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Selbstfahrende Maschine #34521 17.02.2023 09:37
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aw_ Offline OP
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Moin zusammen,
interessanter Bericht über eine Forstmaschine mit mobilen Tankstellen.

Bericht
gruss..aw

Re: Selbstfahrende Maschine [Re: aw_] #34522 17.02.2023 11:43
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Claudi Online
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Danke für den Bericht.

"Privat" finde ich bei dieser Holzhackmaschine fraglich, wobei privat nach ADR nicht nur 60 L sondern 240 L in jeweils max. 60 L großen widerbefüllbaren Behältern zulässig sind (Zollrecht natürlich separat zu betrachten).

Fährt diese Fähre nach MoU (also quasi ADR) oder nach IMDG-Code?

Re: Selbstfahrende Maschine [Re: Claudi] #34523 17.02.2023 12:18
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Michael Offline
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Soweit ich weiß, fährt Scandlines nach IMDG.

Korrektur:

Auf Anfrage hat Scandlines mir geschrieben, dass sie nach MoU fahren würden

Zuletzt bearbeitet von Michael; 17.02.2023 12:36.
Re: Selbstfahrende Maschine [Re: Claudi] #34526 17.02.2023 14:08
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Udo Freitag Offline
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Moin, moin,

also insgesamt 300 Liter. 60 Liter als Privatperson und 240 Liter für Sport und Freizeit.

Gruß
Udo

Re: Selbstfahrende Maschine [Re: Udo Freitag] #34527 17.02.2023 14:48
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag
Moin, moin,

also insgesamt 300 Liter. 60 Liter als Privatperson und 240 Liter für Sport und Freizeit.

Gruß
Udo


240 Liter als Privatperson für Sport, Freizeit, Haushalt (1.1.3.1 a)) und, ja, nochmal 60 Liter, Reservekraftstoff fürs Fahrzeug (muss also zum Antrieb des Fahrzeuges passen), egal ob privat oder nicht-privat (1.1.3.3 a))

Zumindest laut unserer RSEB in Deutschland 1-3.2S

Und auslaufen darf freilich nix.

Re: Selbstfahrende Maschine [Re: Claudi] #34538 17.02.2023 19:11
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Gerald Offline
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Hallo,
das ist mal so eine Geschichte, wo man nicht klaubt, dass sowas im wahren Leben wirklich vorkommt!!

@Claudi;

Besten Dank für die Aufschlüsslung. Das wird eine Frage in meinem Gb-Lehrgang, welcher ab Montag stattfindet, zum Abschluss! Mal sehen, was dabei der Beantwortung rauskommt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Selbstfahrende Maschine [Re: Claudi] #34539 17.02.2023 22:09
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Gerald Offline
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Hallo,
Abgesehen von dem Beispiel was Aw. in seinen Beitrag online gestellt hat, was ich persönlich sehr toll finde. Hätte ich mal eine Frage in die Runde.

Könnte man für diese Holzhackmaschine die UN 3528 sowie die Sonder­vorschriften 363 nutzen? Unter Diamant 2000 sind die technischen Daten der Maschine, welche immerhin 80km/h fährt. Natürlich ohne den Anhänger mit dem Pkw.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Selbstfahrende Maschine [Re: Gerald] #34540 18.02.2023 11:59
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UBurkhard Offline
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Da dieses nette Maschinchen (mit hoher Wahrscheinlichkeit) eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit EU-Typgenehmigung bzw. nationaler Straßenverkehrszulassung ist, also ein Fahrzeug und keine Maschine im Sinne der einschlägigen Richtlinien, dürfte die UN 3528 und die SV 363 nicht zum Tragen kommen.

Als Ladung befördert, sehe ich die UN 3166 unter Anwendung der SV 666.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Selbstfahrende Maschine [Re: UBurkhard] #34541 18.02.2023 13:49
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Gerald Offline
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Hallo UBurkhard,
Antwort auf
Als Ladung befördert, sehe ich die UN 3166 unter Anwendung der SV 666.


Ja, dass passt als Ladung schon, diese Idee hatte ich auch schon beim Schreiben.

Aber wenn man sich die UN 3166 genauer ansieht, dann müsste das unter Beachtung der Sondervorschrift 388 auch als Fahrzeug funktionieren. Denn unter dem Begriff «Fahrzeuge» steht zwar "...selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen..", warum dann nicht auch für diesen selbstfahrende Holzhackmaschine!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Selbstfahrende Maschine [Re: Gerald] #34542 19.02.2023 11:11
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UBurkhard Offline
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Hallo.
Jetzt wird es spannend ... smile
Die Legaldefinitionen von "Landwirtschaft" unterscheiden sich auf nationaler Ebene und EU-Ebene, gleiches gilt für Wald- und Forstwirtschaft. Die Juristerei behilft sich deswegen mit einer zeitgemäßen Definition (auch Verkehrsauffassung genannt). Der Begriff "Landwirtschaftliches Fahrzeug" kann somit weit gefasst und auch auf Fahrzeuge der Wald- und Forstwirtschaft ausgedehnt werden. Passt also. smile

Und damit sind wir bei unserer ADR-Definitionskette:

Der selbstfahrende Holzhacker kann nach SV 388 in UN 3166 "Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeiten" eingestuft werden, für den Transport als Ladung ist dann die SV 666 zu beachten (Kraftstoffventile geschlossen, aufrecht, gegen Umfallen gesichert).

Ist der Holzhacker mit eigener Kraft unterwegs gilt EU- bzw. nationales Typgenehmigungs- / Zulassungsrecht.

Das ADR wäre dann IMHO nur hinsichtlich 1.3.3.3 von Belang (Tankgröße 942 Liter), was aber IMHO bei der Typgenehmigung / Zulassung Berücksichtigung finden dürfte. Enthaltene andere gefährliche Güter (Batterien, Airbag, Hydraulik und Co), die für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Ausnahme Lithium-Batterien, die müssen 2.2.9.1.7 entsprechen.

Sollte soweit passen ...


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
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