Hallo,
das LBA hat hier eine gute Zusammenstellung.
Hinweise für die Zulassung zum reglementierten Beauftragten Der Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen befindet sich derzeit in Überarbeitung.
Wenn ich den richtig gelesen habe, muss die Sicherheitserklärung aber nicht unterschrieben werden. Wenn der Versender aber nicht "bekannt" ist und die Erklärung unterschrieben hat, werden die Versandstücke Prüfungen nach VO (EG) Nr. 2320/2002 Punkt 6.3 unterzogen.
Auszug
6.3 Sicherheitskontrollen
1. Fracht, Kurier- und Expresssendungen dürfen nur als Luftfracht befördert werden, wenn die folgenden Sicherheitskontrollen und -maßnahmen angewendet wurden:
a) Annahme, Bearbeitung und Handhabung der Fracht müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen.
b) Frachtgut muss
i) von Hand oder physisch kontrolliert werden oder
ii) mit Röntgengeräten durchleuchtet werden oder
iii) in einer Druckkammer überprüft werden oder
iv) mit anderen technischen oder biosensorischen Mitteln (z. B. Spürhunden, Spurendetektoren, geprüften Sprengstoff-Spürhunden usw.) kontrolliert werden,
um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass das Frachtgut keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv) und v) enthält, soweit diese nicht angemeldet und ordnungsgemäß den geltenden Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurden.
Können aufgrund der Art der Sendungen keine der obigen Mittel und Methoden zur Sicherheitskontrolle zum Einsatz kommen, kann die zuständige Behörde eine Sicherheitslagerung für einen bestimmten Zeitraum vorschreiben.
2. Sobald die Sicherheitskontrollen innerhalb oder außerhalb des Flughafengeländes, auch die Kontrollen der Fracht von bekannten Versendern, abgeschlossen sind, ist der Sicherheitsstatus der Sendungen aufrechtzuerhalten, bis diese ins Flugzeug verladen werden, und weiterhin bis zum Start des Flugzeugs beizubehalten.
3. Die Sicherheitskontrollen und -maßnahmen nach Nummer 1 brauchen bei folgendem Frachtgut nicht angewendet zu werden:
a) Frachtgut, das von einem bekannten Versender entgegengenommen wurde;
b) Transferfracht;
c) Frachtgut, bei dem aufgrund des Ursprungs und der Handhabungsbedingungen sichergestellt ist, dass es keine Bedrohung für die Sicherheit darstellt;
d) Frachtgut, das Rechtsvorschriften unterliegt, mit denen ein angemessenes Sicherheitsschutzniveau gewährleistet ist.