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Sicherheitserklärung #3562 10.01.2006 16:55
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JPlasko Offline OP
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Hallo Zusammen,

wir bekommen als Versender momentan einen Haufen Briefe unserer Spediteure, die eine sog. "Sicherheitserklärung" beifügen, mit der Bitte um Unterschrift unsererseits.

Frage ist, ob wir verpflichetet sind, so etwas zu unterschreiben und warum ich in der aktuellen IATA-Ausgabe darüber nichts finden kann. Lt. Spediteure gibt es dazu eine EU-Verordnung 2320/2002. Wo kann ich die finden ohne lange zu suchen? Und was hat das ganze denn wirklich für einen Sinn?

Viele Grüße

JPlasko

Re: Sicherheitserklärung [Re: JPlasko] #3563 11.01.2006 10:43
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Rupert Offline
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Hallo!

Rechtsakte der EU/EG findest du unter
http://europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_lif.html

hier gibst du dann Jahr (2002) und Nummer (2320) ein und klickst dann auf die Lupe für die Suche und schon findest du:
"Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt"

Da dies eine EG-Verordnung ist, gilt sie verbindlich in alle ihre Teilen in jeden Mitgliedsstaat.

Unter 6.4 "Kriterien für einen bekannten Versender"
dürftest du die Grund für die verlangte Sicherheitserklärung finden.

lg
Rupert


Have a nice day!
Re: Sicherheitserklärung [Re: JPlasko] #3564 11.01.2006 11:11
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Anderl Offline
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Hallo,



das LBA hat hier eine gute Zusammenstellung.



Hinweise für die Zulassung zum reglementierten Beauftragten



Der Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen befindet sich derzeit in Überarbeitung.



Wenn ich den richtig gelesen habe, muss die Sicherheitserklärung aber nicht unterschrieben werden. Wenn der Versender aber nicht "bekannt" ist und die Erklärung unterschrieben hat, werden die Versandstücke Prüfungen nach VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 unterzogen.



Auszug

6.3 Sicherheitskontrollen



1. Fracht, Kurier- und Expresssendungen dürfen nur als Luftfracht befördert werden, wenn die folgenden Sicherheitskontrollen und -maßnahmen angewendet wurden:



a) Annahme, Bearbeitung und Handhabung der Fracht müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen.



b) Frachtgut muss



i) von Hand oder physisch kontrolliert werden oder



ii) mit Röntgengeräten durchleuchtet werden oder



iii) in einer Druckkammer überprüft werden oder



iv) mit anderen technischen oder biosensorischen Mitteln (z. B. Spürhunden, Spurendetektoren, geprüften Sprengstoff-Spürhunden usw.) kontrolliert werden,



um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass das Frachtgut keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv) und v) enthält, soweit diese nicht angemeldet und ordnungsgemäß den geltenden Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurden.



Können aufgrund der Art der Sendungen keine der obigen Mittel und Methoden zur Sicherheitskontrolle zum Einsatz kommen, kann die zuständige Behörde eine Sicherheitslagerung für einen bestimmten Zeitraum vorschreiben.



2. Sobald die Sicherheitskontrollen innerhalb oder außerhalb des Flughafengeländes, auch die Kontrollen der Fracht von bekannten Versendern, abgeschlossen sind, ist der Sicherheitsstatus der Sendungen aufrechtzuerhalten, bis diese ins Flugzeug verladen werden, und weiterhin bis zum Start des Flugzeugs beizubehalten.



3. Die Sicherheitskontrollen und -maßnahmen nach Nummer 1 brauchen bei folgendem Frachtgut nicht angewendet zu werden:



a) Frachtgut, das von einem bekannten Versender entgegengenommen wurde;



b) Transferfracht;



c) Frachtgut, bei dem aufgrund des Ursprungs und der Handhabungsbedingungen sichergestellt ist, dass es keine Bedrohung für die Sicherheit darstellt;



d) Frachtgut, das Rechtsvorschriften unterliegt, mit denen ein angemessenes Sicherheitsschutzniveau gewährleistet ist.





Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
Re: Sicherheitserklärung [Re: Anderl] #3565 11.01.2006 17:18
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EMeindl Offline
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Hallo zusammen!

Auch an uns ist diese Bitte herangetragen worden. Ich möchte nun die Frage zur Diskussion stellen, ob die Nutzung von "CAO" die Sicherheitserklärung entbehrlich macht. Die EU Verordnung regelt nach meinem Verständnis den Lufttransport allgemein, nicht den Gefahrguttransport.

Auszug aus der EU Verordnung

6.4 Kriterien für einen bekannten Versender
....

6.5 Beförderung mit Nurfrachtflugzeugen

Steht von vornherein fest, dass Sendungen ausschließlich mit Nurfrachtflugzeugen befördert werden, brauchen die Kriterien nach Abschnitt 6.4 nicht angewendet zu werden, sofern der bekannte Versender

a) eine bestätigte redliche Geschäftsadresse hat;

b) bereits vorher mit dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen zusammengearbeitet hat;

c) in dauerhafter geschäftlicher Beziehung zu dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen steht;

d) sicherstellt, dass alle Sendungen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden, bis sie vom Luftfahrtunternehmen übernommen werden.

----------------
Viele Grüße
erich


Re: Sicherheitserklärung [Re: Anderl] #3566 19.01.2006 15:40
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Anderl Offline
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Hallo,

der Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen ist bereits überarbeitetet (Stand Januar 2006) und findet sich unter dem Link des LBA Hinweise für die Zulassung zum Reglemetierten Beauftragten


Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
Re: Sicherheitserklärung [Re: JPlasko] #3567 23.01.2006 23:36
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Hallo zusammen,

auch wir haben von diversen Spediteuren das Formular für "bekannte Versender" vorliegen und sind als Versender natürlich daran interessiert die Kriterien zu erfüllen.

Allerdings kann ich keine weiteren Definitionen zu den unter Punkt 6.4 "Kriterien für einen bekannten Versender" erwähnten "sicheren Betriebsräumen" bzw. "Schutz vor unbefugtem Zugriff" finden.

Was darf ich mir darunter vorstellen? Müssen wir Zugangskontrollen einrichten? Das Werksgelände einzäunen?
Zum Hintergrund: Wir sind ein mittelständisches Unternehmen mit ca. 2-3 Gefahrgut-Luftfrachten im Monat.

Was für Kosten/Wartezeiten sind zu erwarten, falls man nicht als bekannter Versender anerkannt ist?

Ich hoffe jemand kann mir eine Fundstelle nennen, wo die Begriffe näher definiert sind. Vielen Dank schon mal!

Gruß,
Lutz Reissner

Re: Sicherheitserklärung [Re: JPlasko] #3568 27.01.2006 23:56
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Heinz1 Offline
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Hallo zusammen,
bei der Erklärung des "bekannten Versender" handelt es sich nicht um eine gefahrgutspezifische Maßnahme. Hier gehts um die Sicherheit im Luftverkehr im allgemeinen, daher steht nichts in der IATA. Der Gefahrgutbeauftragte ist also nicht automatisch im Boot. Unterschrift sollte durch die Geschaftführung erfolgen, da ja z.B. auch den Behörden der Zutritt zu allen Bereichen gewährt werden muss.
Die Erklärung nicht zu unterzeichnen, hätte unerwünschte Verzögerungen zur Folge. In diesem Zusammenhang ist bei Gefahrgütern m.E. unerheblich ob Cargo oder Pax. Habe in dieser Sache eine Anfrage ans LBA bzgl. der Erstellung eines Sicherungsplans gerichtet. Antwort steht noch aus.
Noch etwas verunsichert
Heinz1


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