Hallo zusammen,
ich hoffe dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Wie ist die Situation der Haftung und der Pflicht zur Unterzeichnung einer IMO bei folgender Konstellation:
Gefahrgut, UN3480, 4x21,4 kg Net, werden in der Originalverpackung geliefert und kommen in ein Holzkiste die als Umverpackung deklariert ist.
Die Umverpackung wird mit allen notwendigen Kennzeichnungen versehen.
Die Kiste wird in einem Container fachgerecht gestaut.
Gilt dieser Vorgang jetzt als Gefahrgutverpackung und der Packer muss auf der IMO abzeichnen oder nicht?
Gruß, Charlie
Für die Versandstücke und die Umverpackung ist der Versender (oder sein Beauftragter) verantwortlich (§17 GGVSee). Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um "Originalgebinde" eines Herstellers handelt oder selbst verpackt/abgefüllt wird. Derjenige, der die IMO-Erklärung beim Versender unterzeichnet ist auch für korrekte Versandstücke und Umverpackungen verantwortlich. Der Seeverkehr kennt keine Verpackerpflicht. Dies ist beim Versender angesiedelt.
Die Verladung der Versandstücke oder Umverpackungen in einen Container ist die Pflicht des Verantwortlichen für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit (§18 GGVSee). Das kann gleichzeitig der Versender sein, muss es aber nicht. Es kann beispielweise auch ein Dienstleister sein bzw. der Stauschuppen bei LCL Verkehren. Die Richtigkeit der Beladung wird mit dem CTU Packzertifikat bestätigt, welches der Verantwortliche unterzeichnen muss. Dieses kann in die IMO-Erklärung integriert oder ein eigenes Dokument sein.