Rasierwasser - After Shave
#34822
04.04.2023 08:42
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
gibt es für die im Betreff genannten Produkte irgendwelche Freistellung/Ausnahmen zur Erstellung eines EG- Sicherheitsdatenblattes? Gehören die Produkte zu einer bestimmten Produktgruppe, wie zum Beispiel "Kosmetische Produkte"? Ich brauche die Angaben unter 14. ( Angaben zum Transport ) im EG- Sicherheitsdatenblatt wegen der Einstufung eines Produktes nach Gefahrgutrecht.
Gruß Wolfgang
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Re: Rasierwasser - After Shave
[Re: Wolfgang]
#34823
04.04.2023 09:15
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Dennis
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Hallo Wolfgang,
bei den beiden Produkte handelt es sich nach Art. 2 EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 um kosmetische Mittel. Entsprechend Artikel 2 Abs. 6 Buchstabe b REACH gilt die Anforderung an das zur Verfügungstellen von Sicherheitsdatenblättern aus Artikel 31 REACH nicht für kosmetische Mittel.
Gruß Dennis
"Was wir wissen, ist ein Tropfen, was wir nicht wissen, ein Ozean." Isaac Newton "Die Neugier steht immer an erster Stelle eines Problems, das gelöst werden will." Galileo Galilei
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Re: Rasierwasser - After Shave
[Re: Dennis]
#34825
04.04.2023 10:30
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Wolfgang
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Hallo Dennis,
vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Rasierwasser - After Shave
[Re: Dennis]
#34835
05.04.2023 10:05
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Elisa_P
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Aber damit ist man aus dem Thema Gefahrgut nicht raus, das bleibt... leider... das stiftet oft Verwirrung!
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Re: Rasierwasser - After Shave
[Re: Elisa_P]
#34837
05.04.2023 11:18
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Phi_l
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Man darf nunmal nie vergessen, dass das Gefahrgut- und das Gefahrstoffrecht zwei völlig getrennte Rechtsbereiche sind und auf verschiedenen Philosophien beruhen.
Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 05.04.2023 11:18.
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Re: Rasierwasser - After Shave
[Re: Phi_l]
#34840
05.04.2023 14:26
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Claudi
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Und es ist immer ein großer Spaß (nicht...), wenn man dann für solche Produkte Gefahrgutdaten oder Daten wie WGK haben will und muss. Dann kriegt man ein Gruppen-Sicherheitsdatenblatt, in dem quasi gar nichts relevantes drin steht.
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Re: Rasierwasser - After Shave
[Re: Claudi]
#34843
06.04.2023 09:48
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Dennis
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Ist mir nicht bekannt. Bei mir wollen die Kunden Sicherheitsdatenblätter auch wenn sie vom Gesetzgeber nicht gefordert sind. Bin froh wenn ich so etwas teilen kann um andere zu schützen.
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Re: Rasierwasser - After Shave
[Re: Claudi]
#34844
06.04.2023 14:34
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Peter06
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Hallo,
ich habe in der Diskussion den Eindruck, dass man sich an dem Begriff "Sicherheitsdatenblatt" zu sehr fixiert. Letztendlich geht es um die Beschaffung von gefährdungsrelevanten Daten. Manche Lieferanten meinen auch mir gegenüber, dass es keine Verpflichtung zum SDB gibt und dann auch keine Daten zur Verfügung gestellt werden müssen.
In Deutschland ist das relativ klar geregelt. Meine Argumentationskette dazu:
Grundlage ist § 6 (2) der Gefahrstoffverordnung. (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Lieferanten oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Lieferant dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.
Die Definition der Gefahrstoffe ist in der Gefahrstoffverordnung etwas verschachtelt beschrieben. In Kontakt mit der BAUA habe ich mir dieses zusammengestellt: Gefahrstoffe sind nach §2(1): - 1.1. Gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3 (GefstoffV) = jeder Stoff/Gemisch den 1272/2008 CLP als gefährlich einstuft (also mit H-Satz) - 1.2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse die explosionsfähig sind - 1.3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach 1.1. oder 1.2. entstehen oder freigesetzt werden (Anmerkung: das bezieht sich auf „die Verwendung im normalen Alltagsgebrauch“. Die Freisetzung durch Havarien z.B. aus Säurebatterien (Schwefelsäure), Klimaanlagen (erstickendes Gas) fällt nicht darunter) - 1.4. Stoffe und Gemische die nicht zu 1.1. bis 1.3. gehören, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz gefährden können (Basis: EU-Vorschriften und Beschlüsse vom Ausschuss für Gefahrstoffe): a. Gefahrstoffverordnung §1 (2) listet ausdrücklich auf: - kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse nach Richtlinie 96/59/EG (PCB/PCT) - Biozid-Produkte nach Chemikaliengesetz §3 - Biozid-Wirkstoffe nach Chemikaliengesetz §3 b. TRGS 400 definiert, dass in diesen Segmenten einige Stoffe/Gemische aufgrund ihrer Eigenschaften Gefährdungsmerkmale nach CLP haben können (sind bei CLP ausgenommen): - Arzneimittel und Tierarzneimittel (z.B. Gleitschleim) - Kosmetische Mittel (z.B. Handpflegecreme) - Medizinprodukte (z.B. Desinfektionsmittel) - Lebens- und Futtermittel (z.B. Spirituosen, Rapsöl) - Abfälle - Bestandteile von Pflanzen und Tieren (z.B. Schlangengift) c. TRGS 400 / TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellenmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe d. TRGS 400 / TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe - 1.5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist. TRGS 400 konkretisiert hierzu die Listung als Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900), Biologischer Grenzwert (TRGS 903, Stoffkonzentration im Mensch), Akzeptanz- und Toleranzkonzentration (TRGS 910).Beispiel: Ölbindemittel wegen Gefahr von alveolischen Stäuben.
Für alle diese Stoffe und Gemische ist der Lieferant in Deutschland verpflichtet, die gefährdungsrelevanten Informationen (also auch für den Transport=Gefahrgut) bereitzustellen. Ob er es dann als "Sicherheitsdatenblatt" bezeichnet und die Standardstruktur nutzt (Abschnitt 14...) oder "Produktinfoblatt" / "XYZ" oder das per Mail-Freitext liefert ist völlig egal. Ablehnen darf er es jedenfalls nicht.
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