#35686
25.08.2023 12:11
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Schade, daß Sie leider hier nicht belegen, wie Ihre Schlußfolgerungen zustandekommen. Da könnten alle Forumsteilnehmer etwas lernen.
Eine DIN ist eine private Regel (nicht nur in D, gilt auch für ausländische Normen) die erst dann für Dritte anwendbares Recht wird, wenn eine Rechtsvorschrift sie explizit oder indirekt für anwendbar erklärt. Und sie darf nicht im Widerspruch zu geltendem spezifischem Recht stehen.
M.A.T.
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: Claudi]
#35687
25.08.2023 12:12
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Claudi, vielen Dank für deine Zahlreichen fundierten Hilfestellungen, hat mir sehr geholfen. Danke
Da wir uns im Abfallrecht befinden ist immer der Erzeuger für die letztendliche Klassifizierung verantwortich, wir mit unserer Abteilung sind nur Beratend tätig, im übrigen haben wir auch die 3542 vorgeschlagen. Aber durch die Produktsicherheit, die HSSE Abteilung den Arbeitsschutz, das Abfallmanagement und durch verschiedenen Gefahrgutberater wurde es so beschlossen, was aufgrund der Analytik auch vertretbar ist. Es sind nicht meine Schlussfolgerungen, sondern einfach die mit denen wir Umgehen müssen. Wir beraten sind aber nicht Weisungsbefugt. Für mich war der Punkt den ich in meiner ursprünglichen Frage gestellt habe, zu klären und dahingehend zu beraten davon ab zu raten und evtl. den transport zu organisieren. Unterm Strich dauert es noch einige Zeit bis überhaupt ausgebaut wird.
Zuletzt bearbeitet von Bele; 25.08.2023 12:26.
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: Bele]
#35688
25.08.2023 12:33
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Hallo, noch einmal. Ich finde es einen interessanten Einblick in diese betriebliche Praxis, wenn Arbeitsschützer oder andere Fachabteilungen verbindlich gefahrgutspezifische Vorgaben machen, die sich in gefahrgutrechtlicher Bewertung als nicht nachvollziehbar herausstellen. Vielleicht aber wußten diese von den "neuen" UNNR für Maschinen einfach noch nichts. Oder haben im Teil 2 nur unter "S4" nachgeschaut und "S6" nicht "auf dem Schirm gehabt". Abfallrechtlich "Erzeuger" ist m.E. nicht zwingend auch gefahrgutrechtlich "Absender" nach § 18 GGVSEB. Wie auch immer - viel Erfolg. M.A.T. Aber durch die Produktsicherheit, die HSSE Abteilung den Arbeitsschutz, das Abfallmanagement und durch verschiedenen Gefahrgutberater wurde es so beschlossen, was aufgrund der Analytik auch vertretbar ist. Es sind nicht meine Schlussfolgerungen, sondern einfach die mit denen wir Umgehen müssen. Wir beraten sind aber nicht Weisungsbefugt.
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Re: UN 3190 in loser Schüttung?
[Re: M.A.T.]
#35692
25.08.2023 17:45
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Claudi
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Üblicherweise ist der Abfallerzeuger der Auftraggeber des Absenders (der Erzeuger hat ja auch die Pflicht zur korrekten Entsorgung), der Entsorger ist der Absender (quasi der Spediteur im Abfallbereich, der organisiert), oft gleichzeitig Beförderer. Die Klassifizierung muss durch den Erzeuger gemacht werden, der Entsorger berät bestenfalls.
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