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Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables #34870 17.04.2023 09:42
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Vossimann Offline OP
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Hallo Zusammen!

Ich benötige Hilfe bei der Klassifizierung von Einweg-Verdampfern (Vapes, elektronische Zigaretten).
In der Zigarette sind ca. 2-3 ml nikotinhaltiges Liquid (20mg/l, H301 & H412) einhalten. Hinzukommend ist eine Lithium-Batterie mit ca. 550 mAh verbaut.

Persönlich tendiere ich zur UN 3546 GG-Klasse 6.1; GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
Gibt es dazu andere Meinungen?

Mein Ansprechpartner sieht das Liquid als freigestellt Menge an und verschickt daher seine Vapes als UN 3481. Dies sehe ich eher kritisch.

Freue mich über eure Ratschläge/Erfahrungen!

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Vossimann] #34871 17.04.2023 11:09
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Claudi Online
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Hi,

ich habe mich intensiver mit der Fragestellung befasst. Schau mal da: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbt...t-ger-te-mit-lithium-batterien#Post33719

Das Problem ist: die Vorschriften passen nicht wirklich zu dem Anwendungsfall.

UN3481 ist nicht zulässig, da nicht vorgesehen ist, dass andere GG als die Batterie im Spiel sind.
UN3363 ist nicht zulässig, da nur GG in LQ-Mengen zulässig ist, was bei UN3480/3481 0 ist.

Das mit der freigestellten Menge funktioniert auch nicht: Bei UN3144, VG III wären das zwar bis zu 30 ml je Innenverpackung, aber freigestellte Menge (EQ) heißt nicht "nichts machen" sondern erfordert die Einhaltung der Vorschriften aus 3.5 ADR, u.a. 3-Schicht-Verpackung, Fallprüfung, Kennzeichnung. <-- das ist alles nicht erfüllt. Außerdem sind in 3.5.1.1 ADR Gegenstände ausgenommen.

Streng genommen bleibt nur UN3546, aber: das ganze ist Klasse 6.1. Die 2-3 ml giftiges Liquid sind in einer Art Schwamm gebunden und aufgrund der gebundenen Form und Mini-Menge nicht wirklich gefährlich für die Beförderung. Giftig beim Verschlucken: wie soll das bei der Beförderung relevant werden? Die Batterie hingegen, die schon vergleichsweise "gefährlicher" ist, fällt aber bei UN3546 komplett unter den Tisch, wird in keiner Weise mehr erwähnt.

Aus der Praxis gesprochen: die Vertreiber von den giftigen Einweg-Vapes sind derzeit oft nicht mal in der Lage, UN3546 korrekt zu befördern. Fängt bei der Verpackung an und geht bis zum Beförderungspapier, Punkteberechnung, Schulung der Fahrer (1.3 ADR) - die Vertriebswege sind eigentlich auf Freistellungen wie LQ, SV188 ausgelegt.

Ich persönlich kann verstehen, wenn man auf Grund der unpassenden Vorschriften persönlich die Entscheidung trifft, das ganze als UN3481 einzustufen, damit die Batterien nicht "unsichtbar" werden. Dabei muss einem aber bewusst sein, dass das nicht so 100%ig passt.

