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GGVSEB § 29, neuer Absatz 5 #35384 12.07.2023 08:01
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo zusammen,

eine Neuerung der nationalen Vorschriften (GGVSEB § 29) ist der neu hinzugekommene Absatz 5.
(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden.

Nun meine Frage: Es war doch vorher schon so, dass der Fahrzeugführer + Verlader für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich waren. Mit der Neuaufnahme des Absatzes 5 im § 29 der GGVSEB hat sich dadurch doch nichts verändert.

Was bewirkt/ändert also der neue Absatz 5 im § 29 GGVSEB bzgl. der Ladungssicherung?


Viele Grüße

Dieter
Re: GGVSEB § 29, neuer Absatz 5 [Re: Dieter2010] #35385 12.07.2023 08:08
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M.A.T. Online
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Hallo,
zu diesem Thema hat es hier im Forum eine längere Diskussion gegeben; die ursprüngliche Änderung wurde danach wieder geändert. Vielleicht verschieben Sie Ihren Post dorthin? Die amtl. Begründung zur Änderung ist auch hilfreich.
Gruß
M.A.T.

Re: GGVSEB § 29, neuer Absatz 5 [Re: Dieter2010] #35386 12.07.2023 08:24
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Dieter2010
Hallo zusammen,

eine Neuerung der nationalen Vorschriften (GGVSEB § 29) ist der neu hinzugekommene Absatz 5.
(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden.

Nun meine Frage: Es war doch vorher schon so, dass der Fahrzeugführer + Verlader für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich waren. Mit der Neuaufnahme des Absatzes 5 im § 29 der GGVSEB hat sich dadurch doch nichts verändert.

Was bewirkt/ändert also der neue Absatz 5 im § 29 GGVSEB bzgl. der Ladungssicherung?


Die offizielle Begründung in der 14. Änderungsverordnung lautet:

Antwort auf
Die Vorschriften über die Sicherung der Ladung müssen auch dann eingehalten werden, wenn die Ladung und ihre Sicherung während einer Fahrt verändert wird, z. B. durch Zuladungen oder Teilentladungen, hierzu ist eine neue Pflicht erforderlich.

Re: GGVSEB § 29, neuer Absatz 5 [Re: Claudi] #35387 12.07.2023 08:38
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo,

vielen Dank für die Antwort und Begründung.

Aber was wird sich durch den neuen Absatz 5 in der alltäglichen Praxis dadurch tatsächlich verändern?


Viele Grüße

Dieter
Re: GGVSEB § 29, neuer Absatz 5 [Re: Dieter2010] #35388 12.07.2023 08:49
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Claudi Offline
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Ahndungsmöglichkeit bei mangelhafter Lasi auch bei der letzten Entladestelle/ Entlader könnte Bußgeld zahlen müssen.
Verlader könnten auch für die Lasi von Fremdware, die jemand anderes verladen hat, verantwortlich sein.

Man hat jetzt schwarz auf weiß etwas, womit man "Zulader"/ Entladestellen klarer machen kann, dass sie sich auch um Lasi der restlichen Ladung kümmern müssen (dafür sorgen, nicht zwingend selbst sichern!) und eben nicht nur Ware entgegen nehmen bzw. ihre Zuladung sichern und der Rest geht sie nix an.

Es wird Diskussionen geben, wer denn nun die Lasi verändert hat: der Fahrer (auf den immer gern alles abgeschoben wird) oder die Zuladestelle/ Entladestelle und wer für Nachsicherung hätte sorgen müssen (neben dem Fahrer mit seiner sowieso schon bestehenden Verantwortung).

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 12.07.2023 08:51.
Re: GGVSEB § 29, neuer Absatz 5 [Re: Dieter2010] #35389 12.07.2023 08:59
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M.A.T. Online
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Ursprünglich geschrieben von: Dieter2010
...

Aber was wird sich durch den neuen Absatz 5 in der alltäglichen Praxis dadurch tatsächlich verändern?


Durch die Sanktionsmöglichkeit für Zwischenentlader hoffentlich bei denen ein verstärktes Bewußtsein, daß sie ein Glied der Transportkette sind und damit verantwortlich nicht nur für ihre eigene Ladung, sondern auch für das, was davon betroffen ist.
Wie gesagt, in der früheren Diskussion ist das schon Thema gewesen.
Gruß
M.A.T.


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