Orangefarbene Warntafeln / Hinweis n. 5.4.1.1.10.1
#3528
27.12.2005 12:57
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Selzburger
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Es ist ja bekannt, dass die orangenen Warntafeln bei einem Stückguttransport (Straße) bei der Unterschreitung der 1000-Pkt.-Grenze nach 1.1.3.6.3 zugeklappt werden können.
Wie sieht es hierbei mit dem Vermerk "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen" (5.4.1.1.10.1) aus?
Wenn ein Fahrer mit aufgeklappter Warntafel losgefahren ist, unterwegs etwas ablädt und dabei die 1000-Punkte-Grenze für die Ladung unterschreitet, klappt er die Tafel zu. Könnte es Probleme geben, wenn nun dieser Satz in den Beförderungspapieren - aufgrund der vorhergehenden Überschreitung der Freigrenze - fehlt?
Ich habe keine Stelle im Verordnungstext gefunden, der sich alleinig auf die 1000-Punte-Grenze in Zusammenhang mit der Warntafel bezieht.
Ich hoffe, ich habe verständlich machen können, was ich meine <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruss, Selzburger
Chef: ".. gibt's da keine Vorschrift?! Was sollen wir jetzt tun??" Kollege: "Verstand einschalten?"
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Re: Orangefarbene Warntafeln / Hinweis n. 5.4.1.1.10.1
[Re: Selzburger]
#3529
27.12.2005 14:01
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Rupert
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Hi! 1.1.3.6. ist eine Freistellung die angewendetet werden kann aber nicht angewendet werden muss. Es ist also nicht entscheidend ob man unter 1000 Gefahrenpunkte transportiert oder nicht - sondern ob man durch den Eintrag die Freistellung in Anspruch nimmt. Deswegen ist der Eintrag schon wichtig.
Bei Beförderungseinheiten die auch für über 1000 Punkte ausgerüstet sind - wäre dies für mich aber trotzdem nur ein formaler Fehler der nur abgemahnt werden soll, da aus den ganzen Beförderungsdokumenten eh eindeutig hervorgehen muss ob man unter oder über 1000 Punkte geladen hat.
Umgekehrt sieht es anders aus, wenn man trotz Freistellungseintrag mit einer OK herumfährt: man hat vielleicht "nur" 10 Liter Gefahrengut PG III geladen, hat einen Unfall und die ganzen Einsatzkräfte rücken mit voller Stärke aus nur weil die OK am Fahrzeug zu sehen ist.
Schöne winterliche Tage wünscht euch Rupert
Have a nice day!
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Re: Orangefarbene Warntafeln / Hinweis n. 5.4.1.1.10.1
[Re: Rupert]
#3530
28.12.2005 17:34
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Markus Ungethüm
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Hallo zusammen !
Der Verwarnungsgeldkatalog in der RSE Anlage 7 sieht da ein Verwarnungsgeld von 35 Euro vor - theoretisch. Über die Handhabung in der Praxis liegen mir keine Erfahrungen vor.
Es sollte aber im Normalfall doch auch kein Problem darstellen, den entsprechenden Vermerk im Beförderungspapier von vorne herein anzubringen, sofern einzelne Teilbeförderungen innerhalb einer Tour die 1000-Punkte-Grenze unterschreiten.
Probleme gibt es allerdings oft im lokalen und regionalen Verteilerverkehr. Da kommt es immer wieder vor, daß dem Fahrzeugführer vorab mitgegebene Beförderungspapiere von diesem an einer Beladestelle geändert werden müssen, weil disponierte Gefahrgüter dort - warum auch immer - nicht vollständig zur Verfügung stehen. In diesem Fall sollte der Fahrzeugführer entsprechend autorisiert sein, den entsprechenden Vermerk dann selbst anzubringen. Im Werksverkehr ist das auch rechtlich kein Problem, bei "Fremdbeförderung" für dritte Absender jedoch schon, da der Fahrzeugführer in diesem Fall ja KEINE "sonstige verantwortliche Person" im Dienst des Absenders ist und somit auch nicht eigenmächtig in den Text des Beförderungspapiers eingreifen darf.
Grüßle,
Markus
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Re: Orangefarbene Warntafeln / Hinweis n. 5.4.1.1.10.1
[Re: Selzburger]
#3531
30.12.2005 10:47
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M.Brück
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Hallo Peter,
aus Überwachersicht sehe ich das Problem folgendermaßen:
Wenn ich die Fragestellung richtig verstanden habe, handelt es sich zu Beginn der Beförderung um einen Transport, der nach den vollen Gefahrgutvorschriften abgewickelt wird, d.h. sowohl das Fahrzeug als auch die Papiere müssen den gesamten Vorschriften entsprechen. Nach Teilentladungen wird dann aber die Mengengrenze nach 1.1.3.6 ADR unterschritten. Klappt der Fahrer nun die Tafeln zu, müßte eigentlich das Beförderungspapier geändert werden, wozu der Fahrer aber nicht berechtigt ist, denn das ist Sache des Absenders. Also dürfte der Fahrer die Tafel rein rechtlich gesehen in diesem Fall nicht zuklappen sondern er müßte den Transport unter regulären Bedingungen zu Ende führen.
Da das Fahrzeug und alles andere ohnehin den gesamten Vorschriften entspricht weil vorher die Mengengrenze nach 1.1.3.6 ADR überschritten war, liegt der eigentlich Sinn im Zuklappen der Tafel wahrscheinlich nur darin, nicht kontrolliert zu werden, da es ein offenes Geheimnis ist, dass gekennzeichnete Fahrzeuge eher kontrolliert werden wie nicht gekennzeichnete.