Es gab letzten Herbst Bestrebungen des E-Zigaretten-Verbandes, die GG-Regelungen noch zu ihrem Vorteil zu beeinflussen - davon habe ich aber nix mehr gehört. Vielmehr denkt man darüber nach, diese Einweg-Dinger zu verbieten - was ist absolut verstehe, weil die umwelttechnisch/ abfalltechnisch totaler Mist sind. Batterie ist aufladbar (Li-Ion), Gerät hat aber keine Ladefunktion, d.h. wenn Liquid leer ist: Müll. Und wo landen die Dinger: überall, aber nicht im batteriehaltigen E-Schrott. Die Batterie kann nicht mal einfach entnommen werden, um sie in Sammelboxen zu sammeln/ zu recyclen.
Wenn sie im Hausmüll/ Mischabfall landen, ist es nur ne Frage der Zeit, bis es dadurch zu Bränden kommt, wenn dieser Abfall geshreddert/ grob manipulisert/ umgeschlagen wird.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Vossimann] #34872 17.04.2023 11:13
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M.A.T. Online
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Hallo und guten Tag,
kann mich dunkel entsinnen, daß hier schon mal darüber diskutiert wurde, und daß die Geschichte ziemlich kompliziert wurde.
Vielleicht wäre das ein Fall für die Verbände, dem Beirat mal eine Aussage zu entlocken oder in Genf einen Antrag zu stellen?
Gruß
M.A.T.
Nachtrag: nach der Logik der Kreuzerltabelle würde ich hier formal die 6.1 als vorrangig vor Lithium sehen, da 9 immer hinter den anderen zurücksteht. Sachlich jedoch ist für mich, aufgrund der gewollten Inhalativität, die "verdeckte" Brandgefahr wesentlich höher i.S.v. 2.1.5.5, gerade in der Abfalllogistik.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: M.A.T.] #34874 17.04.2023 12:24
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Claudi Online
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Nach 2.1.5.2 ADR müssen Batterien gar nicht separat als Klasse 9 über die Kreuzerltabelle 2.1.3.10 betrachtet werden, sondern dürfen "einfach so" enthalten sein. Zudem wird in 2.1.5.5 die Klasse 9 generell nachrangig gestellt ggü. allen anderen im Gegenstand enthaltenen Gefahren.

Über diese Logik kommt man formal bei UN3546 raus, aber wie schon gesagt: das trifft für mich nicht die wirkliche Gefahr, verschweigt relevante Eigenschaften und in der Praxis entspricht eher keine Verpackung/ Markierung/ Kennzeichnung derzeit den Anforderungen der UN3546.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Claudi] #37280 12.08.2024 16:24
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Ich hole das Thema mal wieder hoch.

Ist inzwischen jemandem aus der Praxis bekannt, wie diese E-Zigaretten & Co. klassifiziert werden? Ich hab mal UN3481 gesehen, aber das unterschlägt die Giftigkeit des Nikotinliquids.

Die SDB der Liquids kann man im wahrsten Sinne "in der Pfeife rauchen": selbst wenn H301 und Totenkopf angegeben werden, behaupten viele in Abschnitt 14: is nix.

1,67 bis 2,0 % Nikotingehalt laut Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt Merkblatt zu E-Liquids.
H301/ Acute Tox. 3

nach CLP-Verordnung bedeutet das: oral ATE von 50 < ATE &#8804; 300 mg/kg
Das sind die gleichen Grenzen wie in 2.2.61.1.7 ADR und das führt in 6.1 VG III und müsste UN3144 sein.

Mit dem hoffentlich irgendwann kommenden Verbot der Einweg-Geräte werden Nachfüllpods zunehmend interessant, d.h. es gibt dann Artikel mit dem Verdampfer (UN3481), wahrscheinlich zusammengepackt (?) mit eine Liquid-Pod und einzelne Liquid-Pods (keine Batterie im Spiel).
Zusammenpacken allerdings bei UN3481 nicht zulässig...

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Claudi] #38542 14.03.2025 11:55
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Ich hatte hier eine Idee:

"2.1.5.1 ADR Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADR vor­gesehen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet [...] werden."
Das habe ich nie so richtig auf dem Schirm, dabei ist das eine nützliche Passage.

UN 3144, VG III, geht bis 5 Liter als LQ, das Liquid ist im Gerät "verkapselt" (=Innenverpackung (?)), Kartons zu max. 30 kg, LQ-Raute drauf.
Das wäre nach der Herleitung legal. Die Lithium-Batterie (nehmen wir an, dass die Prüfzusammenfassung in dem Gedankengang existiert) fällt mit Absicht "unter den Tisch" (2.1.5.2 ADR).

Ob das sinnvoll ist, die Batterie nicht zu deklarieren sondern nur eine LQ-Raute, sei mal dahingestellt. Meine Herleitung ergibt sich nicht aus Sinn sondern aus Vorschriftentext.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 14.03.2025 11:56.
Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Claudi] #38545 14.03.2025 13:18
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Michael Offline
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Hallo,

den von Dir übersprungenen Teil des Satzes in 2.1.5.1 halte ich schon für relevant:

"... zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden.
Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein "Gegenstand" eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, ..."