Anders wiederum stellt sich die Frage, ist es ahndungwert wenn er zuklappt und dann das Beförderungspapier den entsprechenden Vermerk nicht enthält. Hierzu sage ich als Überwacher, es handelt sich zwar um einen Verstoß gegen die Vorschriften, aber es ist auch lediglich ein formeller Verstoß ohne jegliche Auswirkung auf die Sicherheit des Transportes. Ich würde einen solchen Verstoß im Rahmen des Opportunitätsprinzips nicht ahnden, zumal sich die Frage nach dem Adressat des OWI-Verfahrens stellen würde.
Sicher gibt es Kollegen, die auch solche Verstöße ahnden, aber ob dies dann den Zweck der Gefahrgutvorschriften Transporte sicherer zu machen dient, mag ich bezweifeln.
In diesem Sinne
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
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Re: Orangefarbene Warntafeln / Hinweis n. 5.4.1.1.10.1
[Re: M.Brück]
#3532
30.12.2005 21:31
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Markus Ungethüm
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Nachtrag zu meinem Post vom 28.12.2005:
Habe die Sache heute mit zwei Kollegen noch mal diskutiert, und möchte Euch die Meinungen nicht vorenthalten:
1. Vielen Dank an Mario für seine "lockere" Sicht der Dinge, leider sind nicht alle Behörden bereit, eine rein formelle Übertretung der Vorschriften so menschlich zu bewerten!
2. Ob der Transport mit offener Warntafel eher kontrolliert wird, wie mit geschlossener, sei mal dahingestellt (siehe mein Beitrag "Was zum Schmunzeln..."). Tatsache ist aber doch auch, daß für kennzeichnungsPFLICHTIGE Gefahrguttransporte bestimmte Strecken gesperrt sind, gerade im Alpenraum, und da bringt das "Zuklappen" oft ganz erhebliche Zeit- und Spritersparnis!
3. Auch nach Ansicht meiner beiden Kollegen stellt das nachträgliche Anbringen des Vermerks nach 5.4.1.1.10.1 ADR durch den Fahrzeugführer zumindest im Werksverkehr rechtlich kein Problem dar, da dieser (sonstige verantwortliche Person) von seinem Arbeitgeber dazu autorisiert werden kann. (Was dann aber sicherheitshalber schriftlich fixiert sein sollte!)
4. Die Problematik bei Beförderungen durch Dritte wurde (nach aktuellem Wissensstand zumindest) von zwei meiner Kunden in den Beförderungsverträgen durch folgende Formulierung gelöst:
"... ist der Beförderer, oder die von diesem mit der Durchführung der Beförderung betrauten Fahrzeugführer dazu ermächtigt, notwendige oder angebrachte Ergänzungen oder Änderungen in den Beförderungspapieren, die lediglich formaler Art sind, selbst vorzunehmen."
Diesen Satz sollte man sich aber wirklich einmal auf der Zunge zergehen lassen! Über die rechtliche Wertung dieser Klausel waren wir uns heute auch nicht so ganz im klaren, schließlich wird hier Verantwortung ohne weitere Kontrollmöglichkeit pauschal übertragen! Ist das in dieser Weise zulässig???
Ich wäre für Eure Meinungen dazu sehr dankbar, ich denke die Problematik stellt sich noch häufiger ...
Grüßle - und vor allem einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Markus
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Re: Orangefarbene Warntafeln / Hinweis n. 5.4.1.1.10.1
[Re: Markus Ungethüm]
#3533
31.12.2005 15:24
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
meines Erachtens ist die Diskussion doch nur theoretisch. Eine solche Anzeige lag mir jedenfalls in meiner bisherigen Praxis noch nicht vor. Zum Transportbeginn wurde Gefahrgut von mehr als 1000 Punkten geladen, so dass der Vermerk nicht ins Bef. – Papier gehört. Bei Teilentladungen ist nach meiner Auffassung das Beförderungspapier nicht zu ändern, schon gar nicht durch den Kraftfahrer, hier fehlt in der Regel das Wissen. Durch die Übergabebestätigung beim Empfänger (z.B. auf der Rollkarte) ist ersichtlich welches Gefahrgut ausgeladen wurde. Die RSE weist zwar in Nr. 5-5.3 daraufhin, dass bei Unterscheitung der 1000 Punkte durch Teilentladung die Warntafeln geöffnet beleiben dürfen, eine Pflicht ergibt sich daraus jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber, aus welchen Gründen auch immer, für das nicht Entfernen oder Abdecken der Warntafel ein Bußgeld von 100,00 Euro laut Nr. 125.4 der RSE vorgeschlagen. Beachtet man nun, dass der Fahrer, der kein Gefahrgut geladen hat, auch nicht nach dieser Vorschrift geahndet werden kann, da die GGVSE nicht anwendbar ist, kann nur der Fall der Teilentladung eigentlich gemeint wurden sein. Diese Regelung steht aber im absoluten Widerspruch zu RSE 5-5.3. Wie Mario aus Gießen schon darlegte, sollte das Fehlen eines solchen Vermerks im Beförderungspapier durch Teilentladung bereits bei der Kontrolle opportun gesehen werden. Ich glaube nicht, dass es einen im Gefahrgut sachkundigen Richter geben wird, der diese Formalie nicht einstellen wird, wenn es nicht die Bußgeldbehörde bereits getan hat.
Mit freundlichen Grüßen aus Thüringen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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