Ich lese daraus, dass der Gegenstand, wenn er ein Gerät ist, diesem Abschnitt folgt.

Für mich hieße das:

- Nikotin im Briefbeschwerer eingegossen: UN 3144
- Nikotin in der E-Zigarette wie hier: UN 3546

Ferner hat die E-Zigarette ja 2 gefährliche Güter enthalten, über die TdüG wäre 6.1 zwar entscheidend, dennoch wäre dein Ansatz für mich nur bei einem gefährlichem Gut anwendbar.

Bezüglich LQ würdest Du die E-Zigarette (den Gegenstand) als Innenverpackung bewerten. Der letzte Satz in 2.1.5.1 heißt: "Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand". Ich würde daraus deuten, dass ein Gegenstand auch keine Innenverpackung sein dürfte.

Gruß
Michael

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Michael] #38552 14.03.2025 13:44
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Ursprünglich geschrieben von: Michael
Hallo,

den von Dir übersprungenen Teil des Satzes in 2.1.5.1 halte ich schon für relevant:

"... zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden.
Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein "Gegenstand" eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, ..."

Ich lese daraus, dass der Gegenstand, wenn er ein Gerät ist, diesem Abschnitt folgt.

Für mich hieße das:

- Nikotin im Briefbeschwerer eingegossen: UN 3144
- Nikotin in der E-Zigarette wie hier: UN 3546

Ferner hat die E-Zigarette ja 2 gefährliche Güter enthalten, über die TdüG wäre 6.1 zwar entscheidend, dennoch wäre dein Ansatz für mich nur bei einem gefährlichem Gut anwendbar.

Bezüglich LQ würdest Du die E-Zigarette (den Gegenstand) als Innenverpackung bewerten. Der letzte Satz in 2.1.5.1 heißt: "Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand". Ich würde daraus deuten, dass ein Gegenstand auch keine Innenverpackung sein dürfte.

Gruß
Michael


Hallo, ich habe das schon mit Absicht übersprungen, denn dort steht ja komplett:

"Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADR vor­gesehen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassi­fiziert werden."

Ich habe also die Wahl/ ich darf wählen:
Entweder unter der UN-Nummer des enthaltenen Gefahrgutes
oder
UN3363 bzw. UN3537 ff.

TdüG ist nicht relevant, da Batterien nach 2.1.5.2 darüber hinaus (also zusätzlich zum anderen Gefahrgut) enthalten sein dürfen aber nicht nach der TdüG berücksichtigt werden. Die fallen bei den Gegenständen unter den Tisch.

Aber vermutlich funktioniert mein Gedanke so nicht, da ich bei Klassifizierung als UN3144 die Batterie nicht per 2.1.5.2 ignorieren kann, denn ich klassifiziere ja nicht nach "diesem Abschnitt" 2.1.5, d.h. die Batterie macht mir hier einen Strich durch die Rechnung: bei UN3144 kriege ich die Batterie nicht unter.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Claudi] #38580 18.03.2025 16:12
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Ab 2027 klärt sich anscheinend alles:

SV 301 wird wohl geändert:

„Diese Gegenstände können darüber hinaus Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern die Zellen oder Batterien:

a) die elektrische Energie für den Betrieb des Gegenstandes liefern; und
b) die Anforderungen der Sondervorschrift 188 a) bis c), e) und f) erfüllen.

... Gegenstände, die keine anderen gefährlichen Güter als Zellen oder Batterien enthalten, sind je nach Fall unter den UN-&#8201;Nummern 3091, 3481 oder 3552 zu befördern.“

Demnach kann ich die Geräte aufgrund der geringen LQ-Menge als UN3363 einstufen und die Batterie "stört" nicht mehr. Ich stelle gemäß SV 672 frei, klebe aufgrund von SV 188 das Lithium-Batterie-Kennzeichen auf und es passt.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Claudi] #38583 19.03.2025 08:44
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Michael Offline
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Hallo,

was würde dann die Innenverpackung darstellen?

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